Mehrkosten bei Deckungskauf sind nicht als Verzögerungsschaden ersatzfähig

Mehrkosten eines Deckungskaufes sind nicht als Verzögerungsschaden ersatzfähig – Grundsatzentscheidung des BGH vom 03.07.2013 (VIII ZR 169/12).

In seiner Entscheidung beschäftigt sich der BGH mit dem Zusammenspiel bzw. der Konkurrenz von Rechtsbehelfen des Käufers bei verspäteter Lieferung.

Dabei ging es um die in Literatur und Instanzgerichtsrechtsprechung lange umstrittene Frage, ob ein durch verspätete Lieferung des Schuldners kausal verursachter Deckungskauf in Höhe der Mehrkosten als Verzögerungsschaden im Sinne des § 286 BGB geltend gemacht werden kann, wenn gleichzeitig die Erfüllung des Kaufvertrages durch Lieferung beansprucht wird.

1. Rechtsbehelfe des Käufers

Der Käufer hat mehrere Rechtsbehelfe zur Auswahl, wenn der Verkäufer nicht zum vereinbarten Liefertermin leistet.

Der Käufer kann zunächst die ihm durch den Verzug des Verkäufers entstehenden Mehrkosten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Er kann von dem Kaufvertrag zurücktreten und die Zahlung des Kaufpreises verweigern bzw. bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Er kann auch anstelle der Lieferung einen Deckungskauf vornehmen und eventuelle Mehrkosten zu Ersatz verlangen oder er kann schlichtweg Schadensersatz für die ihm infolge des Ausbleibens der Lieferung entstandenen Schäden verlangen.

Der Ersatz des Verzugsschadens gemäß § 286 BGB setzt Verzug des Schuldners voraus. Verzug des Schuldners wiederum bedingt grundsätzlich eine Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt.

Die Rechtsbehelfe Rücktritt, Schadensersatz und Schadensersatz statt der Leistung setzen voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

2. Die Entscheidung des BGH vom 03.07.2013

In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall ging es um das Zusammenspiel zwischen Verzögerungsschaden und Schadensersatz statt der Leistung nach vorgenommenem Deckungskauf.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten 2 Mio. Liter Biodiesel bestellt. Hiervon wurde eine Teilmenge geliefert. Mit einer weiteren Teilmenge kam die Schuldnerin der Leistung in Verzug, weil ihr Vorlieferant insolvent wurde.

Die Klägerin nahm die Verkäuferin erfolgreich auf Lieferung des Biodiesels zu dem vertraglich ausbedungenen Preis in Anspruch, machte gleichzeitig jedoch die Kosten zwischenzeitlicher Eindeckung (sogenannter Deckungskauf) bei Dritten in Höhe des Differenzkaufpreises gesondert als Schadensersatz gemäß § 286 BGB geltend.

Diese Mehrkosten des Deckungskaufes konnte die Klägerin in dem Fall des BGH nicht mehr auf der Grundlage des § 281 BGB geltend machen, weil dieser Ersatzanspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gerichtet ist. Die Leistung – Lieferung des Treibstoffes – beanspruchte die Klägerin jedoch.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung jedoch klargestellt, dass Mehraufwendungen eines Deckungskaufes nur als Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden können.

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Deckungskaufs stehe unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 und 281 BGB. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten des Deckungskaufs trete an die Stelle der Erfüllung des ursprünglichen Vertrages und könne somit nicht neben der Vertragserfüllung beansprucht werden.

Tragende Begründung des BGH war das Argument der Doppelkompensation: Wären die Kosten des Deckungskaufs neben der Vertragserfüllung als Schadensersatzanspruch denkbar, würde die Käuferin so gestellt, als habe sie Anspruch auf die zweifache Menge des Biodiesels zu dem ursprünglich vertraglich vereinbarten Preis. Dies sei unbillig.

Beitrag veröffentlicht am
18. Oktober 2013

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
20.08.2026

Designklassiker vor Gericht: Wann genießt ein Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz?

Das USM Haller Möbelsystem: ein Rechtsstreit mit Signalwirkung Wer im gehobenen Büro- oder Wohnumfeld tätig ist, kennt es: das modulare Möbelsystem mit den charakteristischen verchromten Rohren, den kugelförmigen Verbindungsknoten und den farbigen Metallflächen, besser bekannt als „USM Haller". Seit Jahrzehnten ein Inbegriff funktionalen Designs, wurde dieses System nun zum Gegenstand einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung. Am 2. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (I ZR 96/22 – „USM Haller II") entschieden und dabei wichtige Leitlinien für den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen aufgestellt.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
03.08.2026

Die Restschuldbefreiung ist löchrig

Denn Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung der Insolvenzordnung.

Beitrag lesen
Urheberrecht
24.07.2026

Urhebernennung bei Preisverleihungen und Nominierungen: Was Unternehmen aus dem Fall „Kaulitz & Kaulitz" lernen können

Ein aktueller Rechtsstreit rund um den Deutschen Fernsehpreis 2025 zeigt eindrücklich: Wer öffentlich über kreative Werke kommuniziert und dabei einzelne Urheber namentlich hervorhebt, muss sorgfältig prüfen, ob weitere Miturheber übergangen werden. Denn das kann eine Verletzung des sogenannten Urheberbenennungsrechts darstellen, mit spürbaren rechtlichen Konsequenzen. Konkret ging es um die zweite Staffel einer erfolgreichen Netflix-Serie, an der drei Regisseure mitgewirkt hatten. Im Nominierungstext des Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei von ihnen namentlich genannt und als „Regie-Duo" dargestellt, einschließlich Porträtfotos. Der dritte Regisseur fehlte vollständig. Dieser wehrte sich gerichtlich und bekam sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem OLG Köln Recht.

Beitrag lesen