Mehrkosten bei Deckungskauf sind nicht als Verzögerungsschaden ersatzfähig

Mehrkosten eines Deckungskaufes sind nicht als Verzögerungsschaden ersatzfähig – Grundsatzentscheidung des BGH vom 03.07.2013 (VIII ZR 169/12).

In seiner Entscheidung beschäftigt sich der BGH mit dem Zusammenspiel bzw. der Konkurrenz von Rechtsbehelfen des Käufers bei verspäteter Lieferung.

Dabei ging es um die in Literatur und Instanzgerichtsrechtsprechung lange umstrittene Frage, ob ein durch verspätete Lieferung des Schuldners kausal verursachter Deckungskauf in Höhe der Mehrkosten als Verzögerungsschaden im Sinne des § 286 BGB geltend gemacht werden kann, wenn gleichzeitig die Erfüllung des Kaufvertrages durch Lieferung beansprucht wird.

1. Rechtsbehelfe des Käufers

Der Käufer hat mehrere Rechtsbehelfe zur Auswahl, wenn der Verkäufer nicht zum vereinbarten Liefertermin leistet.

Der Käufer kann zunächst die ihm durch den Verzug des Verkäufers entstehenden Mehrkosten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Er kann von dem Kaufvertrag zurücktreten und die Zahlung des Kaufpreises verweigern bzw. bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Er kann auch anstelle der Lieferung einen Deckungskauf vornehmen und eventuelle Mehrkosten zu Ersatz verlangen oder er kann schlichtweg Schadensersatz für die ihm infolge des Ausbleibens der Lieferung entstandenen Schäden verlangen.

Der Ersatz des Verzugsschadens gemäß § 286 BGB setzt Verzug des Schuldners voraus. Verzug des Schuldners wiederum bedingt grundsätzlich eine Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt.

Die Rechtsbehelfe Rücktritt, Schadensersatz und Schadensersatz statt der Leistung setzen voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

2. Die Entscheidung des BGH vom 03.07.2013

In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall ging es um das Zusammenspiel zwischen Verzögerungsschaden und Schadensersatz statt der Leistung nach vorgenommenem Deckungskauf.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten 2 Mio. Liter Biodiesel bestellt. Hiervon wurde eine Teilmenge geliefert. Mit einer weiteren Teilmenge kam die Schuldnerin der Leistung in Verzug, weil ihr Vorlieferant insolvent wurde.

Die Klägerin nahm die Verkäuferin erfolgreich auf Lieferung des Biodiesels zu dem vertraglich ausbedungenen Preis in Anspruch, machte gleichzeitig jedoch die Kosten zwischenzeitlicher Eindeckung (sogenannter Deckungskauf) bei Dritten in Höhe des Differenzkaufpreises gesondert als Schadensersatz gemäß § 286 BGB geltend.

Diese Mehrkosten des Deckungskaufes konnte die Klägerin in dem Fall des BGH nicht mehr auf der Grundlage des § 281 BGB geltend machen, weil dieser Ersatzanspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gerichtet ist. Die Leistung – Lieferung des Treibstoffes – beanspruchte die Klägerin jedoch.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung jedoch klargestellt, dass Mehraufwendungen eines Deckungskaufes nur als Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden können.

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Deckungskaufs stehe unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 und 281 BGB. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten des Deckungskaufs trete an die Stelle der Erfüllung des ursprünglichen Vertrages und könne somit nicht neben der Vertragserfüllung beansprucht werden.

Tragende Begründung des BGH war das Argument der Doppelkompensation: Wären die Kosten des Deckungskaufs neben der Vertragserfüllung als Schadensersatzanspruch denkbar, würde die Käuferin so gestellt, als habe sie Anspruch auf die zweifache Menge des Biodiesels zu dem ursprünglich vertraglich vereinbarten Preis. Dies sei unbillig.

Beitrag veröffentlicht am
18. Oktober 2013

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