Game Over fürs Urheberrecht? BGH gibt Cheat-Software grünes Licht!

Mit Urteil vom 31. Juli 2025 (I ZR 157/21 – Action Replay II) hat der Bundesgerichtshof eine grundlegende Entscheidung zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von sogenannter „Cheat-Software“ für Spielkonsolen gefällt. Demnach verletzt der Vertrieb solcher Software das Urheberrecht des Spieleherstellers nicht, solange die Software nicht den Quell- oder Objektcode des betroffenen Spiels verändert.

Sachverhalt

Im Mittelpunkt des Falls stand die Klage einer Herstellerin von Spielkonsolen und Computerspielen gegen ein Unternehmen, das Ergänzungssoftware – unter anderem „Cheat-Software“ – vertreibt. Mit dieser Software konnten Nutzer Spielbeschränkungen umgehen, zum Beispiel die Nutzung eines „Turbos“ verlängern oder die Zahl der Fahrer in einem Rennspiel beeinflussen.

Die Funktionsweise der Software beruhte darauf, variable Daten im Arbeitsspeicher der Konsole zu verändern, die von der Spielesoftware im laufenden Betrieb abgelegt werden. Dabei wird der Spielesoftware ein Zustand „vorgespiegelt“, der zwar tatsächlich auftreten kann, im gebotenen Moment aber nicht real ist. Wesentlich war, dass dabei weder der Quellcode noch der Objektcode des Computerprogramms direkt verändert wird.

Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH stellte klar: Ein bloßes Manipulieren von im Arbeitsspeicher abgelegten Spieldaten, das lediglich programmimmanente Zustände auslöst, stellt keine urheberrechtlich relevante Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG dar. Maßgeblich ist, dass durch die Nutzung der „Cheat-Software“ der Quell- oder Objektcode der Spielesoftware in keiner Weise verändert wird.

Der urheberrechtliche Schutz für Computerprogramme, wie er in der Richtlinie 2009/24/EG und in den §§ 69a ff. UrhG umgesetzt ist, bezieht sich demnach auf die konkrete Ausdrucksform des Programms, insbesondere auf Quell- und Objektcode. Funktionalitäten des Programms oder abgeleitete Spielzustände sind hiervon nicht umfasst. Die verändert abgelegten Variablen im Arbeitsspeicher fallen nicht unter diesen Schutzbereich, solange sie keinen Eingriff in den Quell- oder Objektcode darstellen.

Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat folgte damit der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Ideen und Funktionsprinzipien eines Computerprogramms genauso wenig schützenswert sind wie die reine Nutzung programmimmanenter Zustände.

Fazit und Praxisfolgen

Der BGH hat mit diesem Urteil die urheberrechtlichen Grenzen für die Zulässigkeit von „Cheat-Software“ präzisiert: Solange die Software lediglich den Programmablauf über veränderte Spieldaten manipuliert, ohne dabei den Quell- oder Objektcode zu ändern, liegt keine urheberrechtlich relevante Umarbeitung vor. Spielehersteller können sich gegen solche Formen der Manipulation daher nicht auf ihr Urheberrecht an der Spielesoftware berufen.

Offen bleibt hingegen, ob etwaige andere rechtliche Schutzmechanismen – insbesondere aus dem Bereich des Wettbewerbs- oder Vertragsrechts – eingreifen können. Hierzu hat der BGH nicht entschieden. Für Hersteller und Entwickler ergibt sich daraus die Notwendigkeit, ggf. zusätzlichen technischen und rechtlichen Schutz vor derartiger Software zu etablieren.

Sie haben Fragen zu urheberrechtlichem Schutz, Schutzmöglichkeiten Ihrer Software oder sind mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert? Kontaktieren Sie gerne Frau Rechtsanwältin Bader und ihre Mitarbeiterin Frau Bur per E‑Mail unter  bur@dhk-law.com  oder unter der Telefonnummer 0241/94621128.

Beitrag veröffentlicht am
26. August 2025

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

© JARAMA, istock.com
Medizinrecht
23.10.2026

Konkurrentenstreit um Arztsitze: Wann erledigt sich das Auswahlverfahren von selbst – und welche strategischen Chancen eröffnet das?

Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.12.2024 – B 6 KA 11/23 R und bestätigendes Urteil des BSG vom 26.3.2025 – B 6 KA 7/24 R Der Wettbewerb um Arztsitze oder Anstellungsgenehmigungen beschäftigt viele Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinische Versorgungszentren (MVZ). In einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Vergabe einer Anstellungsgenehmigung automatisch »verpufft«, wenn bestimmte Ereignisse – wie z.B. ein Verzicht auf die Zulassung des ursprünglich Begünstigten oder die Umwandlung der genehmigten Anstellung in eine Zulassung des angestellten Arztes – während des laufenden Rechtsstreits eintreten. Das BSG hat mit Urteil vom 11.12.2024 klargestellt, dass sich in solchen Fällen nicht nur die einzelne Genehmigung, sondern das gesamte Auswahlverfahren erledigt. Mit Urteil vom 26.3.2025 hat der 6. Senat diese Grundsätze inzwischen ausdrücklich bestätigt und für die Frage nutzbar gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Anstellungsgenehmigung überhaupt erteilt werden darf. Dieser Artikel beleuchtet die Hintergründe, die rechtlichen Zusammenhänge sowie die praktischen Konsequenzen für Ärztinnen, Ärzte und MVZ-Betreiber, die sich an Zulassungsverfahren beteiligen.

Beitrag lesen
Familienrecht
16.10.2026

Nach der Trennung im Eigenheim: Wem stehen welche Zahlungen zu?

Wenn ein Ehegatte auszieht, laufen die Kosten für das Eigenheim weiter. Zugleich benötigt die ausgezogene Person meist eine neue Wohnung. Wer in dieser Situation allein auf die Eigentumsanteile schaut, kommt schnell zu dem Schluss: Für die Nutzung „meiner Hälfte“ muss der andere doch monatlich zahlen. So einfach ist die Rechnung während der Trennung nicht. Neben dem Wohnen müssen auch die Finanzierung und die familiären Unterhaltspflichten betrachtet werden.

Beitrag lesen
© Delmaine Donson, istock.com
Insolvenzrecht, Insolvenzrecht
05.10.2026

Galeria-Insolvenz 2026: Bekommen die Beschäftigten Insolvenzgeld?

Am 2. Oktober 2026 hat die GALERIA S.à r.l. & Co. KG beim Amtsgericht Düsseldorf erneut beantragt, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Dr. Frank Kebekus wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es ist bereits der vierte Insolvenzantrag seit 2020. Für die rund 12.000 Beschäftigten stellt sich vor allem eine Frage: Zahlt die Bundesagentur für Arbeit dieses Mal Insolvenzgeld?

Beitrag lesen