Schweigen als Beweisanzeichen für die Zahlungseinstellung

Schweigt ein Gläubiger monatelang auf Rechnungen und Mahnungen, lässt dies den Schluss auf eine Zahlungseinstellung zu — so der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 25.02.2016 (IX ZR 109/15).

Unabhängig davon, ob Sie diesen vorgenannten Grundsatz für realitätsnah halten oder nicht, ist es ein Leitsatz eines Urteils des Bundesgerichtshofes und wird er daher zukünftig zur Begründung von Anfechtungsklagen herangezogen werden.

I.

Was war der zu beurteilende Sachverhalt?

Ein Insolvenzverwalter forderte im Zuge einer Anfechtungsklage nach § 133 InsO (wegen vorsätzlicher Benachteiligung) Zahlungen zurück, die die (spätere) Insolvenzschuldnerin im Zuge eines Vergleiches mit Ratenzahlung an ihren Gläubiger geleistet hatte. Diesem gerichtlichen Vergleich war vorangegangen, dass der Gläubiger (Beklagte) im August 2009 eine Rechnung über 16.195,70 € gestellt hatte. Diese mahnte er bis September vier Mal an. Nachdem die Forderung weiter offen blieb, beauftragte er ein Inkassounternehmen, was erneut erfolglos anmahnte und sodann im November einen Mahnbescheid erwirkte. Gegen diesen Mahnbescheid legte die Schuldnerin Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Im nachfolgenden Klageverfahren wurde auf Initiativen der beklagten Schuldnerin ein Vergleich geschlossen, wonach die eingeklagte Forderung in monatlichen Raten von 1.500,00 € zu zahlen ist. Es wurden 4 Raten gezahlt und einige Monate später der Insolvenzantrag gestellt.

Bei derartigen Anfechtungsklagen ist die Frage relevant: Wusste die beklagte Gläubigerin zum Zeitpunkt der Zahlungen von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldnerin? Diese Frage bejahte der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil — mit der Folge, dass der Anfechtungsklage stattgegeben wurde.

Die Begründung des Bundesgerichtshofes für sein Urteil muss aufhorchen lassen:

  • Bereits das monatelange völlige Schweigen der Schuldnerin auf die Rechnungen und vielfältigen Mahnungen der Beklagten bewertet der Bundesgerichtshof als Indiz für eine Zahlungseinstellung.
  • Die Inkaufnahme eines von vornherein aussichtslosen Rechtsstreites hätten der Gläubigerin offenbart, dass die Schuldnerin mangels flüssiger Zahlungsmittel lediglich Zeit habe gewinnen wollen.
  • Eine erst im Rechtsstreit, nach Offenbarwerden von Zahlungsschwierigkeiten, geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nach der Würdigung des Bundesgerichtshofes nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Kein redlicher Schuldner lässt sich, ohne eine ihm gegenüber geltend gemachte Forderung sachlich abwehren zu wollen, verklagen, nur um die Zahlung hinauszuzögern und seinem Gegenüber eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuringen.

II.

Diese Urteilsbegründung kann man sicherlich kritisch bewerten. Ein monatelanges Schweigen auf außergerichtliche Mahnungen ist im Wirtschaftsleben keine Seltenheit und daher ein fraglicher Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit. Auf diese Art und Weise des Schweigens lässt sich liquiditätsschonend arbeiten und auch einmal antesten, ob der eigene Schuldner über ein effektives Mahnwesen verfügt oder nicht.

Auf der anderen Seite ist dieses Urteil mit seiner Begründung in der Welt. Und da dieses Urteil vom Bundesgerichtshof gesprochen wurde, wird es zukünftig seine Bedeutung haben. Insofern ist allen Gläubigern anzuraten, mit der gerichtlichen Beitreibung unbezahlter Forderungen nicht zu lange abzuwarten. Ein effektives Forderungsmanagement und die schnelle Einleitung gerichtlicher Schritte bei Nichtzahlung ist die einzige Möglichkeit, dem vorbenannten Vorwurf, man habe Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners gehabt, entgegenzutreten.

Unabhängig davon gilt auch im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeiten nach § 131 InsO bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Zuge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Je schneller man damit beginnt, desto eher ist die 3‑monatige Anfechtungsfrist zu Ende.

Damit kann ich Ihnen hinsichtlich Ihrer offenen Forderungen nur raten: Mehr als 2 Mahnungen mit kurzer Frist sollten es vor einer gerichtlichen Geltendmachung nicht sein. Wenn Ihnen Ihr Kunde zu sehr am (wirtschaftlichen) Herzen liegen und Sie nicht klagen möchten, so werden Sie kurzfristig mit Ihrem Kunden das Gespräch suchen müssen — denn Sie sind mit derartigen Ansprüchen letztendlich Kreditgeber Ihres Kunden. Halten Sie Ihren Kunden aufgrund der im Zuge derartiger Gespräche bekommenden Informationen für nicht kreditwürdig, so müssen Sie die Geschäftsverbindung beenden oder nur noch gegen Vorkasse liefern. Unter der letztgenannten Voraussetzung steht einer Anfechtung das Argument des Bargeschäftes (§142 InsO) entgegen.

Bei weiteren Fragen zu dieser Thematik melden Sie sich gerne bei mir unter lange@daniel-hagelskamp.de oder über meine Mitarbeiterin, Frau Kalem unter der Telefon-Nr.: 0241/94621–138.

Beitrag veröffentlicht am
9. August 2016

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
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