Die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung lehnt Ihren Antrag ab? Ich hel­fe Ihnen!

Für mit­ar­bei­ten­de Betriebs­in­ha­ber (Selbst­stän­di­ge) nicht unpro­ble­ma­tisch.

Als Ver­si­che­rungs­neh­mer müs­sen Sie zur Gel­tend­ma­chung der Leis­tun­gen Ihrer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung dar­le­gen, dass Sie infol­ge einer Erkran­kung Ihren bis­he­ri­gen Beruf vor­aus­sicht­lich dau­ernd nicht mehr aus­üben kön­nen und Sie dar­über hin­aus aber auch kei­ne ande­re Ihrer bis­he­ri­gen Lebens­stel­lung ent­spre­chen­de Tätig­keit aus­üben kön­nen.

Der selbst­stän­dig täti­ge Ver­si­che­rungs­neh­mer, ins­be­son­de­re der mit­ar­bei­ten­de Betriebs­in­ha­ber, der nicht fremd­be­stimmt auf Anwei­sung eines Arbeit­ge­bers arbei­tet, son­dern grund­sätz­lich selbst ent­schei­den kann, was er wann und wie tut, ist erst dann außer Stan­de, sei­nen Beruf aus­zu­üben, wenn er auch unter Aus­nut­zung die­ses (Arbeit­ge­ber-) Frei­raums kei­ne noch zu bewäl­ti­gen­de Betä­ti­gungs­mög­lich­keit in sei­nem Betrieb hat.

Blo­ße Ver­le­gen­heits­be­schäf­ti­gun­gen und wirt­schaft­lich unsin­ni­ge Maß­nah­men oder wesent­li­che Ände­rung des Betrie­bes sind jedoch nicht zumut­bar und ste­hen daher Ihrer Berufs­un­fä­hig­keit nicht im Wege.

Tho­mas Oede­ko­ven

Fach­ge­bie­te:
Medi­zin- und Arzt­haf­tungs­recht
Ver­si­che­rungs­recht
Media­ti­on und Coope­ra­ti­ve Pra­xis
Sozi­al­recht

Als Fach­an­walt für Ver­si­che­rungs­recht und Fach­an­walt für Medi­zin­recht ken­ne ich die ein­schlä­gi­gen Argu­men­ta­tio­nen der Ver­si­che­run­gen. In mei­ner lang­jäh­ri­gen Erfah­rung als Ver­si­che­rungs­recht Anwalt habe ich zahl­rei­che Ansprü­che im Ver­si­che­rungs­recht erfolg­reich durch­ge­setzt. Ger­ne unter­stüt­ze ich Sie als Anwalt bei Ihren Ansprü­chen. Rufen Sie mich an!

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