Neue steuerliche Verlustverrechnungsmöglichkeiten für Kapitalgesellschaften

Mit Beschluss des Bundesrates vom 02.12.2016 wurde mit auf den 01.01.2016 rückwirkender Geltungsanordnung das »Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften« beschlossen.

Hiermit bricht der Gesetzgeber die bisher starren steuerlichen Verlustnutzungsmöglichkeiten beim Einstieg neuer Gesellschafter und damit in der Regel neuer Kapitalgeber oder für den Fall der sanierenden Übertragung endlich auf.

Nach dem bisher geltenden § 8c KStG ging bei Anteilsübertragungen ab 25% der Verlustvortrag anteilig, ab einer Übertragung von 50% der Anteile dieser vollständig unter. Damit verlor die Gesellschaft wertvolles Verlustnutzungsvolumen. Historische Investitionen wurden damit bisher steuerlich eliminiert. Gesellschaften mussten deutlich früher Kapital für Steuerzahlungen bereitstellen, als deren Betriebsabläufe vertragen konnten. Wachstumsbeteiligungen oder Sanierungen wurden dadurch deutlich erschwert.

Gedanklich an den alten § 8 Abs. 4 KStG anknüpfend kann nach der neuen Regel (§ 8d KStG neu) trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbes nach § 8c KStG auf gesonderten Antrag ein sogenannter »fortführungsgebundener Verlustvortrag« ausgenutzt werden, wenn [verkürzt] die Gesellschaft in den letzten drei Geschäftsjahren ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhalten hat.

Wann denn »derselbe Geschäftsbetrieb« vorgelegen haben soll, soll nach Willen des Gesetzgebers auf der Basis einer vorgegebenen gesetzlichen Definition, aber anhand einer qualitativen Bewertung nach Produkten/Dienstleistungen, Kunden- und Lieferantenkreis, Märkte und Mitarbeiterqualifikationen ermittelt werden. Die gesetzliche Definition unterliegt selber der rechtlichen Auslegung und wirft bereits jetzt einige Fragen auf. So soll dieser nur dann vorliegen, wenn er von nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen getragen ist. Sollen hiermit Portfoliounternehmen oder Divisionsgliederungen schädlich sein? Wann ergänzen und fördern sich Betätigungen gegenseitig? Da § 8d KStG neu als Ausnahmevorschrift restriktiv ausgelegt werden muss, kommt es hier zwangsläufig zu Abstimmungsschwierigkeiten mit der Finanzverwaltung, deren Behebung zur Erlangung von Rechtssicherheit wohl nur im Wege der Einholung einer verbindlichen Auskunft sichergestellt werden kann.

Ohnehin ist bei der Fortführung des Geschäftsbetriebes Vorsicht geboten, denn dieser neue »fortführungsgebundene Verlustvortrag« fällt im Wesentlichen nachträglich wieder fort, wenn (i) eine Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs (was soll das anderes sein, wenn nicht die Liquidation?), (ii) zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen wird (also bitte erfolgreich sein, aber nicht zu innovativ) oder (iii) sich an einer Mitunternehmerschaft (also Personengesellschaft) beteiligt wird. Die Beteiligung von Mitunternehmerschaften an der Körperschaft ist wiederum unschädlich.

Trotz aller Auslegungsherausforderungen, die § 8d KStG-neu schafft, ist es ein Schritt in die richtige Richtung, nämlich wieder hin zur Wahrung des Leistungsfähigkeitsprinzip im Steuerrecht unter Zurückdrängung rein fiskalischer Erwägungen. Nebenbei schafft es jungen und wachstumsorientierten Unternehmen wieder Spielraum für die Finanzierung ihres Geschäftes. Ein wichtiges Signal für den Innovationsstandort Deutschland.

Beitrag veröffentlicht am
8. März 2017

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