Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen bei Einkünften aus zwei EU-Ländern

Die Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten bei Ehepaaren, die ihre Einkünfte in zwei Ländern der EU erzielen, ist europarechtswidrig

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 12.12.2013, C‑303/12 betreffend das belgische Steuerrecht

Die Europäische Union garantiert ihren Einwohnern das Recht auf Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit. Jeder EU-Bürger kann z.B. von heute auf morgen von Berlin nach Paris ziehen, um dort zu arbeiten und zu leben. Dabei wird ihm die steuerliche Gleichstellung mit Inländern garantiert, da es in der EU keine Ausländerdiskriminierung geben darf.

Soweit die steuerliche Gleichbehandlung bei Inlandssachverhalten ohne Weiteres als gegeben angesehen werden darf, liegt im Bereich der steuerlichen Behandlung von grenzüberschreitenden Sachverhalten einiges im Argen. Als Stichworte seien hier Schumacker und Gschwind genannt.

Jedoch hat der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung vom 12.12.2013 die Rechte von Ehepaaren, die ihre Einkünfte in verschiedenen Staaten der EU erzielen, im Vergleich zu rein nationalen Sachverhalten gestärkt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Das Ehepaar ist in Belgien wohnhaft und wird dort gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau war in Belgien angestellt, der Ehemann freiberuflich als Rechtsanwalt in Deutschland tätig.

Aufgrund des deutsch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommens wurden die Einkünfte der Ehefrau in Belgien versteuert, die Einkünfte des Ehemanns in Deutschland.

Die Ehefrau machte Kosten der Finanzierung des gemeinsamen Einfamilienhauses sowie Kinderbetreuungskosten als steuerlich zu berücksichtigenden Aufwand in ihrer Steuerklärung geltend.

Der Abzug dieser Kosten wurde jedoch verweigert, da nach dem belgischen Steuerrecht der Abzug dieser Kosten nur in Bezug auf das höhere Einkommen zulässig war. Das höhere Einkommen war das des Ehemanns. Da dieses Einkommen jedoch der Besteuerung durch den belgischen Staat entzogen war, ging die Anrechnung ins Leere.

Hiergegen wandten sich die Steuerpflichtigen und argumentierten, sie seien aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts im Vergleich zu einem ausschließlich innerbelgischen Sachverhalt benachteiligt und hierdurch werde EU-Recht verletzt. Denn der durch den grenzüberschreitenden Sachverhalt gegebene steuerliche Nachteil stellt entweder einen Hinderungsgrund in Bezug auf die Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland oder der Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes in Belgien dar.

Mit Entscheidung vom 12.12.2013 gab der Europäische Gerichtshof den Klägern Recht und entschied, dass die in Bezug genommene Regelung des belgischen Steuerrechts gegen Artikel 49 AEUV verstoße.

Artikel 49 AEUV sei dahin auszulegen, dass er der Anwendung der Steuerregelung eines Mitgliedsstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die bewirkt, dass einem in diesem Staat wohnhaften Ehepaar, das Einkünfte sowohl in diesem Staat als auch in einem anderen Mitgliedstaat erzielt, der tatsächliche Genuss einer bestimmten Steuerbegünstigung wegen der Modalitäten ihrer Anrechnung versagt wird, obwohl dieses Ehepaar in deren Genuss käme, wenn der Ehegatte mit den höchsten Einkünften nicht seine sämtlichen Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat erzielte.

Hiermit bricht der EuGH eine weitere Lanze für die Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit in der EU.

Leider hat der EuGH den Streitgegenstand bzw. die Reichweite seiner Entscheidung eingeschränkt. Ausdrücklich statuierte der EuGH, dass es hier um eine Regelung im Wohnsitzstaat gehe. Der Wohnsitzstaat habe grundsätzlich den persönlichen familiären Verhältnissen der Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen. Durch den hier in Frage stehenden Mechanismus sei diese Pflicht verletzt und stelle ein Hindernis zur Verwirklichung der Grundfreiheiten dar.

Damit kann stricto sensu diese Entscheidung nicht gegen die Urteile Schumacker (C‑279/93) und Gschwind (C‑391/97) sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen eingewandt werden.

Bei diesen Entscheidungen geht es, u.a., um die Frage des Ehegattensplittings. Bei einem Ehepaar, das unterschiedlich hohe Einkünfte erzielt und gemeinsam veranlagt wird, können die Ehegatten nach deutschem Steuerrecht das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen.

Dies gilt in den Fällen, in denen die Steuerpflichtigen einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschlang begründen. Auch wird das Ehegattensplitting dann gewährt, wenn der Wohnsitz zwar im Ausland belegen ist, jedoch beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten jedoch, in denen der Wohnsitz nicht in Deutschland belegen ist und die von dem Ehepaar außerhalb von Deutschland erzielten Einkünfte mehr als 10 % der Gesamteinkünfte des Ehepaares ausmachen oder über dem Grundfreibetrag liegen, wird das Ehegattensplitting nicht gewährt. Zwei Vorlagebeschlüsse an den EuGH, nämlich Schumacker und Gschwind, die davon ausgingen, dass hier eine Verletzung der Grundrechte der EU vorliegen könnten, wurden vom EuGH abschlägig beschieden. Dies ist bedauerlich im Hinblick darauf, dass nach diesseitiger Ansicht ein evidentes Hindernis der Freizügigkeit oder Niederlassungsfreiheit vorliegt, wenn bei identischen Sachverhalten – gemeinsame Veranlagung der Ehegatten, Erzielung von Einkünften in zwei Staaten der EU – das Ehegattensplitting bei Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland gewährt würde, bei Begründung eines Wohnsitzes im benachbarten Ausland jedoch nicht.

Beitrag veröffentlicht am
17. März 2014

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