Vorsicht — Abmahngefahr für Online-Händler!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 05.09.2019 (Az. C‑28/18) entschieden, dass die Möglichkeit per Sepa-Lastschrift zu zahlen, nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden darf.

Der EuGH hat damit einem österreichischem Verbraucherschutzverein Recht gegeben, der gegen die Deutsche Bahn geklagt hatte, da über die Webseite der Deutschen Bahn getätigte Buchungen nur dann mit Sepa-Lastschriftverfahren bezahlt werden können, wenn der Kunde einen Wohnsitz in Deutschland hat. Das mit dem Rechtsstreit befasste österreichische Gericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine solche Vertragsklausel gegen Unionsrecht verstößt. Dies hat der EuGH nun ausdrücklich bejaht.

Begründet hat der EuGH dies damit, dass Verbraucher meistens ein Konto in dem Mitgliedstaat hätten, in dem sie auch wohnen. Somit wird über das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist. Gerade dies ist aber nach der EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften (Verordnung (EU) Nr. 260/2012) nicht erlaubt. Das Verbot dieser Verordnung soll dazu führen, dass Verbraucher für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein Konto benötigen, wodurch die Kosten, die mit der Führung mehrerer Konten verbunden wären, vermieden würden. Dass der Verbraucher auf der Webseite alternative Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Kreditkarte, PayPal, etc.) nutzen könne, spielt dabei nach dem EuGH ausdrücklich keine Rolle.

Die Deutsche Bahn argumentierte vor Gericht mit dem höheren Zahlungsausfallrisiko bei Auslandszahlungen. Es sei schlicht nicht möglich, eine angemessene Bonitätsprüfung in allen Ländern des europäischen Zahlungsraums zu gleichen Bedingungen durchzuführen. Dieses Argument ließen die Richter aber nicht gelten, da die Verordnung eine diesbezügliche Ausnahme gerade nicht vorsieht. Gegen Zahlungsausfälle aus dem Ausland könne sich der Händler zudem dadurch schützen, dass er z.B. seine Leistung erst erbringe, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten habe.

FAZIT:

Der Online-Händler darf zwar frei wählen, ob er seinen Nutzern eine Zahlung per Sepa-Lastschrift ermöglicht. Tut er dies aber, darf er diese Zahlungsart nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig machen, sondern muss sie allen EU-Kunden zur Verfügung stellen.

Das Lastschriftverfahren ist für den Händler genauso risikoreich wie der Kauf auf Rechnung. Der diesbezüglichen Argumentation des EuGH ist insofern nicht zu folgen, als dass der Händler den Betrag zwar vor Lieferung abbuchen, der Kunde nach der Lieferung aber den Betrag ohne Angabe von Gründen von seiner Bank zurückbuchen lassen kann.

Dies ändert jedoch nichts an der Eindeutigkeit der nunmehrigen Entscheidung. Sollten Sie daher in Ihrem Online-Shop eine Zahlung per Sepa-Lastschrift anbieten, darf diese Zahlungsmöglichkeit nicht auf Kunden mit Wohnsitz in Deutschland (oder mit deutschem Konto) beschränkt werden. Andernfalls riskieren Sie — insbesondere nach dem nunmehr aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshof – eine kostspielige Abmahnung durch einen Verbraucherschutzverband oder Wettbewerber. Sie sollten daher die Zahlungsmöglichkeit Sepa-Lastschrift entweder auf alle EU-Kunden erweitern oder diese ganz abschaffen.

Beitrag veröffentlicht am
18. September 2019

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Recht der unerlaubten Handlungen
26.06.2026

Neue Spielregeln für „grüne" Werbung: Die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland

Seit dem 19. Februar 2026 steht fest: Der deutsche Gesetzgeber hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch ein Drittes Änderungsgesetz grundlegend erweitert. Hintergrund ist die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, die unter dem Kürzel „EmpCo" bekannt geworden ist. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen zu schützen und dem weit verbreiteten Phänomen des Greenwashings einen Riegel vorzuschieben. Was bedeutet das konkret? Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen mit ökologischen Vorzügen bewerben, müssen sich ab dem 27. September 2026 an deutlich verschärfte Anforderungen halten. Übergangsfristen oder Abverkaufsregelungen sieht das Gesetz nicht vor: wer nicht rechtzeitig umstellt, riskiert ab dem ersten Tag Abmahnungen und behördliche Maßnahmen.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
17.06.2026

Zusammenhängender Erholungsurlaub: Grenzen der betrieblichen Steuerung

In vielen mittelständischen Unternehmen hat sich eine ungeschriebene Regel etabliert: Mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub werden nicht genehmigt. Die Gründe liegen auf der Hand, knappe Personaldecken, hohe Auslastung, kleine Teams. Was betriebswirtschaftlich nachvollziehbar erscheint, steht jedoch auf einem rechtlich unsicheren Fundament. Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 2. März 2026 (Az. 4 Ta 15/26) klargestellt, dass pauschale Obergrenzen für zusammenhängende Urlaubszeiträume nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vereinbar sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber auf personelle Engpässe verweist. Für Geschäftsführungen und Personalabteilungen im Mittelstand hat diese Entscheidung unmittelbare praktische Bedeutung.

Beitrag lesen