Schuldenbefreiung durch Privatinsolvenz-Planverfahren: Neu ab 01.07.2014

Im vergangenen Jahr wurden Reformen des Insolvenzrechtes beschlossen. Einige dieser Gesetzesänderungen treten zum 01.07.2014 in Kraft. Hierzu gehört die Möglichkeit, in allen laufenden und zukünftigen Verbraucherinsolvenzverfahren eine Schuldenbefreiung durch ein Privatinsolvenz-Planverfahren zu erreichen.

Die Wirkung des Planes ist, dass mit rechtskräftiger Annahme und Erfüllung des Insolvenzplanes die Restschuldbefreiung des Schuldners eintritt (§ 227 Abs. 1 InsO). Durch einen Insolvenzplan kann somit die Verfahrensdauer bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung verkürzt werden, die sich gemäß § 300 InsO auf fünf Jahre bzw. drei Jahre (bei Mindestbefriedigung der Insolvenzgläubiger i.H.v. 25 % in den Insolvenzverfahren “ohne Insolvenzplan”) beläuft.

Für den Insolvenzplan und seiner Annahme bedarf es eines Abstimmungstermins. Abstimmungsberechtigt sind die in diesem Termin anwesenden Gläubiger, so dass der Schuldner, der den Plan vorlegt vor diesem Abstimmungstermin entsprechende Überzeugungs- und Mobilisierungsarbeit bei seinen Gläubigern leisten muss. Die erforderliche Mehrheit ist erreicht, wenn die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger — hinsichtlich der Personenanzahl und Forderungshöhe (sogenannte Kopf- und Summenmehrheit) — dem Insolvenzplan in jeder der Abstimmungsgruppen zustimmt. Dabei ist eine Aufteilung der Insolvenzgläubiger in Gruppen nicht erforderlich und kann ein sogenannter “Ein-Gruppenplan“ vorgelegt werden, wenn weder Absonderungsberechtigte noch Arbeitnehmer vorhanden sind.

Die Vorteile eines Insolvenzplanes liegen neben der vorgenannt bereits erwähnten möglichen Verkürzung der Verfahrensdauer unter anderem in den beiden folgenden Aspekten:

  • Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt hat (also z.B. zwei Gruppen von drei Gruppen) und die Angehörigen der betreffenden Gruppe weder durch den Insolvenzplan schlechter gestellt werden als sie ohne Plan stünden und angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt sind (§ 245 InsO — sogenanntes Obstruktionsverbot).
  • Der Insolvenzplan hat eine “Universalwirkung“, indem er auch gegenüber den nicht anmeldenden und nicht teilnehmenden Gläubigern gilt (§§ 254 – 254b InsO).

Aber auch die Risiken, die ein Privatinsolvenzverfahren mit sich bringt, sind mit in die Abwägung einzubeziehen, ob es sinnvoll ist, als Insolvenzschuldner den Weg einer Planinsolvenz zu gehen. Diesbezüglich sind zu erwähnen:

  • Die gesetzliche Regelung beinhaltet, dass Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (sogenannte Deliktforderungen) von der Restschuldbefreiung nicht umfasst werden (§ 302 Nr. 1 InsO). Die Gläubiger von Deliktforderungen können im Insolvenzplan nicht mit einer Quote bedacht werden, da sie infolgedessen mit einer Insolvenzplan-Umsetzung schlechter stünden als in einem Insolvenzverfahren ohne Insolvenzplan. Es kann dabei zwischen Schuldner und Gläubiger strittig sein, ob eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. Sollte diese Thematik nicht außergerichtlich geklärt werden können, bedarf es diesbezüglich einer klageweisen Auseinandersetzung und bis zur rechtskräftigen Klärung kann ein Plan nicht eingereicht werden.
  • Wenn einem Insolvenzschuldner nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alle seine Gläubiger bekannt sind, ist das Ziel, über einen Insolvenzplan eine Schuldenbefreiung zu erhalten, erheblich gefährdet. Die Ansprüche eines sogenannten vergessenen Gläubigers verjähren in einem Jahr ab Fälligkeit der Forderung und rechtskräftigem Beschluss über die Bestätigung des Insolvenzplanes (§ 259b InsO). Das Gefährdungspotenzial ist daher zeitlich begrenzt. Dieser nicht teilnehmende Gläubiger kann aber gemäß § 255 InsO verlangen, die Auszahlung zu erhalten, die ihm nach dem Insolvenzplan zusteht. Wenn den Insolvenzgläubigern ein Fixbetrag von dritter Seite angeboten wird, muss dieses potentielle Volumen vergessener Gläubiger berücksichtigt werden.Denn dieser Gläubiger, der am Insolvenzplanverfahren nicht teilgenommen hat, kann einen Antrag nach § 255 Absatz 1 S. 2 InsO beim Insolvenzgericht auf Hinfälligkeit des Planes stellen, nachdem er gegen den Schuldner fruchtlos eine zweiwöchige Nachfrist auf anteilige Befriedigung gesetzt hat. Dies gilt allerdings nur dann, wenn seine Forderung zuvor rechtskräftig festgestellt ist.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit dem Planverfahren in der Privatinsolvenz eine weitere Möglichkeit für Privatpersonen geschaffen ist, eine Schuldenbefreiung zu erreichen. Der Weg dahin ist aber kein Selbstläufer und beinhaltet Störeinflüsse durch die Gläubiger, die es zu berücksichtigen gilt. Für diesbezügliche Erläuterungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Beitrag veröffentlicht am
24. Juni 2014

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
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