Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Österreichischen Recht

Österreich und Deutschland sind Nachbarn und kulturell eng verwandt. Manchmal erstaunt es jedoch, wie trotz dieser Nähe bestimmte rechtliche Sachverhalte völlig anders als im deutschen Recht geregelt werden.

So verhält es sich z.B. bei der Verjährung im Österreichischen Recht.

Grundsätzlich verjähren Gewährleistungsansprüche bei Kauf- und Werkverträgen im Österreichischen Recht in zwei Jahren ab Lieferung. Dies entspricht der deutschen Regelung des § 438 BGB. Während im deutschen Recht jedoch sämtliche Ansprüche aus und auf Gewährleistung einheitlich verjähren, sind im Österreichischen Recht Ansprüche auf Gewährleistung auf die sogenannte Nacherfüllung in Form einer Neulieferung oder Beseitigung des Mangels beschränkt. Sämtliche Ansprüche, die dadurch entstehen, dass ein Mangel einen Schaden an einer Sache oder weitergehende Folgeschäden verursacht, werden als Schadensersatz qualifiziert. In diesem Fall ist § 1489 ABGB einschlägig. Schadensersatzansprüche verjähren dabei in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Bei der Verjährung ist die spannende Frage jedoch immer der Beginn der Verjährung. Ab wann kenne ich Schaden und Schädiger? Die Antwort ist im Grunde genommen einfach: Es ist der Zeitpunkt, wenn es möglich ist, zumindest eine Feststellungsklage zu erheben. Das bedeutet, dass ich den Schädiger kennen muss und Kenntnis davon haben muss, dass ein Schaden entstanden ist. Die Höhe des Schadens muss noch nicht endgültig bestimmbar sein.

Ist aber überhaupt streitig, ob ein Schaden entstanden ist, beginnt der Zeitpunkt erst dann, wenn dies feststeht. Steht fest, dass jedenfalls ein Schaden entstanden ist, darf der Geschädigte solange zuwarten, bis er eine ausreichende Gewissheit über den Schaden hat. Bei der Erstellung von Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schadensursache z.B., wenn das endgütige Gutachten vorliegt.

Es gibt allerdings auch Rechtsprechung des OGH, die aussagt, dass man nicht solange zuwarten darf, bis man Gewissheit über den positiven Ausgang eines Prozesses hat. Als Anwälte müssen wir vorsorglich immer den sichersten Weg gehen, so dass die Tendenz besteht, den Verjährungsbeginn großzügig auszulegen. Ich persönlich würde den Verjährungsbeginn taxieren auf den Zeitpunkt, in dem sich die Feststellungen des Sachverständigen z.B. in einem Beweissicherungsverfahren so verdichtet haben, dass sinnvollerweise nicht mit einem anderen Ausgang gerechnet werden kann. Im belgischen Recht z.B. werden im Laufe eines Beweissicherungsverfahrens verschiedene Berichtsarten vorgelegt, vorläufige Stellungnahmen, vorläufige Gutachten und dann das Endgutachten. In diesem Falle wäre es gefährlich, die Österreichische Rechtsprechung so zu verstehen, dass man bis auf die Erstellung des Endgutachtens warten darf. Denn z.B. im deutschen und Österreichischen Recht werden im Beweissicherungsverfahren häufig nur die Gutachten erstellt. Dies ist im französischen und belgischen Recht jedoch anders, weswegen auch eine andere Interpretation der Österreichischen Jurisprudenz gefordert sein kann.

Infolge dessen könnte man sagen, dass dann eine Feststellungsklage möglich ist und Verjährung beginnt, wenn gesicherte Kenntnis über das Bestehen eines Schadens, die Person des Schädigers und dessen Verursachungsbeitrag besteht. Endgültige Gewissheit ist insoweit nicht notwendig.

Bei Regresssituationen sieht dies etwas anders aus: Hier sagt die Rechtsprechung, dass grundsätzlich der Schaden erst dann entsteht, wenn der in der Person des gegenüber dem Auftraggeber regresspflichtigen Generalunternehmers der Schaden realisiert hat, z.B. durch Verurteilung, durch Vergleich oder Erbringung der Zahlung. Erst dann beginnt die dreijährige Verjährung zu laufen, wobei allerdings die Höchstfrist von zehn Jahren nach Eintritt des Schadens immer zu beachten ist. Aber auch hier gilt es, Vorsicht und Umsicht walten zu lassen und sich abzusichern, indem verjährungshemmende oder ‑unterbrechende Maßnahmen veranlasst werden.

Dabei ist auch hier erstaunlich, wie unterschiedlich die Rechtssysteme ausgestaltet sind. Ein Beweissicherungsverfahren, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Streitverkündung hemmen z.B. im deutschen Recht nach § 204 BGB die Verjährung. Dies ist im belgischen und Österreichischen Recht nicht der Fall. Dort gibt es Unterbrechungstatbestände, die die Erhebung einer Klage mit dem Ziel der Verurteilung zum Schadensersatz voraussetzen. Inzident kann dabei ein Beweissicherungsverfahren geführt werden, doch muss zumindest der Schadensersatzanspruch als solcher Gegenstand des Verfahrens sein. Im deutschen Recht kann die Verjährung durch Verhandlungen gehemmt werden. Dies ist im belgischen Recht nicht möglich.

Gemäß § 1501 ABGB ist ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung des OGH in Österreich erst dann möglich, wenn die Verjährung bereits eingetreten ist. Man mag sich mit Fug und Recht fragen, welchen Sinn dies hat. Jedenfalls aber sollte man sich nicht darauf verlassen, dass die im deutschen Recht praktizierte Übung, zur Vermeidung möglicherwiese überflüssiger Verfahren den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu vereinbaren, auch im Österreichischen Recht praktikabel ist. Im französischen und belgischen Recht kann ebenfalls nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden, weil dort die Verjährung von Amts wegen zu beachten ist und zum Erlöschen der Forderung führt.

Gerade in komplexeren Fällen mit General- und Subunternehmern, an denen viele Parteien beteiligt sind und in denen, was sehr häufig vorkommt, der Generalunternehmer versäumt hat, das in dem Vertrag zu dem Auftraggeber bestimmte Recht sowie Gerichtsstände oder Schiedsabreden auch auf die anderen Rechtsverhältnisse zu übertragen, kann es schnell zu unliebsamen Überraschungen kommen, wenn es später um die Geltendmachung eines Regresses gegen einen Subunternehmer geht.

Beitrag veröffentlicht am
10. Oktober 2017

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