Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) bleibt gefährlich

In einem Urteil vom 21.01.2016 (IX ZR 84/13) hat der Bundesgerichtshof eine Vorsatzanfechtung in einem Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines von der Schuldnerseite geplanten Sanierungskonzeptes bejaht. Diese Entscheidung macht deutlich, dass der Anwendungsbereich der Vorsatzanfechtung weit ist.

Was ist die Vorsatzanfechtung?

Mit der insolvenzrechtlichen Anfechtung fordert ein Insolvenzverwalter Leistungen, zumeist Zahlungen,  der insolventen Firma zurück. Dieser Zeitraum kann sich auf Leistungen aus den letzten 10 Jahren beziehen. Voraussetzung für diese Rückforderung nach § 133 InsO aus einem Zeitraum von max. 10 Jahren sind

  • ein Benachteiligungsvorsatz der insolventen Firma. Dieser wird vermutet, wenn der Insolvenzschuldner zum betreffenden Zeitpunkt zahlungsunfähig war und seine Zahlungsunfähigkeit kannte
  • und der Gläubiger des Schuldners (also z.B. der Lieferant oder die Bank) die Zahlungsunfähigkeit seines Gegenübers (Schuldners) kannte. Denn dann kennt er nach Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes auch die Benachteiligung der Gläubiger.

Welchen Sachverhalt hat der BGH am 21.01.2016 entschieden?

Bei der insolventen Firma handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds. Diesem war eine Grundförderung für 15 Jahre fest zugesagt und eine Anschlussförderung für weitere 15 Jahre in Aussicht gestellt. Im Jahre 2003 beschloss der Berliner Senat aus Gründen der Haushaltskonsolidierung, keine Anschlussförderung zu gewähren. Im Juni 2016 zog die beklagte Bank im Lastschriftverfahren Zins- und Tilgungsleistungen ein. Diese Zins- und Tilgungsleistungen sind Gegenstand der Anfechtung und damit Rückforderung, die der Insolvenzverwalter des geschlossenen Immobilienfonds gegenüber der Bank geltend gemacht hat. Im August 2006 (also nach der Zahlung aus dem Juni 2006) legte der geschlossene Immobilienfond ein Sanierungskonzept vor. Dieses beinhaltet u.a. Sondertilgungen von Darlehen durch Nachzahlung der Gesellschafter. Die Gesellschafter lehnten dieses Sanierungskonzept im September 2006 in einer Gesellschafterversammlung ab.

Der Bundesgerichtshof hat den Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters zu Gunsten der Insolvenzmasse des geschlossenen Immobilienfonds bejaht. In seinem Urteil nimmt er Bezug auf eine Regelung in § 133 Abs. 1 S. 2 InsO, wonach die Kenntnis auf Seiten des Anfechtungsgegners/Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz der insolventen Firma vermutet wird, wenn der Anfechtungsgegner/Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte.

Damit wird der Anfechtungstatbestand letztendlich ausgeweitet auf die Situation einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Diese drohende Zahlungsunfähigkeit kannte der geschlossene Immobilienfonds nach Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes im Juni 2006, weil zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass die Fördermittel ausliefen und neue nicht bewilligt wurden. Der geschlossene Immobilienfonds hätte in dieser Situation nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, wenn konkrete Umstände nahe gelegen hätten, wonach die Krise noch abgewendet werden konnte. Dafür hätte zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung und damit der Zahlung im Juni 2006 ein schlüssiges Sanierungskonzept vorgelegen haben müssen, das mindestens in den Anfängen schon in der Tat umgesetzt wurde und beim Schuldner die ernsthaft und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (so der Wortlaut des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil unter Rz. 17). Die Bank kannte das Auslaufen und Nichtgewähren einer neuen Förderung und damit den Benachteiligungsvorsatz des geschlossenen Immobilienfonds.

Was bedeutet diese Entscheidung für das Anfechtungsrisiko von Gläubigern?

Zum einen wird durch diese Entscheidung deutlich, dass schon die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Anhaltspunkt für eine Vorsatzanfechtung und damit Rückforderung von Leistungen der insolventen Firma gegenüber ihren Gläubigern sein kann. Allein das Argument, zu dem relevanten Zeitpunkt der Leistung war die Firma nicht zahlungsunfähig, reicht damit nicht aus.

Zum anderen wird durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nochmals deutlich, dass an den Einwand, es habe ein Sanierungskonzept vorgelegen — und daher hätten alle Beteiligten nicht von einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgehen können — vom Bundesgerichtshof hohe Anforderungen gesetzt werden. Dies bedeutet für die Gläubiger und damit insbesondere die Lieferanten, dass sie sich alleine aufgrund des Umstandes — mein Kunde hat ein Sanierungskonzept — nicht außerhalb des Anfechtungsrisikos sehen können. Diese Ruhe ist trügerisch.

Denn der Bundesgerichtshof erwartet, dass das Sanierungskonzept schlüssig ist, in den Anfängen bereits umgesetzt wurde (!) und eine ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt. Hier hängen die Trauben also hoch, damit aufgrund eines Sanierungskonzeptes die Anfechtung und damit Rückforderung von Leistungen der insolventen Firma zu verneinen ist.

Nun wird man von einem Lieferanten als Gläubiger, der letztendlich keinen konkreten Einblick in die wirtschaftliche Situation seines Kunden hat, keine detaillierte Überprüfung verlangen können, ob ein Sanierungskonzept eine ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg hat. Was das Sanierungskonzept, das dem Gläubiger bekannt wird, bei ihm aber bewirkt, ist seine Kenntnis: Mein Schuldner ist in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Und das ist eine im Hinblick auf das Anfechtungsrisiko negativ zu bewertende Kenntnis auf Seiten des Lieferanten/Gläubigers.

Wenn dann noch das Sanierungskonzept einfach gestrickt und damit einfach zu überprüfen ist, wird eine entsprechende Nachfrage, ob denn die Voraussetzungen für das Sanierungskonzept auch vorliegen und bereits in den ersten Schritten umgesetzt sind, für den Gläubiger/Lieferanten erforderlich sein. In dem vorliegenden vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, war der Eckpfeiler des Sanierungskonzeptes, dass die Gesellschafter Nachzahlungen erbringen und hieraus Sondertilgungen vorgenommen werden sollten. Dieser Umstand, ob die Gesellschafter diese Nachzahlungspflicht eingegangen sind und sie auch erbracht haben, ist letztendlich einfach zu erfragen. Insofern kann Lieferanten und damit Gläubigern nur geraten werden, Sanierungskonzepte ihrer Kunden nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich damit zumindest in einem ersten Schlüssigkeitstest auseinanderzusetzen.

Wenn Sie zum Thema der Anfechtung weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne unter lange@daniel-hagelskamp.de oder telefonisch bei meiner Mitarbeiterin, Frau Kalem, unter der Telefonnummer 0241/94621–138

Beitrag veröffentlicht am
14. April 2016

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
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