Freigabe des Geschäftsbetriebes bei Insolvenz

Eine Frage, die selbstständig Tätige in wirtschaftlich schwierigen Zeiten beschäftigt, ist die Thematik, wie es ihnen gelingt, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit trotz notwendiger Insolvenz aufrechtzuerhalten. Auf der einen Seite steht das Ziel, den Insolvenzantrag zu stellen, um die Restschuldbefreiung nach fünf bzw. sechs Jahren zu erlangen. Auf der anderen Seite besteht die Notwendigkeit, dass der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann, um die wirtschaftliche Lebensgrundlage für sich und die Familie zu erhalten. Oft besteht nicht die Möglichkeit, eine neue berufliche Grundlage in einem Angestelltenverhältnis finden zu können.

Insolvenzplan

In diesem Zusammenhang wird oft die Möglichkeit eines Insolvenzplanes aufgeworfen. Letztendlich ist ein Insolvenzplanverfahren nichts anderes als ein Insolvenzverfahren-mit den üblichen und bekannten zwangsläufigen Nachteilen für den davon betroffenen Geschäftsbetrieb. Dabei kann ein Insolvenzplan nur initiiert werden, wenn er ein Angebot an die Gläubiger beinhaltet, mit dem die Gläubiger besser gestellt werden als ohne Insolvenzplan. Mit anderen Worten: Von irgendwo her muss zusätzliches Geld kommen. Als Geldgeber kommt zumeist nur die Familie in Betracht. Aber auch dort sind die Möglichkeiten oft gering, weil es schon jahrelang eine familiäre Unterstützung in den wirtschaftlich schwierigen Zeiten gegeben hat.

Was in dieser Situation nicht aus den Augen verloren werden sollte, ist die Möglichkeit der Freigabe des Geschäftsbetriebes durch den Insolvenzverwalter. Wenn ein Insolvenzverwalter feststellt, dass der laufende Geschäftsbetrieb letztendlich keine Erträge (nach Sozialversicherungen und Steuern) oberhalb der Pfändungsfreigrenze erwirtschaftet, hat diese geschäftliche Ausübung für die Insolvenzmasse keine Chance des Geldzuflusses und damit keinen wirtschaftlichen Sinn. Auf der anderen Seite möchte der Geschäftsinhaber aber aus den vorgenannten Gründen den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten, da er davon lebt. Für diesen Fall sieht die Insolvenzordnung nach § 35 Abs. 2 InsO die Möglichkeit vor, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb freigibt.

Freigabe des Geschäftsbetriebes

Was bedeutet diese Freigabe für den Insolvenzschuldner und damit Firmeninhaber? Er führt ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters zugeht, den Geschäftsbetrieb ohne den Insolvenzverwalter eigenverantwortlich weiter fort. Vorteilhaft ist für ihn, dass er damit keinerlei Absprachen mit dem Insolvenzverwalter im Zuge der Geschäftstätigkeit mehr treffen muss. Auf der anderen Seite muss der Insolvenzschuldner darauf achten, dass er keine neuen Verbindlichkeiten entstehen lässt, die er nicht bedienen kann. Diese so genannten neuen Verbindlichkeiten sind von einer Restschuldbefreiung nicht umfasst.

Damit ist das Zwischenziel eines Insolvenzschuldners – Ich möchte meinen Geschäftsbetrieb in einem Insolvenzverfahren aufrechterhalten – durch die Freigabe erreicht.

Zu berücksichtigen ist eine wirtschaftliche Folge der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters für den Insolvenzschuldner, die im Gesetz steht – und nur schwer verständlich ist. Nach § 295 Abs. 2 InsO besteht die Verpflichtung des Insolvenzschuldners, dass er die Insolvenzmasse so zu stellen hat, wie sie stehen würde, wenn er anstelle seiner (freigegebenen) selbstständigen Tätigkeit als Angestellter arbeiten würde. Dies bedeutet in der praktischen Umsetzung: Der Insolvenzschuldner muss gegenüber dem Insolvenzverwalter angeben, was er seines Erachtens verdienen würde, wenn er sich einen Job im Angestelltenverhältnis suchen würde. Er muss im zweiten Schritt angeben, was er in dieser Tätigkeit als Arbeitnehmer verdienen würde. Auf der Grundlage dieses hypothetisch angenommenen Lohnes ist festzustellen, wie hoch die Pfändungsfreigrenze ist und damit wie hoch der pfändbare Betrag ist. Dies kann durch einen Blick in die Pfändungstabelle geschehen (www.wikipedia.org/wiki/Pfaendungstabelle). Dieser pfändbare Betrag aus dem hypothetischen Einkommen ist während der fünf — bzw. sechsjährigen Dauer bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung an die Insolvenzmasse abzuführen.

In welcher Höhe der Insolvenzschuldner in dieser Zeit aus seiner tatsächlichen selbstständigen Tätigkeit Gewinne erzielt, ist dabei unbeachtlich. Diese Unbeachtlichkeit der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation kann für einen Insolvenzschuldner positiv sein, wenn der Geschäftsbetrieb gut läuft und sich der pfändbare Betrag aus dem hypothetischen Einkommen in verkraftbaren Grenzen hält. Wenn das hypothetische Nettoeinkommen aus der angenommenen Angestelltentätigkeit die Pfändungsfreigrenze nicht erreicht, ist auch nichts abzuführen. In diesen Fällen ist es einem Insolvenzschuldner möglich, seinen Lebensunterhalt für seine Familie aus einem freigegebenen Geschäftsbetrieb – ohne Einflussnahme des Insolvenzverwalters – fortzuführen. Unter dieser Voraussetzung sind zudem keine Beträge an die Insolvenzmasse aus der Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO abzuführen.

Was mit diesen Ausführungen beabsichtigt ist und erläutert werden soll: Der Begriff eines Insolvenzplanes ist allgemein geläufig und klingt nach einer eleganten Lösung. Vergessen werden sollten dabei nicht die naheliegenden Möglichkeiten, die die Insolvenzordnung bietet und dies ist die Möglichkeit, dass ein Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb freigeben kann.

Wenn Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne unter der E‑Mail-Adresse lange@daniel-hagelskamp.de oder rufen Sie mich an unter 0241/94621–0.

Beitrag veröffentlicht am
16. März 2015

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
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