Vollstreckung titulierter Forderungen im Ausland

Regelmäßig wird unsere Kanzlei mit der Vollstreckung von in Deutschland titulierten Forderungen im Ausland sowie der Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland beauftragt.

Häufig erscheint unseren Mandanten die Vollstreckung im europäischen Ausland als schwierig und kompliziert, was auch Grund für die Zurückhaltung von kleinen und mittelständischen Unternehmen im Auslandsgeschäft ist. Hierzu besteht jedoch keine Veranlassung.

Im EU-Ausland ist die Vollstreckung von titulierten Forderungen denkbar einfach gestaltet. Bei gerichtlichen Urteilen kommen bei der Vollstreckung drei mögliche Rechtsgrundlagen in Ansatz, die Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.00, (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.12 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTTO).

Im Einzelnen:

1. EuVTTO

Die EuVTTO lässt die unmittelbare Vollstreckung eines Versäumnisurteils im Ausland zu. Denn ein Versäumnisurteil gilt als unbestrittene Forderung im Sinne der vorstehenden Verordnung.

Voraussetzung der Vollstreckung ist die Ausstellung des Versäumnisurteils als europäischer Vollstreckungstitel. Hierzu wird ein Antrag an das Gericht gestellt, das das Versäumnisurteil erlassen hat. Die Ausfertigung des Urteils als europäischer Vollstreckungstitel reicht dann, um unmittelbar im Vollstreckungsstaat einen Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung der Forderung zu beauftragen.

Die Vollstreckung von Versäumnisurteilen ist unter Vorbehalt der Solvenz des Schuldners unproblematisch.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich bei dem Gläubiger um einen Unternehmer handelt, der gegen einen Verbraucher vorgehen möchte. Abgesehen davon, dass in aller Regel bei einem solchen Geschäft der Verbraucher an seinem Wohnort zu verklagen ist, ist der Anwendungsbereich der EuVTTO für Geschäfte mit Konsumenten nicht eröffnet.

2. EuGVVO (VO (EU)) Nr. 1215/2012

Für alle Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche, die ab dem 10.01.15 oder danach eingeleitet, errichtet oder geschlossen worden sind, kann die Vollstreckung nach Maßgabe der EuGVVO (VO (EU) Nr. 1215/2012) durchgeführt werden.

Diese Verordnung zeichnet sich im Gegensatz zu der weiter unten behandelten VO (EG) Nr. 44/2001 durch die Aufgabe des Erfordernisses des sogenannten Vollstreckungsanerkennungsverfahrens (Exequatur-Verfahren) aus.

Die Verordnung ist anwendbar bei sogenannten kontradiktorischen Urteilen, d. h. Urteile, bei denen die beklagte Partei sich verteidigt hat und Versäumnisurteile, die z. B. gegen einen Verbraucher ergangen sind (s. o.).

Zum Zwecke der Vollstreckung ist eine Ausfertigung des Urteils vorzulegen sowie das Formblatt gemäß Artikel 53 EuGVVO, mittels dessen das Gericht a quo u. a. bestätigt, dass das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet wurde, die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist. Eine Übersetzung des Formblattes ist nicht notwendig, weil es in allen EU-Ländern identisch aufgebaut ist.

Allerdings ist eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen zu empfehlen, da die meisten Gerichte im Vollstreckungsstaat eine solche anfordern, auch wenn dies nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag ist.

Rechtsbehelfe sind im Vollstreckungsverfahren von dem Schuldner geltend zu machen. Dabei gilt allerdings, dass die Entscheidung in der Sache nicht überprüft werden darf. Der Schuldner kann daher nicht einwenden, dass das Vordergericht in der Sache falsch entschieden hätte.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht mehr notwendig. Die Vollstreckung darf nur versagt werden, wenn das Urteil offensichtlich gegen den ordre public verstößt, d. h. die Grundsätze der öffentlichen Ordnung. Letzteres ist dem Unterzeichner in der Praxis bislang in Zivil- und Handelssachen noch nicht vorgekommen.

3. VO (EG) 44/2001

Für alle Verfahren, die vor dem 10.01.15 eingeleitet wurden oder Urkunden, die vor diesem Datum errichtet oder Vergleiche, die vor diesem Datum geschlossen wurden, gilt noch die Vorgängerverordnung VO 44/2001.

Diese zeichnet sich durch das Erfordernis des sogenannten Exequatur-Verfahrens aus.

Hierbei ist ein Antrag an das Vollstreckungsgericht, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz / Geschäftssitz hat oder in dem sich Vermögen befindet, auf das im Wege der Vollstreckung zugegriffen werden soll, zu richten. Hierzu sind eine Ausfertigung des Urteils und der Anhang 1 gem. Artikel 54 dieser Verordnung (Formblatt) mit dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung vorzulegen.

Das Verfahren erfordert jedoch die Hinzuziehung eines am Vollstreckungsort zugelassenen Anwaltes.

Eine Übersetzung der Schriftstücke ist nicht notwendig, jedoch ratsam, allzumal der Antrag sowieso in der Verfahrenssprache des Gerichtes zu formulieren ist.

Auch hier gilt, dass die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden darf und das Gericht lediglich prüft, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück sowie das Urteil zugestellt worden sind, ferner, ob nicht gegen den ordre public verstoßen wurde.

Das Vollstreckungsanerkennungsverfahren ist grundsätzlich einseitig, d. h. es wird dem Schuldner keine Kopie des Antrages zur Stellungnahme zugeleitet. Er kann lediglich Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Vollstreckbarkeitserklärung einlegen.

4. Praxistipps

Die Verfahren sind weitgehend formalisiert und schnell.

Gleichwohl gibt es hin und wieder Schwierigkeiten, insbesondere bei Gerichten, die von dem Bemühen geprägt sind, Schuldner eher zu schützen als Gläubiger, was nebenbei eine ausgeprägte Tendenz in Deutschland ist.

In belgischen und französischen Urteilen wird z. B. nur der gesetzliche Zinssatz ausgeurteilt. Wie hoch der gesetzliche Zinssatz ist, muss sodann in dem Antrag nachgewiesen und bewiesen werden, was teilweise schwierig wird, da die Rechtsquellen, z. B. Gesetze, oder in Frankreich und Belgien Verordnungen, zu beschaffen und zu übersetzen sind. Abhilfe schafft es, die Zinsen im Antrag zu kapitalisieren.

Auch deutsche Urteile, die z. B. einen Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausweisen, haben den Nachteil, dass dieser Basiszinssatz der Höhe nach unter Rückgriff auf das BGB nachgewiesen werden muss. In solchen Fällen bietet es sich an, mit dem Gericht darüber zu sprechen, ob nicht die Möglichkeit besteht, einen nominalen Zinssatz auszuweisen, was die Vollstreckung ganz erheblich vereinfacht.

Da zum Zwecke der Vollstreckung die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nachgewiesen werden muss, gibt es im deutschen Recht ein weiteres Problem mit der Kostenentscheidung. Während die Kostenentscheidung in ausländischen Urteilen dem Grunde und der Höhe nach in dem Urteil selbst enthalten ist, erfolgt in Deutschland nur eine Verurteilung dem Grunde nach. Der Höhe nach wird die Bestimmung der zu erstattenden Kosten dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten. Problematisch hierbei ist, dass der Kostenfestsetzungsantrag nicht förmlich zugestellt wird. Das kann zu einer Verweigerung der Anerkennung des Kostenfestsetzungsbeschlusses führen, weil die Zustellung des insoweit verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht geführt wird. Auch wenn die Geschäftsstellen hiermit nicht vertraut sind, bietet es sich an, die förmliche Zustellung des Kostenfestsetzungsantrages zu beantragen, um dieses potentielle Vollstreckungshindernis zu beseitigen. Dies gilt vor allem dann, wenn sich die Vollstreckung darauf beschränkt, einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Klägerpartei, die unterlegen ist, durchzusetzen. Dann beschränkt sich der zu vollstreckender Anspruch auf die zu ersetzenden Anwaltskosten im Kostenfestsetzungsbeschluss, der bei mangelnder Zustellung dann praktisch nicht mehr durchsetzbar wäre.

Beitrag veröffentlicht am
23. November 2017

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