Am 28. Juni 2025 tritt das Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz (BFSG) in Kraft – mit nicht uner­heb­li­chen Fol­gen für Unter­neh­men, die digi­ta­le Dienst­leis­tun­gen für Ver­brau­cher anbie­ten. Wäh­rend bis­lang vor allem öffent­li­che Stel­len zur Bar­rie­re­frei­heit ver­pflich­tet waren, trifft das neue Gesetz erst­mals auch pri­va­te Anbie­ter, sofern ihre Online-Ange­bo­te auf Ver­trags­ab­schlüs­se mit Ver­brau­chern aus­ge­rich­tet sind.

Soll­ten Sie digi­ta­le Geschäfts­mo­del­le oder Online-Buchungs­por­ta­le anbie­ten, dürf­te für Sie Hand­lungs­be­darf bestehen.

Das BFSG setzt den Euro­pean Acces­si­bi­li­ty Act (Richt­li­nie (EU) 2019/882) in natio­na­les Recht um. Erfasst sind sowohl Pro­duk­te als auch Dienst­leis­tun­gen, die Ver­brau­chern bereit­ge­stellt wer­den. Beson­ders rele­vant für die Pra­xis sind dabei die sog. Dienst­leis­tun­gen im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr. Dar­un­ter fal­len Web­sites und Apps, über die Ver­brau­cher Pro­duk­te kau­fen oder Dienst­leis­tun­gen buchen kön­nen. Ent­schei­dend ist, ob der Anbie­ter über das digi­ta­le Ange­bot auf einen Ver­trags­schluss mit dem Ver­brau­cher hin­wirkt – unab­hän­gig davon, ob es sich um ein ent­gelt­li­ches oder unent­gelt­li­ches Ange­bot han­delt. Auch „kos­ten­lo­se“ Leis­tun­gen kön­nen dem­nach erfasst sein, sofern sie per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten abfra­gen oder Wer­bung für ent­gelt­li­che Ange­bo­te dar­stel­len.

Nicht betrof­fen sind hin­ge­gen rein infor­mie­ren­de Web­sites ohne Ver­trags­an­bah­nung, wie sie im B2B-Bereich häu­fig anzu­tref­fen sind. Unter­neh­men, die aus­schließ­lich Geschäfts­kun­den adres­sie­ren und dies ein­deu­tig kennt­lich machen, unter­fal­len grund­sätz­lich nicht den Rege­lun­gen des BFSG. Eben­so aus­ge­nom­men sind Kleinst­un­ter­neh­men mit weni­ger als zehn Beschäf­tig­ten und einem Jah­res­um­satz unter zwei Mil­lio­nen Euro – sie sind von den Ver­pflich­tun­gen für Dienst­leis­tun­gen befreit.

Fällt ein digi­ta­les Ange­bot unter das BFSG, muss es in tech­ni­scher Hin­sicht bar­rie­re­frei gestal­tet sein. Das bedeu­tet unter ande­rem: voll­stän­di­ge Bedien­bar­keit der Web­site ohne Maus (etwa über die Tas­ta­tur), ver­ständ­li­che Struk­tu­rie­rung von Inhal­ten, aus­rei­chen­de Kon­tras­te, Alt-Tex­te für Bil­der sowie die Kom­pa­ti­bi­li­tät mit Screen­rea­dern. Maß­geb­lich sind hier die Anfor­de­run­gen der EU-Norm EN 301 549 sowie die Web Con­tent Acces­si­bi­li­ty Gui­de­lines (WCAG). Dar­über hin­aus ver­langt das Gesetz eine Bar­rie­re­frei­heits­er­klä­rung, in der die kon­kre­ten Maß­nah­men doku­men­tiert wer­den.

Unter­neh­men, die die Anfor­de­run­gen nicht umset­zen, ris­kie­ren nicht nur auf­sichts­recht­li­che Maß­nah­men durch die zustän­di­ge Markt­über­wa­chungs­be­hör­de – dar­un­ter Buß­gel­der von bis zu 100.000 Euro –, son­dern auch wett­be­werbs­recht­li­che Abmah­nun­gen durch Ver­brau­cher­schutz- oder Behin­der­ten­ver­bän­de. Denn das BFSG ent­hält in wei­ten Tei­len Markt­ver­hal­tens­re­geln, die eine wett­be­werbs­recht­li­che Rele­vanz begrün­den.

Unse­re Emp­feh­lung: Sie soll­ten jetzt prü­fen las­sen, ob Ihre digi­ta­len Ange­bo­te unter das BFSG fal­len und damit den Bar­rie­re­frei­heits­pflich­ten unter­lie­gen. Beson­ders betrof­fen sind Betrei­ber von Online-Shops, Platt­for­men mit Buchungs­funk­tio­nen, digi­ta­le Ter­min­ver­ein­ba­rungs­sys­te­me sowie inter­ak­ti­ve Tools mit Bezug zu kon­kre­ten Dienst­leis­tun­gen. Wo Bar­rie­re­frei­heits­pflich­ten bestehen, soll­ten tech­ni­sche Maß­nah­men und recht­li­che Doku­men­ta­tio­nen recht­zei­tig vor­be­rei­tet wer­den. So las­sen sich recht­li­che Risi­ken ver­mei­den – und ein inklu­si­ve­res, kun­den­freund­li­che­res Nut­zer­er­leb­nis schaf­fen.

Sie haben Fra­gen zur Bar­rie­re­frei­heits­pflicht Ihrer Web­sites? Spre­chen Sie uns an!

Soll­ten Sie im Hin­blick auf die­se vor­ste­hen­de Aus­füh­run­gen Fra­gen haben oder Bera­tung wün­schen, mel­den Sie sich ger­ne bei unse­rer Rechts­an­wäl­tin Frau Sina Bader über unse­re Mit­ar­bei­te­rin Frau Bur per E‑Mail bur@dhk-law.com oder unter der Tele­fon­num­mer 0241/94621128.

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Über den Autor

  • Sina Bader

    Sina Bader ist zuge­las­se­ne Rechts­an­wäl­tin seit 2018. Seit 2022 ist sie außer­dem Fach­an­wäl­tin für IT-Recht. Zum Anwalts­pro­fil