Neuregelung Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiungsverfahrens

Das Bundeskabinett hat am 18.07.2012 einen Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen. Damit wird nach dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das am 01.03.2012 in Kraft trat, mit dem zweiten Schritt der Reformierung des Insolvenzrechtes begonnen.

Sollte der Gesetzentwurf in der vom Bundeskabinett verabschiedeten Version unverändert das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, so gelten zukünftig in Insolvenzverfahren folgende Eckpunkte:

  • Schuldner werden im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren, statt bisher sechs Jahren, von ihren Restschulden befreit, wenn sie mindestens ¼ der Forderungen ihrer Gläubiger sowie die Kosten des Verfahrens bezahlen.
  • Eine Verkürzung von bisher sechs Jahren auf fünf Jahre tritt ein, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten vollständig bezahlt.
  • Im Weiteren steht künftig auch Verbrauchern das Insolvenzplanverfahren offen und muss kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden, wenn dieser offensichtlich aussichtlos ist.

Für Insolvenzschuldner, die zukünftig ein Insolvenzverfahren durchlaufen wollen, um die Restschuldbefreiung zu erhalten, bedeutet diese Gesetzesinitiative in der praktischen Umsetzung Folgendes:

1.Die Schuldner, die die finanziellen Möglichkeiten haben, die Verfahrenskosten zu tragen oder darüber hinaus ihre Gläubiger quotal befriedigen zu können, sollten sich überlegen, mit dem Insolvenzantrag zuzuwarten, um von der Möglichkeit einer verkürzten Dauer des Insolvenzverfahrens nebst Restschuldbefreiungsverfahrens Gebrauch machen zu können. Die Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens ohne oder mit minimaler Insolvenzmasse belaufen sich auf mindestens 2.000,00 €. Wenn diese Verfahrenskosten beglichen werden können, wird sich auf der Basis des vorgenannten Gesetzentwurfes die Dauer des Verfahrens von sechs auf fünf Jahre reduzieren.

2.Die geplante Änderung

  • Verkürzte Verfahrensdauer von drei Jahren bei Begleichung von 25 % der Verbindlichkeiten nebst Verfahrenskosten.

kann bei weiterer Konkretisierung des Gesetzesinhaltes im Gesetzgebungsverfahren als Eckdatum für außergerichtliche Schuldenbereinigungsvorschläge gegenüber Gläubigern genutzt werden. Das diesbezügliche Argument gegenüber den Gläubigern lautet zusammengefasst: Auf dieser Basis kann man sich einigen, da im Zuge eines zukünftigen Insolvenzverfahrens per Gesetz keine höhere Quote für die Gläubiger zu erwarten ist.

3.Verbraucher sollten in jedem Fall in ihre Überlegungen mit einbeziehen, dass sie auf der Basis des vorgenannten Gesetzentwurfes von der flexiblen Möglichkeit des Insolvenzplanes Gebrauch machen können. Bisher stand diese Möglichkeit des Insolvenzplanes nur im Regelinsolvenzverfahren zur Verfügung.

Voraussetzung für die Realisierung eines Insolvenzplanes ist es, dass den Schuldnern aus dem Familien- und Freundeskreis oder von anderen alternativen Geldgebern finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden und diese sodann den Gläubigern im Rahmen eines Insolvenzplanes angeboten werden, um die Gläubiger besser zu stellen, als sie im Falle des gesetzlichen Ablaufes des Insolvenzverfahrens stehen würden. Der Vorteil für die Schuldner liegt dabei darin, dass eine verkürzte Laufzeit des Insolvenzverfahrens zum Gegenstand des Insolvenzplanes gemacht werden kann.

Für die Schuldner, die auf finanzielle Mittel zurückgreifen können, wird diese Neuregelung eine schneller umsetzbare und flexiblere Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neubeginn darstellen als es bisher das derzeitige Insolvenzrecht möglich macht.

Beitrag veröffentlicht am
25. Juli 2012

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
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