Haftung eines abberufenen Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch ein Schneeballsystem: Was mittelständische Unternehmen wissen müssen

Schneeballsystem und Geschäftsführerhaftung – Relevanz für Unternehmen

Der Begriff „Schneeballsystem“ ist in der Wirtschaft vielen ein Begriff, doch häufig wird unterschätzt, welche zivilrechtlichen Haftungsrisiken damit für die Geschäftsleitung – und deren Erben – verbunden sein können. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), festgehalten im aktuellen Urteil vom 08.07.2025 (Az.: II ZR 165/23), lässt keinen Zweifel: Wer als Geschäftsführer (auch ehemaliger) vorsätzlich ein solches System betreibt oder zulässt, läuft Gefahr, persönlich und mit seinem Nachlass für die Schäden der Anleger einzustehen.

Was ist ein Schneeballsystem?

Ein Schneeballsystem ist eine Geschäftsstruktur, bei der die Auszahlungen an frühere Anleger nicht – wie behauptet – aus tatsächlich erzielten Gewinnen, sondern aus den Einlagen späterer Teilnehmer finanziert werden. Damit ist auf Dauer die Insolvenz des Unternehmens praktisch unausweichlich, sobald zu wenig frische Gelder zugeführt werden können. Der Betrieb eines solchen Modells ist nicht nur strafrechtlich relevant, sondern zieht auch weitreichende zivilrechtliche Haftungsfolgen nach sich.

Geschäftsführerhaftung auch nach dem Ausscheiden – Die aktuelle Rechtsprechung des BGH

Vielfach herrscht der Glaube, mit der Abberufung sei die eigene Verantwortung als Geschäftsführer erledigt. Das aktuelle Urteil des BGH stellt nun klar, dass auch ein abberufener Geschäftsführer weiterhin für Schäden haftet, die auf seine Pflichtverletzungen – etwa die unterlassene Insolvenzantragstellung trotz Insolvenzreife – zurückzuführen sind.

Die deliktische Haftung eines Geschäftsführers umfasst neben Schadenersatzansprüchen aus betrügerischen Handlungen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) vor allem solche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). Das Urteil verdeutlicht: Wer als Geschäftsführer ein Schneeballsystem zumindest mitverantwortet oder fortgeführt hat, kann auch nach seinem Ausscheiden für später entstandene Schäden – etwa für solche, die durch Verträge unter seinem Nachfolger zustande kommen – gesamtschuldnerisch haften, sofern die durch seine Pflichtverletzung begründete Gefahr noch fortdauerte.

Zentrale Prüfungsschritte der Gerichte nach dem BGH-Urteil

Die Entscheidungspraxis des BGH stellt bei Haftungsfällen abberufener Geschäftsführer auf folgende Aspekte ab, wie im Urteil dargelegt:

  • Pflichtverletzung während der Amtszeit:  Wurde die Insolvenzreife während der Tätigkeit erkennbar ignoriert oder notwendige Anträge unterlassen?
  • Fortdauer der Gefahrenlage:  Bestand die finanzielle Schieflage des Unternehmens weiter und basierte diese auf Handlungen während der Geschäftsführung des Abberufenen?
  • Zurechnungszusammenhang:  War das pflichtwidrige Verhalten des früheren Geschäftsführers für die Entstehung späterer Schäden ursächlich – oder wurde der Risikozusammenhang durch eine Sanierung oder andere Maßnahmen unterbrochen?

Gerade der letzte Prüfpunkt wurde durch das aktuelle BGH-Urteil präzisiert: Nicht bereits der bloße Wechsel in der Geschäftsleitung beseitigt die Haftung. Die Verantwortung bleibt, solange die durch Pflichtverletzung entstandene Gefahrenlage fortbesteht und den Neuschaden verursacht.

Praktische Folgen für Geschäftsführungen – Was ist zu tun?

Für die Geschäftsführung mittelständischer Unternehmen ergeben sich daraus folgende Praxishinweise und Pflichten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung:

  1. Frühzeitige Identifikation und Dokumentation von Insolvenzgründen:  Geschäftsführer müssen beweisbar handeln, wenn Anhaltspunkte für die Insolvenz bestehen. Das vollständige Ignorieren oder Verdrängen von Warnsignalen ist hochriskant.
  2. Haftungsbewusstsein nach dem Ausscheiden:  Auch nach Verlassen der Position kann ein früheres Fehlverhalten zivilrechtliche und wirtschaftliche Folgen auslösen – dies betrifft auch Erben.
  3. Prüfung individueller Risikolage im Konzernumfeld:  Gerade Unternehmensgruppen sollten Übergaben klar dokumentieren und Haftungsrisiken aktiv adressieren, etwa im Rahmen der Nachfolgeplanung.

Klare Vorgaben, erhebliches Risiko – und dringender Handlungsbedarf

Das aktuelle Urteil des BGH macht deutlich: Die Haftung ausgeschiedener Geschäftsführer ist weitreichend und endet nicht automatisch mit der Amtsniederlegung, wenn die unter seiner Verantwortung entstandene Gefahrenlage weiterwirkt. Für mittelständische Unternehmen ist eine permanente Risikoanalyse, die rechtzeitige Beratung bei Krisensymptomen sowie eine sorgfältig dokumentierte Geschäftsführernachfolge unumgänglich. Wer hier präventiv handelt, kann erhebliche persönliche und wirtschaftliche Schäden abwenden.

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