Gerichtsstandsvereinbarungen in B2B-Verträgen sinnvoll verhandeln

Im internationalen Handels- und Wirtschaftsrecht haben Gerichtstandsklauseln eine herausragende Bedeutung. Während Anwälte bei der Prüfung eines Vertrages zunächst das anwendbare Recht und den Gerichtsstand ermitteln, werden diese beiden Gegenstände traditionell erst am Ende geregelt und damit verhandelt, obwohl man eigentlich hiermit anfangen müsste. Denn wenn die Parteien sich hierüber nicht einigen können, scheitern Verträge häufig an dieser Frage und die Energie und Kosten für die Verhandlung wurden umsonst aufgewandt. Häufig schließt man jedoch genau aus diesem Grund Kompromisse, die später sehr teuer werden können.

Schiedsgericht vs. staatliches Gericht

Bei der Verhandlung eines Vertrages stellt sich zunächst die Frage, ob für den Fall, dass aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ein Rechtsstreit entstehen könnte, der Weg zu den staatlichen Gerichten oder zu einem Schiedsgericht eröffnet sein soll.

Die Wahl eines Schiedsgerichtes liegt bei Verträgen mit Vertragspartnern, die ihren Sitz außerhalb der EU oder des EWR haben, nahe. Denn sehr viele Länder gewährleisten nicht die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung eines ausländischen staatlichen Gerichts. Manche Länder, wie z.B. Russland und die meisten arabischen Länder, lassen auch keine Gerichtsstandvereinbarungen zu, weil nach ihrer Auffassung die Privatautonomie der Parteien nicht so weit gehen kann, dass sie über die Befugnis hoheitlicher Gerichte disponieren könnten. Auch gibt es viele Länder, in denen die ausländische Partei angesichts möglicherweise einer noch Verbesserungspotenzial aufweisenden Unabhängigkeit der Gerichte einen Heimvorteil hätten.

Der Nachteil der Schiedsgerichtsbarkeit kann jedoch sein, dass diese teurer ist als der Weg zu staatlichen Gerichten da die Parteien in dem Schiedsverfahren nicht nur die Anwälte, sondern auch die Richter bezahlen müssen. Zudem gibt es nur eine Instanz. Jedenfalls aber ist aufgrund des New-Yorker Übereinkommens die Vollstreckung von Schiedssprüchen weltweit gewährleistet.

Kriterien für einen sinnvollen Gerichtsstand

Entscheidet man sich für den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten, sollte ein Gerichtsstand im Anwendungsbereich der Brüssel Ia-Verordnung mit Bedacht gewählt werden.

Abseits einer vertraglichen Regelung ist gemäß Art. 4 der Verordnung als Grundregel das Gericht am Sitz der beklagten Partei zuständig. Alternativ ist gemäß Art. 7 die Zuständigkeit der Gerichte am jeweiligen Erfüllungsort, d.h. bei Kaufverträgen an dem Ort der tatsächlichen Lieferung, im Bereich der Dienst-/Werkverträge der Ort der Erbringung der jeweiligen vertraglichen Leistungen eröffnet. Artikel 25 Brüssel Ia-VO erlaubt den Parteien allerdings, einen Gerichtsstand zu wählen. Voraussetzung ist, dass dies schriftlich erfolgt (was übrigens auch für Schiedsvereinbarungen gilt). Ein bloßer Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen reicht nach allgemeiner Auffassung im internationalen Recht nicht aus. Im nationalen deutschen oder belgischen Recht verhält sich dies anders. In der Praxis des internationalen Vertragsrechts scheitern Versuche einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung häufig.

Erfahrungsgemäß versucht jede Vertragspartei, ihren Heimatgerichtstand durchzusetzen. Dieser Reflex führt jedoch nicht unbedingt zu sachgerechten Ergebnissen.

Zunächst ist die Vereinbarung eines Gerichtstandes unabhängig von dem anwendbaren Recht zu sehen. Allerdings kann gemäß dem Erwägungsgrund 12 der Rom I‑VO, die sich über die Frage des anwendbaren Rechts verhält, die Wahl eines Gerichtsstandes einer der zu berücksichtigenden Faktoren für die Feststellung des Vorliegens einer eindeutigen Rechtswahl sein.

Die Frage des anwendbaren Rechts ist im Bereich des internationalen Kaufrechts in vielen Fällen sekundär, soweit das UN-Kaufrecht zur Anwendung berufen ist. Dieses internationale Kaufrecht ist von mittlerweile 93 Ländern ratifiziert, darunter alle Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahme von Portugal, Malta und Großbritannien. China, Japan, Russland, die USA und viele andere Länder haben das UN-Kaufrecht ratifiziert. Insoweit sind die Gerichte zur Anwendung dieses Rechts, das sie in ihr eigenes nationales Recht übernommen haben, berufen.

In anderen Fallgestaltungen, wenn z.B. das UN-Kaufrecht wirksam zu Gunsten eines nationalen unvereinheitlichten Zivil- und Handelsrechts ausgeschlossen wurde oder es um andere als Kaufverträge geht, könnte der erste Ansatzpunkt für eine sachgemäße Rechtswahl sein, dass es besser ist, ein Gericht zu wählen, das mit dem anzuwendenden Recht vertraut ist. Deshalb sollte, sofern nicht andere Umstände eine Rolle spielen, ein Vertrag, der dem belgischen Recht unterliegt, eher in Belgien zu Gericht kommen als in Deutschland und umgekehrt. Dies vermeidet nicht nur teure Rechtsgutachten, sondern spielt bereits bei der Frage der Übersetzungskosten für Dokumente und zitierte Rechtsprechung eine große Rolle.

Aber auch andere Erwägungen spielen eine Rolle, z.B. die Sachnähe. Wenn es um Mängel eines Bauwerks oder einer Maschine geht, kommt es in Gewährleistungsprozessen häufig zu Sachverständigengutachten. Dann ist es häufig praktisch, wenn das Gericht eines Landes befugt ist, in dessen Hoheitsbereich sich der Streitgegenstand befindet.

Scheinbare Kompromisse sind bei der Wahl eines Gerichtsstandes eher abzulehnen. Kürzlich verhandelten wir Vertrag zwischen einem deutschen Lieferanten und einem norwegischen Käufer. Die Parteien konnten sich nicht auf das anwendbare Recht verständigen und schlugen deshalb sowohl für das anwendbare Recht wie auch den Gerichtsstand einen Mittelweg vor, d.h. einen dänischen Gerichtstand und die Anwendbarkeit des dänischen Rechts. Dies machte jedoch ersichtlich keinen Sinn, da geographische Erwägungen im digitalen Zeitalter der Globalisierung keine Rolle mehr spielen können. Der einzige Vorteil war, dass keine der beiden Parteien wusste, was damit vereinbart wurde.

Viel wichtiger ist hingegen, ob das gewählte Gericht kompetent ist, rechtsstaatliche Grundsätze gewährleistet sind (dies ist leider auch ein Erwägungsgrund, der in letzter Zeit in der EU eine Rolle spielt) und vor allem spielen auch die Kosten von Verfahren eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten in Großbritannien sind z.B. prohibitiv teuer im Vergleich zu Deutschland. Deutschland hat z.B. im Vergleich zu Belgien den Nachteil, dass relativ hohe Gerichtskostenvorschüsse zu zahlen sind, während in Belgien nur die Kosten der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher in Höhe von ca. 500,00 Euro zu berücksichtigen sind. In Frankreich erfolgt eine Erstattung der Anwaltskosten durch die unterlegene Partei nur zu einem geringen Teil, in Deutschland hingegen vollständig. Auch die zu erwartende Verfahrenslänge spielt eine Rolle. Zwei Instanzen in Brüssel können leicht acht Jahre dauern, während man bei zügiger Prozessführung in Deutschland ein solches Verfahren, vorbehaltlich aufwendiger Sachverständigengutachten, in unter zwei Jahren durchführen kann (Ausnahmen, leider, gibt es immer wieder). Auch die Gerichtskultur spielt eine Rolle: In Belgien und Frankreich z.B. wird eine Angelegenheit plädiert, der Richter vermittelt nicht; in Deutschland hingegen hat der Richter gemäß § 278 ZPO die Aufgabe, zwischen den Parteien zu vermitteln, was eine zusätzliche Chance einer schnellen, gütlichen und angemessenen Streitbeilegung eröffnet.

Am besten lässt sich hierzu von einer Kanzlei beraten, die die infrage kommenden Rechtsordnungen kennt und auch Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der Länder führen kann, zu denen der Vertrag einen Bezug aufweist. Denn häufig erfolgen solche Vereinbarungen auch aus der Not heraus, dass der hinzugezogene interne oder externe Rechtsanwalt nur in einer Rechtsordnung zu Hause ist.

Beitrag veröffentlicht am
13. März 2020

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