Neues Insolvenzrecht für Privatpersonen ab Juli 2014

Der Bundestag hat am 16. Mai Änderungen zum Insolvenzrecht beschlossen. Dieses neue Insolvenzrecht, das am 01. Juli 2014 in Kraft tritt, bringt sowohl Vorteile für die Schuldner als auch die Gläubiger mit sich.

Um wieder schuldenfrei zu werden sieht das deutsche Insolvenzrecht ein Verfahren vor, das bisher 6 Jahre dauert. Dies ist im europäischen Vergleich ein verhältnismäßig langer Zeitraum. Schuldner, die in England wohnen können dieses Ziel bereits in ca. 18 Monaten erreichen. Was des einen Leid ist, ist des anderen Freud. Viele Regelungen im Insolvenzrecht sind letztendlich das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Schuldner, die frühzeitig wirtschaftlich neu beginnen möchten und denen der Gläubiger, denen durch derartige gesetzliche Regelungen ihre Forderungen und damit ihr Vermögen genommen werden. Ergebnis dieser Abwägung ist nunmehr, dass sich diese Verfahrensdauer, die zur Schuldbefreiung führt, von derzeit 6 Jahren auf 3 Jahren verkürzt. Vorrausetzung für diese Verkürzung ist aber, dass der Schuldner innerhalb dieses Zeitraumes die Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern mindesten in Höhe von 35 % erfüllt. Zugleich hat er auch die Verfahrenskosten zu tragen. Für die meisten Schuldner wird diese Vorrausetzung nicht zu erfüllen sein. Erbracht werden wird das Geld, um die eigenen Schulden mit mindestens 35 % zu bezahlen, in den meisten Fällen aus dem Familien- und Freundeskreis. Gelingt es nicht diese Mindestquote zu erreichen, so verkürzt sich die Dauer zumindest auf 5 Jahre, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten begleicht. Letztere belaufen sich im Insolvenzverfahren ohne eine vorhandene Insolvenzmasse auf eine Mindesthöhe von ca. 2.000,00 €. Kann der Schuldner auch diese Kosten nicht aufbringen, bleibt es bei der derzeitigen Dauer des Verfahrens von 6 Jahren.

Die gesetzliche Befreiung von den eigenen Schulden gibt es nicht umsonst. Es ist ein Geben und Nehmen. Geben muss der Insolvenzschuldner für den vorerwähnten Zeitraum von 3 oder 5 Jahren den pfändungsfreien Anteil seines Lohnes. Im Weiteren muss sich der Schuldner –wie es der Gesetzgeber formuliert- „redlich verhalten“. So hat der Schuldner den Insolvenzverwalter beispielsweise vollständig und richtig über seine Vermögens- und Einkunftslage zu informieren. Verstößt der Schuldner gegen diese Pflichten, so kann ein Gläubiger den Antrag stellen, dass dieser Schuldner in den betreffenden Insolvenzverfahren nicht von seinen Schulden befreit wird. Diese Sanktion ist also erheblich, da alle zuvor erfolgten Bemühungen damit umsonst gewesen sind. Von dieser Möglichkeit derartiger Anträge haben die Gläubiger in der Vergangenheit aber selbst nur sehr vereinzelt Gebrauch gemacht. Das Insolvenzrecht sah vor, dass ein derartiger Antrag eines Gläubigers im Schlusstermin gegenüber dem Insolvenzgericht gestellt werden musste. Diese Situation führte zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass Schuldner die Befreiung von ihren Verbindlichkeiten durch das Gericht ausgesprochen erhielten, weil die Gläubiger an dem betreffenden Gerichtstermin nicht teilnahmen. Aus diesem Grund vereinfacht das neue Gesetz für die Gläubiger die Möglichkeit, einen Antrag auf Versagung von der Restschuldbefreiung stellen. Dieser Antrag kann nunmehr jederzeit während des Insolvenzverfahrens durch die Gläubiger erfolgen.

Für beide beteiligten Interessengruppen in einer Insolvenz ‑Schuldner und Gläubiger- beinhaltet das neue Insolvenzrecht somit für sie jeweils vorteilhafte Änderungen.

Beitrag veröffentlicht am
11. Juni 2013

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
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