Was sind Phis­hing-Mails – und war­um sind sie so gefähr­lich?

Phis­hing-Mails sind eine Form des Betrugs, bei dem Kri­mi­nel­le ver­su­chen, mit gefälsch­ten E‑Mails an per­sön­li­che Zugangs­da­ten von Bank­kun­den zu gelan­gen. Die gefälsch­ten Nach­rich­ten wir­ken oft­mals täu­schend echt und geben vor, von seriö­sen und bekann­ten Unter­neh­men, ins­be­son­de­re Ban­ken, zu stam­men. Ziel der Täter ist es, die Emp­fän­ger dazu zu bewe­gen, über einen Link auf eine eben­so mani­pu­lier­te Web­site zu gelan­gen und dort ihre Daten – häu­fig Log­in, Geburts­da­tum, PIN, TAN oder Kre­dit­kar­ten­num­mer – ein­zu­ge­ben. Mit die­sen Anga­ben ver­schaf­fen sich Betrü­ger Zugang zu den Kon­ten der Opfer und trans­fe­rie­ren oft­mals erheb­li­che Geld­be­trä­ge ins Aus­land, meist unwie­der­bring­lich.

Haf­tung bei finan­zi­el­len Ver­lus­ten durch Phis­hing – Wer trägt das Risi­ko?

Vie­le Betrof­fe­ne stel­len sich nach einem erfolg­rei­chen Phis­hing-Angriff die Fra­ge: Muss die Bank für den ent­stan­de­nen Scha­den nicht auf­kom­men? Immer­hin hat man den Geld­trans­fer ja nicht bewusst frei­ge­ge­ben und wur­de getäuscht. Im Kern regelt das Bür­ger­li­che Gesetz­buch (BGB) hier­zu in § 675u, dass die Bank, also der Zah­lungs­dienst­leis­ter, bei nicht auto­ri­sier­ten Zah­lun­gen grund­sätz­lich zur Erstat­tung ver­pflich­tet ist. Doch wie so oft in der Juris­te­rei gibt es Aus­nah­men: Hat der Kun­de grob fahr­läs­sig gehan­delt, kann die Bank die Erstat­tung ver­wei­gern.

Was bedeu­tet „grob fahr­läs­sig“ – und wie wird dies im Ein­zel­fall geprüft?

Im Zusam­men­hang mit Online-Ban­king und der Ver­wen­dung per­so­na­li­sier­ter Sicher­heits­merk­ma­le (wie PIN, TAN oder Zugangs­da­ten) ver­langt der Gesetz­ge­ber von Bank­kun­den ein Min­dest­maß an Sorg­falt. Gro­be Fahr­läs­sig­keit liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn grund­le­gen­de Sicher­heits­hin­wei­se oder Sorg­falts­pflich­ten miss­ach­tet wer­den, die jedem durch­schnitt­lich vor­sich­ti­gen Bank­kun­den bekannt sein soll­ten.

Klas­si­sche Warn­si­gna­le einer Phis­hing-Mail sind etwa:

  • Anre­de mit „Sehr geehr­ter Kun­de“ statt nament­li­cher Anspra­che
  • Recht­schreib­feh­ler oder unge­wöhn­li­che For­mu­lie­run­gen
  • Auf­for­de­rung, sen­si­ble Zugangs­da­ten preis­zu­ge­ben – ins­be­son­de­re über einen Link in einer E‑Mail oder SMS
  • Dro­hun­gen mit Kon­to­sper­rung, soll­te der Emp­fän­ger nicht unmit­tel­bar reagie­ren

Wer den­noch auf sol­che E‑Mails reagiert, die gefälsch­te Inter­net­sei­te mit sei­nen Daten füt­tert und Behör­den­da­ten oder TAN-Num­mern wei­ter­gibt, han­delt aus Sicht der Gerich­te regel­mä­ßig grob fahr­läs­sig.

Aktu­el­le Recht­spre­chung bestä­tigt hohe Sorg­falts­an­for­de­run­gen an Bank­kun­den

Die Recht­spre­chung, exem­pla­risch durch das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg (Az.: 8 U 103/23), hat die­se Grund­sät­ze zuletzt im April die­ses Jah­res noch­mals bestä­tigt. Im dort ent­schie­de­nen Fall wur­den über einen Phis­hing-Angriff fast 41.000 Euro vom Kon­to eines Ehe­paars abge­bucht. Obwohl frag­los kei­ne (bewuss­te) Auto­ri­sie­rung durch die Betrof­fe­nen vor­lag, muss­te die Bank den ent­stan­de­nen Scha­den nicht erset­zen. Grund: Die Kun­din hat­te auf einer gefälsch­ten Inter­net­sei­te ihre Zugangs­da­ten sowie wei­te­re per­sön­li­che Infor­ma­tio­nen ein­ge­ge­ben und in der Fol­ge auch den zur Regis­trie­rung rele­van­ten Code wei­ter­ge­ge­ben. Dies wer­te­ten die Rich­ter als gro­be Fahr­läs­sig­keit – trotz des arg­lis­ti­gen Vor­ge­hens der Betrü­ger.

Beson­ders bedeut­sam: Die Bank war damals nicht ver­pflich­tet, in der SMS, mit der der Regis­trie­rungs­link bzw. Regis­trie­rungs­code für das PushT­AN-Ver­fah­ren an die Kun­din ver­schickt wur­de, aus­drück­lich dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die­ser Code kei­nes­falls an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den darf. Des­halb sah das Gericht auch kein Fehl­ver­hal­ten oder Mit­ver­schul­den der Bank – die Ver­ant­wor­tung für den Scha­den lag allein beim Kun­den.

Was ist zu tun, wenn Sie (poten­zi­ell) Opfer eines Phis­hing-Angriffs wer­den?

Soll­ten Sie ver­däch­ti­ge E‑Mails/SMS erhal­ten oder auf eine Phis­hing-Mail her­ein­ge­fal­len sein, ist schnel­les und kon­se­quen­tes Han­deln ent­schei­dend:

  1. Sofort die Bank infor­mie­ren: Die Bank kann umge­hend die betrof­fe­nen Kon­ten sper­ren oder ver­däch­ti­ge Trans­ak­tio­nen stop­pen.
  2. Anzei­ge bei der Poli­zei erstat­ten: Dies ist nicht nur für eine mög­li­che Ermitt­lung wich­tig, son­dern kann auch gegen­über der Bank und Ver­si­che­rung rele­vant sein.
  3. Eige­nes Ver­hal­ten prü­fen: Für eine spä­te­re Haf­tungs­prü­fung ist ent­schei­dend, wie sorg­fäl­tig Sie mit Ihren Zugangs­da­ten umge­gan­gen sind.
  4. Alle Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­läu­fe sichern: Die­se kön­nen für die Beweis­si­che­rung im Streit­fall eine ent­schei­den­de Rol­le spie­len.

Fazit und Hand­lungs­emp­feh­lung

Der Schutz vor Phis­hing beginnt immer bei Ihnen selbst. Sen­si­bi­li­sie­ren Sie sich und Ihre Fami­lie für die Gefah­ren des Online-Ban­kings, sei­en Sie wach­sam bei unge­wöhn­li­chen E‑Mails und prü­fen Sie Absen­der sorg­fäl­tig – log­gen Sie sich im Zwei­fel stets direkt über die offi­zi­el­le Web­site Ihrer Bank ein und nut­zen Sie nie­mals Links aus ver­däch­ti­gen Nach­rich­ten. Der gewis­sen­haf­te Umgang mit Zugangs­da­ten ist sowohl tech­ni­scher als auch recht­li­cher Selbst­schutz.

Ob im Fall eines Scha­dens ein Erstat­tungs­an­spruch gegen Ihre Bank besteht, hängt stets von den kon­kre­ten Umstän­den des Ein­zel­falls ab – die Gren­ze zur gro­ben Fahr­läs­sig­keit kann bereits bei ver­meint­lich klei­nen Nach­läs­sig­kei­ten über­schrit­ten sein.

Ger­ne prü­fe ich für Sie im kon­kre­ten Ein­zel­fall, ob und in wel­chem Umfang Ansprü­che bestehen und wie Ihre Erfolgs­aus­sich­ten zu bewer­ten sind.

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Soll­ten Sie im Hin­blick auf die­se vor­ste­hen­den Aus­füh­run­gen Fra­gen haben, mel­den Sie sich ger­ne bei Frau Rechts­an­wäl­tin Sina Bader über unse­re Mit­ar­bei­te­rin Frau Bur per E‑Mail an bur@dhk-law.com oder unter der Tele­fon­num­mer 0241 946210.

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Über den Autor

  • Sina Bader

    Sina Bader ist zuge­las­se­ne Rechts­an­wäl­tin seit 2018. Seit 2022 ist sie außer­dem Fach­an­wäl­tin für IT-Recht. Zum Anwalts­pro­fil