Vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle aus unwidersprochener vorsätzlicher unerlaubter Handlung berechtigt zur Zwangsvollstreckung unterhalb der Pfändungsfreigrenze

Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 04.09.2019 (VII ZB 91/17) getroffen. Sie hat sowohl für die Gläubiger- als auch die Schuldnerseite erhebliche praktische Auswirkungen.

I.

Gläubiger in Insolvenzverfahren können ihre Forderung aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmelden. Über diesen Forderungsgrund, der in der Insolvenztabelle aufgeführt wird, wird der Schuldner durch das Insolvenzgericht informiert. Wenn er gegen diesen Rechtsgrund keinen Widerspruch einlegt, gilt dieser als festgestellt. Dies hat zur Folge, dass derartige Forderungen nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung des Schuldners ausgenommen sind und demzufolge hieraus auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung vollstreckt werden kann.

Bereits dies ist ein Vorteil für den Gläubiger, der ihn zu einer derartigen Anmeldung aus unerlaubter Handlung veranlasst. Nunmehr ergibt sich aus dem vorgenannten Beschluss des Bundesgerichtshofes ein weiterer Vorteil einer derartigen Feststellung in der Insolvenztabelle  für die jeweiligen Gläubiger. Gemäß § 201 InsO kann ein Insolvenzgläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn seine Forderung festgestellt und vom Schuldner im Prüfungstermin nicht bestritten worden ist.

Für Forderungen aus unerlaubter Handlung – und damit auch diese vorerwähnte Feststellung in der Insolvenztabelle — gilt dabei nach § 850 f Abs. 2 ZPO ein so genanntes Vollstreckungsprivileg. Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer solchen Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung betrieben, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einen pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens festlegen, der unterhalb der Pfändungsgrenzen nach § 850 c ZPO liegt. Das Gericht muss bei dieser Festlegung einer Untergrenze dem Schuldner so viel belassen, wie er für den notwendigen Unterhalt benötigt. Anhaltspunkt hierfür sind die Beträge zum notwendigen Lebensunterhalt aus der Sozialgesetzgebung- und damit nicht die aus der Pfändungstabelle.

Damit haben Gläubiger mit derartigen Titeln aus unerlaubter Handlung (zu denen nunmehr auch die Insolvenztabelle gehört) im Zuge einer Zwangsvollstreckung zwei Vorteile: Sie können tiefer in das Einkommen des Schuldners pfänden und im Zweifel sind sie mit dieser Vollstreckungsmöglichkeit alleine und nicht in der Vollstreckungskonkurrenz mit anderen Gläubigern.

Ob Insolvenzschuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung relevante Einkommen erzielen, die oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegen, ist zumindest mit einem Fragezeichen versehen. Insofern wachsen alleine aus dem Grunde, dass ein Anspruch nicht von der Restschuldbefreiung erfasst ist, auch für die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung für die betreffenden Gläubiger die Möglichkeiten, ihren Anspruch im Zuge einer Zwangsvollstreckung zu Geld zu machen, nicht in den Himmel. Nunmehr bietet dieser Beschluss des Bundesgerichtshofes neue und erweiterte Möglichkeiten der Gläubiger, ihren Anspruch durchzusetzen.

II.

Aus Schuldnersicht macht dieser Beschluss des Bundesgerichtshofes deutlich, dass sich Schuldner gegen Anmeldungen aus dem Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung in ihrem Insolvenzverfahren zur Wehr setzen müssen, wenn dies Aussicht auf Erfolg hat, weil entgegen der Darstellung aus Gläubigersicht keine  vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt.

Denn ansonsten sind sie auch für die Zeit nach der Erteilung der Restschuldbefreiung diesen Gläubigern ausgesetzt. Dies kann dazu führen, dass sie trotz erteilter Restschuldbefreiung aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen maximal den notwendigen Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch zur Verfügung haben.

Für eine rechtliche Beratung rund um das Insolvenzrecht stehe ich Ihnen- unabhängig davon, in welcher Form und Position Sie hieran beteiligt sind, gerne zur Verfügung. Sie erreichen mich über meine Mitarbeiterin Frau Schanz unter deren E‑Mail-Adresse schanz@daniel-hagelskamp.de oder über unsere Telefon-Zentrale 0241/94621–0

Beitrag veröffentlicht am
29. Oktober 2019

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
Alle Beiträge von Carsten Lange

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Recht der unerlaubten Handlungen
26.06.2026

Neue Spielregeln für „grüne" Werbung: Die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland

Seit dem 19. Februar 2026 steht fest: Der deutsche Gesetzgeber hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch ein Drittes Änderungsgesetz grundlegend erweitert. Hintergrund ist die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, die unter dem Kürzel „EmpCo" bekannt geworden ist. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen zu schützen und dem weit verbreiteten Phänomen des Greenwashings einen Riegel vorzuschieben. Was bedeutet das konkret? Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen mit ökologischen Vorzügen bewerben, müssen sich ab dem 27. September 2026 an deutlich verschärfte Anforderungen halten. Übergangsfristen oder Abverkaufsregelungen sieht das Gesetz nicht vor: wer nicht rechtzeitig umstellt, riskiert ab dem ersten Tag Abmahnungen und behördliche Maßnahmen.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
17.06.2026

Zusammenhängender Erholungsurlaub: Grenzen der betrieblichen Steuerung

In vielen mittelständischen Unternehmen hat sich eine ungeschriebene Regel etabliert: Mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub werden nicht genehmigt. Die Gründe liegen auf der Hand, knappe Personaldecken, hohe Auslastung, kleine Teams. Was betriebswirtschaftlich nachvollziehbar erscheint, steht jedoch auf einem rechtlich unsicheren Fundament. Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 2. März 2026 (Az. 4 Ta 15/26) klargestellt, dass pauschale Obergrenzen für zusammenhängende Urlaubszeiträume nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vereinbar sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber auf personelle Engpässe verweist. Für Geschäftsführungen und Personalabteilungen im Mittelstand hat diese Entscheidung unmittelbare praktische Bedeutung.

Beitrag lesen