Corporate Sustainability Reporting Directive Nachhaltigkeitsberichterstattung: EU erweitert mit „CSRD“ Berichtspflicht für Unternehmen

Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betraf bisher nur einen überschaubaren Kreis an Unternehmen. Das wird sich nun in den kommenden Jahren ändern. Denn die EU hat mit der „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) die Grundlage dafür gelegt, dass ab 2024 nach und nach weitaus mehr Unternehmen als nach der  Non-Financial-Reporting-Directive (NFRD)  aus dem Jahr 2014 von dieser Pflicht betroffen sein werden. Die Richtlinie hat damit den Adressatenkreis der verpflichtenden Berichterstattung für Unternehmen stark erweitert.

Für wen diese Änderungen relevant sind und ab wann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Nachhaltigkeitsberichterstattung bisher

Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betraf bisher nur große, kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, deren Umsatz entweder über 40 Mio. Euro liegen musste oder deren Bilanzsumme wenigstens 20 Mio. Euro auswies. Aber auch Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften traf bisher die Pflicht, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.

Inhaltlich musste sich der Bericht auf folgende Themen beziehen:

  • Achtung der Menschenrechte im Unternehmen
  • Umweltbelange
  • soziale Belange und Arbeitnehmerbelange
  • Korruption und Bestechung und deren Bekämpfung
  • Konzept zur Diversität in der Unternehmensführung und in Kontrollgremien

Verbindliche  Formvorgaben für den Bericht existierten bisher nicht. Und auch, ob der Bericht im Lagebericht oder als eigenständiger Bericht veröffentlicht werden muss, war nicht verbindlich vorgegeben.

Wer ist künftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet?

An einigen dieser bisherigen Eckpfeiler wurde nun mit der CSRD gerüttelt: die neue CSRD rückt u.a. von der strikten Kapitalmarktorientierung als Kriterium ab und erweitert damit den Adressatenkreis der Berichtspflicht erheblich. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betrifft so künftig viele (mittel)große Unternehmen im Sinne des  § 267 Abs. 3 HGB  – und das unabhängig vom Tätigkeitsbereich, also Unternehmen, auf die wenigstens zwei der nachfolgend aufgelisteten drei Kriterien zutreffen:

Das Unternehmen

  • beschäftigt wenigstens 250 Mitarbeitende
  • weist eine Bilanzsumme von wenigstens 20 Millionen Euro aus
  • erzielt Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro.

Allerdings kann die Berichtspflicht künftig auch deutlich kleinere Unternehmen treffen. Das ist dann allerdings nur der Fall, wenn diese kleineren Unternehmen das altbewährte Kriterium der „Kapitalmarktorientierung“ erfüllen. Kapitalmarktorientierte KMU müssen ihrem Lagebericht ab zehn Mitarbeitern eine Nachhaltigkeitsberichterstattung hinzufügen.

Neue Anforderungen an den Nachhaltigkeitsbericht

Allerdings werden nicht nur  mehr  Unternehmen von der neuen CSRD betroffen sein: auch die Anforderungen an den Nachhaltigkeitsbericht werden sich deutlich verändern – auch für Unternehmen, die bisher schon zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren.

Unter anderem diese Anforderungen werden künftig an den Nachhaltigkeitsbericht gestellt:

  • verbindliche  EU-Nachhaltigkeitsstandards („European Sustainability Reporting Standards“, ESRS) werden die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichte standardisieren. Erste Standards werden wohl im Sommer 2023 verabschiedet.
  • Der Nachhaltigkeitsbericht muss erklären, ob und in welchem Umfang das Unternehmen im Hinblick auf Umsatz und Ausgaben ökologisch nachhaltig wirtschaftlich tätig ist.
  • Der Bericht muss künftig in einem Kapitel im Lagebericht erscheinen.
  • Die Nachhaltigkeitsinformationen müssen extern geprüft werden – sonst kann eine Strafbarkeit wegen  unrichtiger Darstellung (§ 331 Nr. 1 HGB)

Hinzu kommt: Geschäftsführung und Aufsichtsrat werden künftig auch für diesen Aspekt Verantwortung übernehmen müssen, da u.a. der Bilanzeid auf den ‎Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden soll. ‎

Ab wann gelten die neuen Regelungen der CSRD?

Zwar ist die Richtlinie bereits in Kraft getreten, allerdings verursacht sie noch keinen Handlungsbedarf unter größtem Zeitdruck. Aber auch, wenn die Zeit noch nicht unmittelbar drängt, gilt es für Unternehmen, sich vorzubereiten: Unternehmen, die bisher bereits unter die Berichtspflicht fallen, auf die neuen Anforderungen – für Unternehmen, die künftig unter die Berichtspflicht fallen, ganz generell.

Aber wann wird es genau so weit sein, dass die Regelungen für die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung greifen?

  • Januar 2024: die neue CSR-Richtlinie greift für Unternehmen, die bereits bisher der Berichtspflicht unterliegen. Diese Unternehmen müssen ab diesem Zeitpunkt die neuen Anforderungen umsetzen.
  • Januar 2025: die neue CSRD greift für alle großen Unternehmen, die zwei der oben genannten Kriterien im Hinblick auf die Unternehmensgröße erfüllen – unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung.
  • Januar 2026: die CSRD greift für börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen. Bis 2028 gibt es aber die Möglichkeit eines „Opt-out“.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Recht der unerlaubten Handlungen
26.06.2026

Neue Spielregeln für „grüne" Werbung: Die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland

Seit dem 19. Februar 2026 steht fest: Der deutsche Gesetzgeber hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch ein Drittes Änderungsgesetz grundlegend erweitert. Hintergrund ist die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, die unter dem Kürzel „EmpCo" bekannt geworden ist. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen zu schützen und dem weit verbreiteten Phänomen des Greenwashings einen Riegel vorzuschieben. Was bedeutet das konkret? Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen mit ökologischen Vorzügen bewerben, müssen sich ab dem 27. September 2026 an deutlich verschärfte Anforderungen halten. Übergangsfristen oder Abverkaufsregelungen sieht das Gesetz nicht vor: wer nicht rechtzeitig umstellt, riskiert ab dem ersten Tag Abmahnungen und behördliche Maßnahmen.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
17.06.2026

Zusammenhängender Erholungsurlaub: Grenzen der betrieblichen Steuerung

In vielen mittelständischen Unternehmen hat sich eine ungeschriebene Regel etabliert: Mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub werden nicht genehmigt. Die Gründe liegen auf der Hand, knappe Personaldecken, hohe Auslastung, kleine Teams. Was betriebswirtschaftlich nachvollziehbar erscheint, steht jedoch auf einem rechtlich unsicheren Fundament. Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 2. März 2026 (Az. 4 Ta 15/26) klargestellt, dass pauschale Obergrenzen für zusammenhängende Urlaubszeiträume nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vereinbar sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber auf personelle Engpässe verweist. Für Geschäftsführungen und Personalabteilungen im Mittelstand hat diese Entscheidung unmittelbare praktische Bedeutung.

Beitrag lesen