Miteigentum an einer Ferienimmobilie: Wie wird es auch rechtlich sorglos?

Sie möchten sich mit anderen Familien eine Ferienimmobilie teilen. Die Gemeinschaft, der diese Immobilie mit Ihnen zusammen gehört, kümmert sich über Dienstleister um alle damit verbundenen Aufgaben, wie Reparaturen, Reinigungen und Steuererklärungen. Dieses Konzept, auch als co-ownership bezeichnet, stellt in praktischer Hinsicht ein „all-inclusive Paket“ dar.

Gesamte Zeitdauer

Damit eine derartige Investition und Nutzung insgesamt für Sie sorglos sein kann, muss dies auch für die rechtliche Ausgestaltung gelten. Dafür müssen Sie in dem gesamten Zeitraum von Investitionsbeginn über die gemeinsame Nutzungszeit bis zum Ausstieg oder die Beendigung der Gesellschaft eine Sie schützende rechtliche Position haben. Und dies muss für jeden dieser Zeitpunkte (Beginn-Nutzungsdauer-Ende) gelten.

Ihre rechtliche Position

Dafür ist von wesentlicher Bedeutung, welche Rechtsposition Sie im Zuge dieses co-ownerships erwerben. Die vorgeschlagenen Konstellationen der einzelnen Anbieter sind unterschiedlicher Art. Die Quintessenz für alle Angebote ist, dass Sie als Erwerber Mitgesellschafter der Ferienimmobilie werden, die dann wiederum Eigentümerin des Hauses ist.

Für die Frage, ob sie ausreichend rechtlich geschützt sind, ist somit der zu prüfende Ausgangspunkt: Welche Gesellschaftsform wird Ihnen vorgeschlagen? Das Recht welchen Landes findet hierauf Anwendung?

Und auf dieser Grundlage sind dann die für sie relevanten Fragen, wiederum orientiert an dem bereits erwähnten Zeitablauf: Welche Rechtsposition und Sicherheit haben Sie zu Beginn der Investitionen, wenn von Ihnen Zahlungen zu erbringen sind? Welche Folgen hat es für Sie und die übrigen Mitgesellschafter, wenn einer aus der Gruppe nicht zahlen kann oder nicht zahlen will? Wessen Zustimmung benötigen Sie, wenn Sie Ihren Anteil veräußern möchten? Wie ist Ihre Position ausgestaltet, wenn einer der Mitgesellschafter verkaufen möchte?

Durch das Angebot eines co-ownerships wird Ihnen vieles in der laufenden Nutzung des Ferienhauses abgenommen. Sorglos bleibt Ihre Mitgesellschafterstellung dann, wenn der dazu abgeschlossenen Vertrag auch Ihre Interessen schützt.

Resümee

Als Resümee festzuhalten ist: Die Ihnen angebotene gesellschaftsrechtliche Position ist ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der Investitionen in eine Ferienimmobilien gemeinsam mit Dritten. An dieser Stelle muss man sich (einmal) von den positiven Emotionen, die mit diesem Thema „Ferienhaus und Urlaubszeit“ verbunden sind, lösen und die worst case Szenarien, die sich im Zuge dessen ergeben können, gedanklich durchspielen und dabei überprüfen, ob Sie an der jeweiligen Stelle ausreichend rechtlich abgesichert sind.

Ihr Ansprechpartner bei uns

Für eine Beratung hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Soweit dabei ausländische Rechtsformen von Relevanz sind, kann unsere Beratung für Sie gemeinsam mit unseren europaweit tätigen deutschsprachig DIRO-Kollegen erfolgen.

Melden Sie sich dazu gerne bei mir unter der E‑Mail-Adresse  schmitz-schunken@dhk-law.com  oder telefonisch über meine Mitarbeiterin Frau Yalcin ( +49 (0)241/94621–142 ).

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Verkehrsrecht
19.05.2026

Fiktive Abrechnung: Ein späterer Zweitschaden mindert Ihren Schadensersatz nicht

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ihr Fahrzeug wird beschädigt, etwa durch einen Parkplatzrempler. Sie lassen ein Gutachten erstellen und entscheiden sich, den Schaden „fiktiv" abzurechnen, also nicht reparieren zu lassen, sondern sich den rechnerischen Schadenbetrag auszahlen zu lassen. Bevor Sie irgendetwas weiter veranlassen, wird Ihr ohnehin schon beschädigtes Auto in einen weiteren Unfall verwickelt. Darf der Erstschädiger oder dessen Versicherung nun behaupten, Ihr Anspruch aus dem ersten Schaden sei geringer geworden, weil Sie ja für den zweiten Schaden ebenfalls Geld erhalten haben? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese praxisrelevante Frage in seinem Urteil vom 31.03.2026 (VI ZR 100/25) klar beantwortet und zwar zugunsten der Geschädigten.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung. Die zukünftig tätige Unternehmung, auf die der Geschäftsbetrieb übertragen werden soll, möchte so schnell wie möglich tätig sein können und dies nach Möglichkeit mit den Mitarbeitern, die sie dafür für erforderlich hält. Das müssen und werden im Zweifel nicht alle Mitarbeiter sein.

Beitrag lesen
Vertragsrecht, Handelsrecht
30.04.2026

Das neue Recht auf Reparatur – Was Unternehmer wissen müssen

Mit dem „Recht auf Reparatur" steht die deutsche Wirtschaft vor einer bedeutenden regulatorischen Zäsur. Aufbauend auf der EU-Richtlinie 2024/1799 und dem aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ergeben sich Neuerungen für das bürgerliche Recht, die Hersteller, Händler und Reparaturbetriebe betreffen.

Beitrag lesen