Kapitalgesellschaft Geschäftsführer: Haftung & Entlastungsbeschluss

Grundsätzlich haften Geschäftsführer einer GmbH nicht persönlich. Ausnahmen sind aber möglich: Nach § 43 GmbHG kann ein Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz haften.

Aber gilt das für jede Pflichtverletzung? Und welche Rolle spielt ein Entlastungsbeschluss der Gesellschafter für die persönliche Haftung eines Geschäftsführers? Gibt es Fälle, in denen eine persönliche Haftung in Betracht kommt, auch wenn eigentlich ein Entlastungsbeschluss vorliegt?

Mit einem solchen Fall, in dem diese Fragen eine entscheidende Rolle spielten, beschäftigte sich u. a. das OLG Brandenburg. Worum es in diesem Fall ging? Um die Anschaffung eines Wohnwagens ( OLG Brandenburg, Urteil v. 29.06.2022, Az.: 7 U 60/21 ).

Persönliche Haftung und die Wirkung des Entlastungsbeschlusses

Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer GmbH nicht persönlich.

Allerdings gibt es von diesem Grundsatz eine gesetzliche Ausnahme: Missachtet ein Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, kann die Gesellschaft Schadensersatz von ihm verlangen. So legt es  § 43 GmbHG  ausdrücklich fest. Denn der Geschäftsführer einer GmbH muss die Gesellschaft so führen, dass die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens gewahrt bleiben.

Allerdings muss die persönliche Haftung auch zeitliche Grenzen kennen. Deswegen bestätigt die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer mit dem Entlastungsbeschluss nach  § 46 Nr. 5 GmbHG  u. a. grundsätzlich, dass er seinen Sorgfaltspflichten gegenüber der GmbH nachgekommen ist. Eine persönliche Haftung ist damit grundsätzlich „vom Tisch“. Denn mit der Entlastung schließen die Gesellschafter u. a. Schadensersatzansprüche aus.

Wichtig ist allerdings zu wissen: Die Entlastung bezieht sich auf die Geschäftsvorgänge, die für die Gesellschafter aufgrund der vorgelegten Unterlagen bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen nachvollziehbar waren. Wenn der Geschäftsführer Informationen verschleiert bzw. Geschäftsvorgänge auch bei sorgfältiger Prüfung immer noch undurchsichtig bleiben, entfaltet die Entlastung für diese Geschäftsvorgänge nach Rechtsprechung des BGH keine entlastende Wirkung. Einzelne Haftungsfälle können also trotz Entlastung fortbestehen.

Was war im konkreten Fall passiert?

Vor Gericht stritten eine GmbH und deren Geschäftsführer. Die GmbH verlangte in einer Klage gegen den eigenen Geschäftsführer Schadensersatz in Höhe von rund 30.000 Euro.

Der Grund dafür: Der Geschäftsführer hatte im Jahr 2017 vermeintlich ohne Absprache mit den Mitgesellschaftern einen Caravan angeschafft, den er nur privat nutzte. Unstreitig war, dass der Wohnwagen vor dem Grundstück des Mannes stand, für Urlaubsreisen genutzt wurde und für eine private Campingnutzung bestens ausgebaut war.

Die Position des Geschäftsführers: Er habe den Caravan für Besprechungen im Rahmen eines Auftrages/Bauvorhabens der GmbH angeschafft. Außerdem sei der Kauf des Caravans zu diesem Zweck mit den Mitgesellschaftern abgestimmt gewesen.

Nicht zuletzt sei er per Umlaufbeschluss nach § 46 GmbHG entlastet worden, Schadensersatzansprüche gegen ihn seien nicht mehr möglich. In den Unterlagen als Grundlage für den Entlastungsbeschluss sei der Wohnwagen außerdem als „sonstiges Transportmittel“ im Anlagenspiegel erschienen, unter der Bezeichnung „Bauwagen“. Dass es sich bei dem Caravan nicht um einen normalen Bauwagen handelte – Kosten für einen Bauwagen ca. 8.000 Euro – hätten die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen erkennen können.

Wie urteilte das OLG Brandenburg?

Das Gericht sah das anders: Die Gesellschafter hätten auch bei gründlicher Prüfung der Unterlagen nicht ohne Weiteres erkennen können, dass die Anschaffung des Caravans nicht im Sinne der Gesellschaft war, sondern allein im privaten Interesse des Geschäftsführers lag. Vielmehr hätten die Unterlagen, die der Geschäftsführer zu diesem Geschäftsvorfall vorgelegt habe – Stichwort „Bauwagen“ für einen voll ausgebauten Camper –, versucht, den Zweck der Anschaffung zu verschleiern. Hinzu komme, dass der Geschäftsführer in der Kommunikation geschäftliche Gründe für die Anschaffung des Campers vorgeschoben hatte. Insofern hätte auch der Entlastungsbeschluss aus dem Jahr 2018 den Anspruch auf Schadensersatz für diesen Geschäftsvorfall nicht zunichtegemacht.

Da die Anschaffung des Caravans aus Gesellschaftsmitteln zu privaten Zwecken außerdem natürlich nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entspricht, hatte die Klage auf Schadensersatz letztlich Erfolg.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil zeigt: Geht es um die persönliche Haftung als Geschäftsführer einer GmbH, führt ein Entlastungsbeschluss der Gesellschafterversammlung nicht immer zu einer vollständigen Enthaftung. Gerade in Fällen, in denen Gesellschafter Fehlverhalten anhand der vorlegten Unterlagen nicht leicht nachvollziehen können oder wenn versucht wird, Fehler zu verschleiern, bleibt der Gesellschaft trotz Entlastungsbeschluss die Möglichkeit der Schadensersatzklage.

Gleichzeitig bedeutet das allerdings auch: Je umfangreicher und transparenter der Geschäftsführer die Gesellschafter informiert, desto schwerer wird es später einzuwenden, man habe einen kritischen Geschäftsvorfall auch bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen nicht erkennen können.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Recht der unerlaubten Handlungen
26.06.2026

Neue Spielregeln für „grüne" Werbung: Die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland

Seit dem 19. Februar 2026 steht fest: Der deutsche Gesetzgeber hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch ein Drittes Änderungsgesetz grundlegend erweitert. Hintergrund ist die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, die unter dem Kürzel „EmpCo" bekannt geworden ist. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen zu schützen und dem weit verbreiteten Phänomen des Greenwashings einen Riegel vorzuschieben. Was bedeutet das konkret? Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen mit ökologischen Vorzügen bewerben, müssen sich ab dem 27. September 2026 an deutlich verschärfte Anforderungen halten. Übergangsfristen oder Abverkaufsregelungen sieht das Gesetz nicht vor: wer nicht rechtzeitig umstellt, riskiert ab dem ersten Tag Abmahnungen und behördliche Maßnahmen.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
17.06.2026

Zusammenhängender Erholungsurlaub: Grenzen der betrieblichen Steuerung

In vielen mittelständischen Unternehmen hat sich eine ungeschriebene Regel etabliert: Mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub werden nicht genehmigt. Die Gründe liegen auf der Hand, knappe Personaldecken, hohe Auslastung, kleine Teams. Was betriebswirtschaftlich nachvollziehbar erscheint, steht jedoch auf einem rechtlich unsicheren Fundament. Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 2. März 2026 (Az. 4 Ta 15/26) klargestellt, dass pauschale Obergrenzen für zusammenhängende Urlaubszeiträume nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vereinbar sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber auf personelle Engpässe verweist. Für Geschäftsführungen und Personalabteilungen im Mittelstand hat diese Entscheidung unmittelbare praktische Bedeutung.

Beitrag lesen