EU-Erbrecht: Neue Erbrechtsverordnung

Vorsicht bei grenzüberschreitenden Erbfällen!

Am 27.07.2012 ist die EU-Erbrechtsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und am 16.08.2012 in Kraft getreten. Sie findet zwar Anwendung erst auf Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten. Im Hinblick auf eine sichere Nachlassplanung und eine entsprechende Gestaltung durch letztwillige Verfügungen (Testamente, Erbverträge) sind ihre Regelungen aber bereits heute zu beachten. Die EU-Erbrechtsverordnung gilt ausschließlich bei Erbfällen mit Auslandsbezug. Auf rein deutsche Erbfälle ohne grenzüberschreitenden Bezug findet sie keine Anwendung.

Für das deutsche Erbrecht bringt die EU-Erbrechtsverordnung eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen mit sich, unter denen das auf den Erbfall anwendbare Recht zu ermitteln ist. Nach bisheriger Rechtslage richtet sich das anzuwendende Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Stirbt ein deutscher Erblasser, gilt deutsches Erbrecht. Besaß der Erblasser beispielsweise die niederländische oder die belgische Staatsangehörigkeit, gilt grundsätzlich niederländisches bzw. belgisches Erbrecht. Dies gilt auch für den Fall, dass der ausländische Erblasser in Deutschland gelebt hat.

Nach der EU-Erbrechtsverordnung ist für die ab dem 17.08.2015 eintretenden Erbfälle jedoch nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers das maßgebliche Kriterium für die Ermittlung des anzuwendenden Erbrechts, sondern sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt. Hatte ein aus Saarbrücken stammender deutscher Staatsangehöriger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im grenznahen Frankreich, gilt für die rechtliche Behandlung seines Nachlasses französisches Erbrecht. Genau so gilt für deutsche Staatsangehörige, die grenznah ihren letzten dauerhaften Wohnsitz in den Niederlanden oder Belgien hatten, die Anwendbarkeit niederländischen bzw. belgischen Erbrechts.

Die Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts kann in vielfältiger Hinsicht unerwartete oder sogar ungewollte Auswirkungen haben. Zu denken ist beispielsweise an die Erbfolge, die Zulässigkeit und Wirksamkeit von Testamenten oder Erbverträgen, an Pflichtteilsberechtigungen, Vermächtnisse oder die rechtliche Wirksamkeit von Ausschlagungs- und Annahmeerklärungen.

Um zu verhindern, dass für den Nachlass eines deutschen Erblassers, dessen wesentliches oder sogar gesamtes Vermögen in Deutschland belegen ist, das Erbrecht eines ausländisches Staates Anwendung findet, sieht die EU-Erbrechtsverordnung allerdings die Möglichkeit einer Rechtswahl vor. Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung für den Erbfall das Recht seines Heimatstaates wählen. Eine solche Rechtswahl kann auch bereits heute, also vor der Anwendbarkeit der EU-Erbrechtsverordnung im Jahre 2015, getroffen werden. Für alte Verfügungen von Todes wegen sieht die EU-Erbrechtsverordnung zumindest einen gewissen Bestandsschutz vor durch eine Rechtswahlfiktion, sofern das Testament oder der Erbvertrag nach dem für den Erblasser einschlägigen Heimatrecht errichtet wurde.

Fazit

Bei allen Nachlassplanungen mit Auslandsbezug, insbesondere wenn der künftige Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, sollte zwingend geprüft werden, welches Erbrecht im Todesfalle anzuwenden sein wird. Sofern dem künftigen Erblasser an der Anwendbarkeit seines Heimatrechts gelegen ist, sollte er im Rahmen einer letztwilligen Verfügung unbedingt eine entsprechende Rechtswahlvereinbarung treffen. Auch die Überprüfung bereits errichteter letztwilliger Verfügungen ist im Hinblick auf die ab 2015 geänderte Rechtslage empfehlenswert.

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