Mit Urteil vom 31. Juli 2025 (I ZR 157/21 – Action Replay II) hat der Bun­des­ge­richts­hof eine grund­le­gen­de Ent­schei­dung zur urhe­ber­recht­li­chen Zuläs­sig­keit von soge­nann­ter „Cheat-Soft­ware“ für Spiel­kon­so­len gefällt. Dem­nach ver­letzt der Ver­trieb sol­cher Soft­ware das Urhe­ber­recht des Spie­le­her­stel­lers nicht, solan­ge die Soft­ware nicht den Quell- oder Objekt­code des betrof­fe­nen Spiels ver­än­dert.

Sach­ver­halt

Im Mit­tel­punkt des Falls stand die Kla­ge einer Her­stel­le­rin von Spiel­kon­so­len und Com­pu­ter­spie­len gegen ein Unter­neh­men, das Ergän­zungs­soft­ware – unter ande­rem „Cheat-Soft­ware“ – ver­treibt. Mit die­ser Soft­ware konn­ten Nut­zer Spiel­be­schrän­kun­gen umge­hen, zum Bei­spiel die Nut­zung eines „Tur­bos“ ver­län­gern oder die Zahl der Fah­rer in einem Renn­spiel beein­flus­sen.

Die Funk­ti­ons­wei­se der Soft­ware beruh­te dar­auf, varia­ble Daten im Arbeits­spei­cher der Kon­so­le zu ver­än­dern, die von der Spie­le­soft­ware im lau­fen­den Betrieb abge­legt wer­den. Dabei wird der Spie­le­soft­ware ein Zustand „vor­ge­spie­gelt“, der zwar tat­säch­lich auf­tre­ten kann, im gebo­te­nen Moment aber nicht real ist. Wesent­lich war, dass dabei weder der Quell­code noch der Objekt­code des Com­pu­ter­pro­gramms direkt ver­än­dert wird.

Die Klä­ge­rin sah hier­in eine unzu­läs­si­ge Umar­bei­tung gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG.

Die Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs

Der BGH stell­te klar: Ein blo­ßes Mani­pu­lie­ren von im Arbeits­spei­cher abge­leg­ten Spiel­da­ten, das ledig­lich pro­gramm­im­ma­nen­te Zustän­de aus­löst, stellt kei­ne urhe­ber­recht­lich rele­van­te Umar­bei­tung im Sin­ne von § 69c Nr. 2 UrhG dar. Maß­geb­lich ist, dass durch die Nut­zung der „Cheat-Soft­ware“ der Quell- oder Objekt­code der Spie­le­soft­ware in kei­ner Wei­se ver­än­dert wird.

Der urhe­ber­recht­li­che Schutz für Com­pu­ter­pro­gram­me, wie er in der Richt­li­nie 2009/24/EG und in den §§ 69a ff. UrhG umge­setzt ist, bezieht sich dem­nach auf die kon­kre­te Aus­drucks­form des Pro­gramms, ins­be­son­de­re auf Quell- und Objekt­code. Funk­tio­na­li­tä­ten des Pro­gramms oder abge­lei­te­te Spiel­zu­stän­de sind hier­von nicht umfasst. Die ver­än­dert abge­leg­ten Varia­blen im Arbeits­spei­cher fal­len nicht unter die­sen Schutz­be­reich, solan­ge sie kei­nen Ein­griff in den Quell- oder Objekt­code dar­stel­len.

Der für das Urhe­ber­recht zustän­di­ge I. Zivil­se­nat folg­te damit der Linie des Euro­päi­schen Gerichts­hofs, wonach Ideen und Funk­ti­ons­prin­zi­pi­en eines Com­pu­ter­pro­gramms genau­so wenig schüt­zens­wert sind wie die rei­ne Nut­zung pro­gramm­im­ma­nen­ter Zustän­de.

Fazit und Pra­xis­fol­gen

Der BGH hat mit die­sem Urteil die urhe­ber­recht­li­chen Gren­zen für die Zuläs­sig­keit von „Cheat-Soft­ware“ prä­zi­siert: Solan­ge die Soft­ware ledig­lich den Pro­gramm­ab­lauf über ver­än­der­te Spiel­da­ten mani­pu­liert, ohne dabei den Quell- oder Objekt­code zu ändern, liegt kei­ne urhe­ber­recht­lich rele­van­te Umar­bei­tung vor. Spie­le­her­stel­ler kön­nen sich gegen sol­che For­men der Mani­pu­la­ti­on daher nicht auf ihr Urhe­ber­recht an der Spie­le­soft­ware beru­fen.

Offen bleibt hin­ge­gen, ob etwa­ige ande­re recht­li­che Schutz­me­cha­nis­men – ins­be­son­de­re aus dem Bereich des Wett­be­werbs- oder Ver­trags­rechts – ein­grei­fen kön­nen. Hier­zu hat der BGH nicht ent­schie­den. Für Her­stel­ler und Ent­wick­ler ergibt sich dar­aus die Not­wen­dig­keit, ggf. zusätz­li­chen tech­ni­schen und recht­li­chen Schutz vor der­ar­ti­ger Soft­ware zu eta­blie­ren.

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Über den Autor

  • Sina Bader

    Sina Bader ist zuge­las­se­ne Rechts­an­wäl­tin seit 2018. Seit 2022 ist sie außer­dem Fach­an­wäl­tin für IT-Recht. Zum Anwalts­pro­fil