Handelsvertreterrecht: Angabe von Gründen bei Kündigung aus wichtigem Grund nicht erforderlich

Aus der Rechtsprechung:

Handelsvertreterrecht, Datenklau: Die Angabe von Kündigungsgründen ist bei der Kündigung des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund nicht erforderlich. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung sind alle Gründe zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen.

OLG München, Beschluss vom 08.02.2018 — 23 U 1932/17

Sachverhalt

Im Rahmen eines seit 1993 bestehenden Handelsvertreterverhältnisses wurde von Anfang an die Handelsvertretertätigkeit auf Seiten des vertraglich verzeichneten Handelsvertreters (im Folgenden: der Handelsvertreter) durch den Ehepartner im allseitigen Einvernehmen der Parteien ausgeübt. Dieser Ehepartner war zugleich zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages stellvertretender Geschäftsführer des Prinzipals.

Am 8. September 2014 sprach der Gesellschafter des Prinzipals dem Ehepartner des Handelsvertreters telefonisch ein Hausverbot in Bezug auf die Geschäftsräume des Prinzipals aus. Der Ehepartner lud sodann zu Hause in seinem Büro in der Zeit vom 8.9.2014, 19:23 Uhr, bis zum 9.9.2014, 9:02 Uhr, umfangreiches Datenmaterial (48 Downloads) über den ihm eingeräumten Account aus den Datenbanken des Prinzipals auf dessen privaten eigenen E‑Mail Account herunter. Diese heruntergeladenen Daten waren nach den Feststellungen des Gerichtes weder für die Tätigkeit des Handelsvertreters noch für die Geschäftsführungstätigkeiten des Ehepartners erforderlich.

Mit Schreiben vom 16. September 2014 sprach der Prinzipal die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages aus. Dieser Kündigung widersprach der Handelsvertreter und sprach seinerseits die außerordentliche Kündigung des Vertrages am 18. September 2014 aus. Der Handelsvertreter begehrte vom Prinzipal u.a. die Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum bis zum 18.9.2014, die Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionen und Boni, Bezahlung eines noch zu errechnenden Schadensersatzes wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nach § 89a Abs. 2 HGB sowie eines noch zu errechnenden Handelsvertreterausgleiches gemäß § 89b HGB. Der Handelsvertreter vertrat die Auffassung, dass das Vertragsverhältnis nicht durch die Kündigung des Prinzipals vom 16.9.2014, sondern durch die eigene Kündigung vom 18.9.2014, die durch das Verhalten des Prinzipals veranlasst worden sei, aufgelöst worden.

Ein gegen den Handelsvertreter wegen Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels strafrechtlicher Zurechenbarkeit des Verhaltens des Ehepartners eingestellt. Ein eben solches Strafverfahren gegen den Ehepartner endete mit Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO.

Entscheidung

Das OLG München befand, dass zugunsten des Prinzipals ein wichtiger Grund für die Kündigung des Handelsvertretervertrages 16. September 2014 vorlag. Das unbefugte Herunterladen der Daten aus dem System des Prinzipals durch den Ehepartner des Handelsvertreters, dessen Verhalten gemäß § 278 BGB dem Handelsvertreter zuzurechnen ist, da sich der Handelsvertreter zur Füllung einer Vertragspflichten der Hilfe eines Ehepartners bedient hat, wiegt so schwer, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Prinzipal und Handelsvertreter als endgültig zerstört bezeichnet werden kann. Dem Prinzipal war eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar. Auf die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kommt es hierbei nicht an, da vorliegend die zivilrechtliche Zumutbarkeit und nicht die strafrechtliche Vorwerfbarkeit von Bedeutung ist. Zugunsten des Handelsvertreters wurde berücksichtigt, dass dieser bereits seit 21 Jahren für den Prinzipal tätig war. Er musste sich jedoch entgegenhalten lassen, dass der umfangreiche Download innerhalb eines kurzen Zeitraumes, nicht einmal 14 Stunden, erfolgte. Aus Sicht des Gerichtes wog der Vertrauensverstoß so schwer, dass die weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheint. Eine Abmahnung des Handelsvertreters nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB war nicht erforderlich, denn diese ist entbehrlich, wenn das Fehlverhalten des Vertragspartners die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert, dass sie auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann.

Im Übrigen erläutert das Gericht, dass unter Verweis auf die herrschende Auffassung eine Angabe von Kündigungsgründen in der Kündigungserklärung nicht erforderlich ist, sofern der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt wird. Bei der rechtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung sind vielmehr alle Gründe zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen. Der Handelsvertreter konnte daher trotz seiner mehr als 20-jährigen Tätigkeit für den Prinzipal mit seinen geltend gemachten Ansprüchen auf Buchauszug, Schadenersatz und Handelsvertreterausgleich nicht durchdringen.

Für die Praxis

Die Entscheidung des OLG München unterstreicht erneut die Bedeutung eines ordnungsgemäßen Umganges mit betrieblichen Daten von Vertragspartnern. Die technischen Möglichkeiten scheinen Daten jederzeit schnell und problemlos verfügbar zu machen. Der vertragswidrige Umgang mit solchen Daten kann jedoch bewusst wie unbewusst jederzeit erfolgen, was im Ergebnis zu erheblichen materiellen wie sogar persönlichen Konsequenzen führen kann. Das Ausspähen von Daten, § 202a StGB, ist genauso strafbar wie der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, §§ 17, 18 UWG. Eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung kann persönlich den Verlust der kaufmännischen Zuverlässigkeit und damit den Verlust des Betätigungsumfeldes bedeuten. Zivilrechtlich stehen dabei wie dargestellt die umfangreichen und lukrativen Handelsvertreterausgleichsansprüche, §§ 87, 89b HGB auf dem Spiel.

Beitrag veröffentlicht am
13. September 2018

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