Zur Vermeidung der Geschäftsführerhaftung wegen Steuerverbindlichkeiten ist Aktivität gefordert

Die beiden folgenden Urteile zeigen, dass GmbH-Geschäftsführer auch nach der Stellung eines Insolvenzantrages in dem sich daran anschließenden Insolvenzeröffnungsverfahren und sodann Insolvenzverfahren aktiv und wachsam bleiben müssen, um eine eigene Haftung zu vermeiden.

1. Aktivität im Hinblick auf die Tabellenanmeldungen der Finanzbehörde

Nach der Insolvenzeröffnung melden die Gläubiger – und damit auch die Finanzbehörde – ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an. Diese Anmeldung erfolgt gegenüber dem Insolvenzverwalter und der Insolvenzverwalter übersendet diese Anmeldungen mit seinem vorzuschlagen Prüfungsergebnis an den Geschäftsführer der schuldnerischen GmbH.

An dieser Stelle muss der Geschäftsführer wachsam bleiben. Denn der BFH hat in einem Urteil vom 27.09.2017 (Az. XI R 9/16) folgendes entschieden:

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer der GmbH im Verfahren wegen Haftung gemäß § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat.

Auch dem Geschäftsführer als Vertreter der Schuldnerin (GmbH) ist neben dem Insolvenzverwalter nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO ein Widerspruch gegen die Feststellung der Forderung zur Tabelle möglich.

Wenn die Finanzbehörde beispielsweise auf der Basis von Schätzungsbescheiden Forderungen anmeldet und diese Forderungen vom Insolvenzverwalter ohne Widerspruch der Schuldnerseite (und damit des Geschäftsführers als Schuldnervertreters) festgestellt werden, kann sich der Geschäftsführer der GmbH in einem Verfahren über seine Haftung für die Steuerverbindlichkeiten der GmbH nicht mehr mit dem Argument wehren, die Steuerforderungen der Finanzbehörde seien in der Tabelle zu hoch festgestellt. Vielmehr gilt diese Tabellenfeststellung als unabänderlich gesetzt – nicht nur im Hinblick auf das Insolvenzverfahren, sondern auch im Hinblick auf die Geschäftsführerhaftung. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Geschäftsführer auch darauf zu achten hat, Schätzungsbescheide nicht rechtskräftig werden zu lassen.

An dieser Stelle heißt es also als Geschäftsführer ein Augenmerk auf die Forderungsanmeldungen der Finanzbehörde zur Tabelle zu haben.

2. Aktivität im Hinblick auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters

Diese Notwendigkeit des Geschäftsführers zum Handeln ist bereits Thema des Standpunktes vom 12.02.2018 mit der Überschrift „Steuerrechtliche Haftung eines Geschäftsführers auch bei Insolvenzantrag“ . Auf diese notwendige Aktivität des Geschäftsführers infolge eines Urteils des Bundesfinanzhofes vom 26.09.2017 (Az. VII R 40/16) ist in diesem Zusammenhang erneut hinzuweisen.

Wird ein Insolvenzantrag gestellt und wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, bedeutet dies, dass nur noch mit diesem vorläufigen Insolvenzverwalter gemeinsam Verfügungen vorgenommen werden können. Das führt bei Geschäftsführern zumeist zu der Annahme, nun könne man aus eigener Initiative sowieso nichts mehr bezahlen, so dass die Zahlungsvorgänge und diesbezüglichen Aktivitäten dem vorläufigen Insolvenzverwalter überlassen werden.

An dieser Stelle ist der Bundesfinanzhof anderer Ansicht. Ein fehlendes Verschulden im Hinblick auf die steuerliche Haftung des Geschäftsführers für nicht beglichene Steuerschulden der insolventen GmbH nimmt er nur dann an, wenn der Geschäftsführer dem Finanzgericht konkret darlegt und nachweist, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am Fälligkeitstag eingeleitet hatte, deren Weiterverfolgung sich jedoch wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos darstellt.

Auch an dieser Stelle kann daher nur der Rat gegeben werden: Es muss im Hinblick auf Steuerverbindlichkeiten gehandelt werden.

Soweit diesbezüglich Nachfragen auf Ihrer Seite bestehen, melden Sie sich gerne unter lange@daniel-hagelskamp.de oder telefonisch über meine Mitarbeiterin, Frau Kalem, unter der Telefonnummer 0241 94621 138.

Beitrag veröffentlicht am
5. April 2018

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
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