VW – Abgasskandal: Richtungsweisender Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln

Das Oberlandesgericht Köln veröffentlichte einen richtungsweisenden Hinweisbeschluss zum VW-Abgasskandal und folgt damit den Beispielen des OLG Karlsruhe und des BGH. (OLG Köln 29.4.2019, 16 U 30/19, 1 0138/18)

Das OLG Köln spricht dem betroffenen Diesel-Kunden einen weitreichenden Zinsanspruch als Schadensposition zu. Betroffene VW-Diesel-Käufer werden dadurch ermutigt, Prozesse zu führen mit dem Ziel einer am Ende einheitlichen Rechtssprechungslage.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigt erneut, dass erstens die verbaute Manipulationssoftware einen klaren Mangel darstellt und dieser zweitens Schadensersatzansprüche des Autokäufers nach sich zieht.

Das Gericht spricht den getäuschten Käufern nicht nur vertragliche, sondern ebenfalls deliktische Schadensersatzansprüche zu (§§ 826, 31 BGB). Daraus folgen Zinsansprüche, die den Zeitraum vor Klageerhebung erfassen. Als sittenwidrige Schädigung wurde das Verhalten von VW angesehen, mittels Software die tatsächlichen Emissionswerte zu verschleiern und die Fahrzeuge gleichzeitig als besonders umweltfreundlich zu bewerben, um möglichst viele zu verkaufen.

Das Gericht stützt den Anspruch der getäuschten Käufer auf Deliktzins gemäß § 849 BGB. Danach sind Zinsen Teil des Schadensersatzes, der für die endgültige Wertminderung aufgrund einer Beschädigung oder Entziehung der Sache zu leisten ist.

In dem Abgasskandal-Sachverhalt beschädigt oder entzieht VW zwar nichts im herkömmlichen Sinne, da ein Autokauf ein gegenseitiges Geben und Nehmen darstellt. Die Richter argumentieren jedoch, dass VW den Käufer eines Pkw durch Täuschung über die Abschaltvorrichtung zur Zahlung des Preises veranlasst und ihm so die Summe „entzogen“ hat. Die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt der Wertbestimmung. Das ist der Zeitpunkt des Schadensereignisses, der zu der Wertminderung oder dem Nutzungsausfall führt. Im Einzelfall kann das das Kaufdatum sein, je nachdem, wann der Käufer den Kaufpreis bezahlt hat. Die Zinsen können somit zu einer enormen Summe anwachsen, wenn sie bis zum Kaufdatum zurückreichen.

Bei dem Fall, in dem sich der BGH in einem Hinweisbeschluss zum VW-Abgasskandal geäußert hat (BGH, Beschluss v. 8.1.2019, VIII ZR 225/17) ging es um eine Ersatzlieferung und nicht um einen Schadensersatzanspruch. Eine Stellungnahme des Bundesgerichtshof zur Zinsberechnung steht folglich noch aus.

Feststeht allerdings, dass der Wert der betroffenen Dieselfahrzeuges bereits erheblich gesunken ist und vermutlich weiter sinken wird. Es droht zudem die Stilllegungen von Dieselfahrzeugen, wenn angebotene Software-Updates nicht genutzt werden. Eine individuelle Auseinandersetzung mit den juristischen Optionen, wie man sich vorteilhaft von einem betreffenden Dieselfahrzeug trennen kann, ist deshalb sehr empfehlenswert.

Beitrag veröffentlicht am
14. Juni 2019

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Gewährleistungsrecht
28.05.2026

Beweislastumkehr im Gewährleistungsrecht: BGH stärkt erneut die Käuferposition – Was Händler jetzt wissen müssen

Am 6. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof in zwei Parallelverfahren (Az. VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23) seine bisherige Linie zur sogenannten Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf bestätigt und weiter geschärft. Für Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen, enthält diese Entscheidung eine klare Botschaft: Die gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers greift früher und weiter, als es manche Instanzgerichte bisher angenommen

Beitrag lesen
Verkehrsrecht
19.05.2026

Fiktive Abrechnung: Ein späterer Zweitschaden mindert Ihren Schadensersatz nicht

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ihr Fahrzeug wird beschädigt, etwa durch einen Parkplatzrempler. Sie lassen ein Gutachten erstellen und entscheiden sich, den Schaden „fiktiv" abzurechnen, also nicht reparieren zu lassen, sondern sich den rechnerischen Schadenbetrag auszahlen zu lassen. Bevor Sie irgendetwas weiter veranlassen, wird Ihr ohnehin schon beschädigtes Auto in einen weiteren Unfall verwickelt. Darf der Erstschädiger oder dessen Versicherung nun behaupten, Ihr Anspruch aus dem ersten Schaden sei geringer geworden, weil Sie ja für den zweiten Schaden ebenfalls Geld erhalten haben? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese praxisrelevante Frage in seinem Urteil vom 31.03.2026 (VI ZR 100/25) klar beantwortet und zwar zugunsten der Geschädigten.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung. Die zukünftig tätige Unternehmung, auf die der Geschäftsbetrieb übertragen werden soll, möchte so schnell wie möglich tätig sein können und dies nach Möglichkeit mit den Mitarbeitern, die sie dafür für erforderlich hält. Das müssen und werden im Zweifel nicht alle Mitarbeiter sein.

Beitrag lesen