Transparenzregister online – Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten

Seit dem 27.12.2017 ist das Transparenzregister online. Rechtliche Grundlage des Transparenzregisters ist § 18 des Geldwäschegesetzes. Es handelt sich um ein gesetzlich vorgeschriebenes Verzeichnis. Gemäß dessen Absatz 1 wird ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten eingerichtet. Adressaten des Transparenzgesetzes sind alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts und die eingetragenen Personengesellschaften. BGB-Gesellschaften und börsennotierte Aktiengesellschaften sind hingegen nicht zur Meldung verpflichtet. Die Unternehmen sind spätestens seit dem 01.10.2017 zur unverzüglichen Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet.

Sinn und Zweck dieses Transparenzregisters ist es, Gestaltungen offenzulegen, wonach die nach außen für eine Gesellschaft, Stiftung etc. als Gesellschafter in Erscheinung tretenden Personen offenlegen müssen, ob sie ggf. als Treuhänder, Strohleute, Nießbrauchsgeber etc. für einen dahinterstehenden sogenannten wirtschaftlich Berechtigten handeln. Wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Gesetzes sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Anknüpfungspunkt kann auch ein Stimmbindungsvertrag oder Sonderbestimmungen in der Satzung, insbesondere bei Personengesellschaften, Treuhand- und Nießbrauchsverhältnisse, Unterbeteiligungen sowie stille Beteiligungen, Sonderstimmrechte oder Konstellationen, bei denen natürliche Personen über Beteiligungsketten mittelbar Kapitalanteile bzw. Stimmrechte halten, sein. Eine Verpflichtung zur Mitteilung an das Transparenzregister besteht allerdings dann nicht, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Quellen, insbesondere dem Handelsregister ergeben.

Eine deutsche GmbH, deren Gesellschafter in der Gesellschafterliste bei dem Handelsregister geführt werden, muss daher insoweit keine Angaben (mehr) an das Transparenzregister machen, wenn die dort genannten Gesellschafter auch tatsächlich zu 100 % die wirtschaftlich Berechtigten sind.

Aber bereits hier ist Vorsicht geboten: Da unterlassene Meldungen an das Transparenzregister bußgeldbewährt sind, empfiehlt sich die Überprüfung, ob die Gesellschafterliste bei dem Handelsregister noch aktuell ist. Selbst wenn die Gesellschafterliste noch aktuell ist, ist zu überprüfen, ob Berechtigungen an der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, insbesondere im Hinblick auf Nießbrauch bestehen.

Dies ist z.B. häufig dann der Fall, wenn im Wege der vorweg genommenen Erbfolge Kindern von Gesellschaftern Geschäftsanteile übertragen werden, sich die Eltern jedoch den Nießbrauch an dem Geschäftsanteil vorbehalten.

Angaben, die im Transparenzregister gemacht werden, sind Dritten bei Nachweis des Interesses ersichtlich. Angaben werden in aller Regel auch nicht gelöscht, sondern wie im Handelsregister bei Änderung als nicht mehr aktuell angezeigt. Vorsicht ist daher geboten, dass nicht zu viele Informationen preisgegeben werden.

Bei Stiftungen bedarf es in jedem Fall einer Mitteilung an das Transparenzregister, um insbesondere die Mitglieder des Stiftungsvorstands anzugeben. Denn diese Personen ergeben sich bislang nicht aus öffentlichen Registern.

Korrelierend besteht eine Pflicht der Unternehmen, im Rahmen des internen Compliance-Systems dafür Sorge zu tragen, dass periodisch regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, überprüft wird, ob Änderungen bei den wirtschaftlichen Berechtigten bekannt geworden sind. Geschäftsführer und Vorstände von Unternehmen trifft somit eine Nachfragepflicht gegenüber ihren unmittelbaren Gesellschaftern. Eine Nachforschungspflicht besteht hingegen nicht. Die Gesellschafter ihrerseits sind verpflichtet, entsprechende Daten unaufgefordert an die Geschäftsführung zu übermitteln

Beitrag veröffentlicht am
1. März 2018

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