Sanierung Sanierungsmoderation: Ein möglicher Weg aus der wirtschaftlichen Krise

Neu seit Jahresanfang ist das sogenannte Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz StaRUG) und damit ebenfalls neu ist das nach diesem Gesetz mögliche Sanierungsmittel der Sanierungsmoderation.

Ein neuer Weg zur Sanierung außerhalb der Insolvenz und dies freiwillig und nicht öffentlich ist verbunden mit der Frage:

I. Wann kann eine Sanierungsmoderation für mich und damit meine Interessen nützlich sein?

Eine Sanierungsmoderation kann hilfreich sein:

1. In der Frühzeit der Krise

Je früher eine Krise erkannt wird, desto größer ist der noch vorhandene Handlungsspielraum sie zu beseitigen und insbesondere das Vertrauen der Gläubiger und Vertragspartner in die beteiligten Personen. Dieser Umstand ist auch bei einer Sanierungsmoderation von Bedeutung.

Das Gesetz setzt hierzu voraus, dass keine Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung (wenn diese im konkreten Fall ein verpflichtender Insolvenzgrund ist) vorliegt. Im Zuge einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist damit eine Sanierungsmoderation möglich.

2. Und mit einem finanzwirtschaftlichem Sanierungsplan

Sie haben für Ihr Unternehmen einen finanzwirtschaftlichen Sanierungsplan. Dieser beinhaltet beispielhaft das Angebot an die Gläubiger zu einem quotalen Forderungsverzicht und/oder die Stundung und damit die neue Absprache von Fälligkeiten. Dies sind Restrukturierungs- und damit Sanierungsmöglichkeiten, für die das „neue Gesetz“ (StaRUG) beispielsweise angewendet werden kann.

3. Und die Zustimmung der Gläubiger ist möglich - bei stockenden Verhandlungen

Das Gesetz beschreibt die Aufgabe des Sanierungsmoderators wie folgt: „Er vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten.“

Sind die Verhandlungen über den angedachten Sanierungsplan ins Stocken geraten, kann die Einschaltung eines Sanierungsmoderators mit der vorerwähnten Zielrichtung helfen. Denn damit kommt ein neutraler Vermittler als unabhängige Person auf das Spielfeld der Verhandlungen.

Seine Aufgabe kann für den Fortgang der Verhandlungen hilfreich sein. Denn es verhandeln nicht mehr die Parteien unmittelbar über ihre Positionen, sondern es gibt einen Dritten, der den Rahmen des Blickwinkels erweitern und die Parteien möglicherweise weg von ihren Positionen hin zu einem Blick auf die eigenen Interessen und die der übrigen Beteiligten bewegen kann.

Und dies erfolgt als ein gesetzlich vorgesehenes Werkzeug der Sanierung. Am Ende einer erfolgreichen Sanierungsmoderation steht ein Sanierungsvergleich, der mit den Gläubigern geschlossen wird.

Dieser Sanierungsvergleich kann durch das Gericht bestätigt werden. Dies bringt für die Gläubiger einen wesentlichen Vorteil mit sich: Ein gerichtlich bestätigter Sanierungsvergleich und damit die in dieser Vereinbarung getroffenen Maßnahmen sind im Falle einer zukünftigen Insolvenz nur anfechtbar, wenn dieser Vergleich auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben der schuldnerischen Partei erfolgte und dies der oder den übrigen Vertragsparteien (Gläubiger) bekannt war. Damit beschränkt sich das Risiko der Anfechtung auf einen äußerst engen Anwendungsbereich. Jeder der Beteiligten kann aufgrund der notwendigen Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis von der Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit das Risiko selbst einschätzen, da ihm bekannt ist, was er weiß und was nicht.

Ist die Sanierungsmoderation ein möglicher Weg, so stellt sich die weitere Frage:

II. Wie entsteh eine Sanierungsmoderation bzw. wie beginnt sie?

Notwendig hierfür ist ein Antrag bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht. Benannt wird durch das Restrukturierungsgericht – wie es im Gesetz heißt – eine geeignete und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, spricht vieles dafür, dass zu berücksichtigende Vorschläge hinsichtlich der Person des Sanierungsmoderators erfolgen können.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Insolvenzrecht
03.08.2026

Die Restschuldbefreiung ist löchrig

Denn Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung der Insolvenzordnung.

Beitrag lesen
Urheberrecht
24.07.2026

Urhebernennung bei Preisverleihungen und Nominierungen: Was Unternehmen aus dem Fall „Kaulitz & Kaulitz" lernen können

Ein aktueller Rechtsstreit rund um den Deutschen Fernsehpreis 2025 zeigt eindrücklich: Wer öffentlich über kreative Werke kommuniziert und dabei einzelne Urheber namentlich hervorhebt, muss sorgfältig prüfen, ob weitere Miturheber übergangen werden. Denn das kann eine Verletzung des sogenannten Urheberbenennungsrechts darstellen, mit spürbaren rechtlichen Konsequenzen. Konkret ging es um die zweite Staffel einer erfolgreichen Netflix-Serie, an der drei Regisseure mitgewirkt hatten. Im Nominierungstext des Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei von ihnen namentlich genannt und als „Regie-Duo" dargestellt, einschließlich Porträtfotos. Der dritte Regisseur fehlte vollständig. Dieser wehrte sich gerichtlich und bekam sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem OLG Köln Recht.

Beitrag lesen
Medizinrecht, Sozialrecht
16.07.2026

Off-label-Use und Nikolaus-Beschluss: Zwei Wege zur Kostenerstattung durch die Krankenkasse

Wer an einer Krebserkrankung leidet und ein Medikament benötigt, das für seine konkrete Situation nicht zugelassen ist, steht vor einer Frage, die über Gesundheit und Geld gleichermaßen entscheidet: Zahlt die gesetzliche Krankenkasse? Die Antwort hängt davon ab, auf welche rechtliche Grundlage sich der Versicherte stützen kann.

Beitrag lesen