(Etappen-)Sieg für die Musikindustrie in Filesharing-Fällen

Die Musikindustrie hat einen weiteren Etappensieg bei Filesharing-Abmahnungen erringen können.

Der Bundesgerichtshof hatte über Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in drei Fällen zu entscheiden. Mit den Urteilen des BGH vom 11.06.2015 (Tauschbörse I‑III) wird der Musikindustrie das Vorgehen in Filesharing-Fällen deutlich erleichtert und es darf vermutet werden, dass eine neue „Abmahnwelle“ bevorsteht.

Was war passiert?

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hatte in drei Fällen über Ansprüche einiger führender deutscher Tonträgerhersteller zu entscheiden.

Urlaubsabwesenheit (I ZR 75/14)

In einem Fall hat der Beklagte die korrekte Ermittlung der IP-Adresse bestritten und behauptet er sei zum Tatzeitpunkt, der vom Tonträgerhersteller ermittelt worden ist, im Urlaub und nicht zu Hause gewesen. Sowohl der Computer und als auch der Router seien ausgeschaltet und vom Stromnetz genommen worden.

Der BGH hat es für erwiesen angesehen, dass die streitgegenständlichen Dateien vom Computer des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind.

Der Beklagte habe zudem auch keinen sog. alternativen Geschehensablauf vorgetragen.

Hiernach ist der Beklagte nach der Begründung des BGH verpflichtet darzulegen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbstständigen Zugang zum Internetanschluss des Beklagten gehabt haben und daher als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen.

Dies konnte der Beklagte im vorliegenden Fall nicht darlegen, sodass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses eingreift.

Nutzung des Internetanschlusses durch weitere Personen (I ZR 19/14)

In einem weiteren Fall hat der Beklagte ebenfalls die korrekte Ermittlung der IP-Adressen bestritten und darüber hinaus bestritten, dass das weitere im Haushalt lebende Familienmitglied, die Dateien zum Herunterladen angeboten hat.

Unstreitig war jedoch, dass der Computer, der sich im Haushalt des Beklagten befindet, zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung eingeschaltet und auch mit dem Internet verbunden war.

Neben dem Beklagten nutzte auch die Ehefrau des Beklagten den Rechner, jedoch besaß diese keine Administratorenrechte zur Installation von Programmen, wie dies auch beim Filesharing in den meisten Fällen notwendig ist. Der minderjährige Sohn des Beklagten kannte das Passwort für den Zugriff auf den Rechner nicht.

Der BGH hat es als erwiesen angesehen, dass die Urheberrechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten begangen worden ist. Es fehlte auch in diesem Fall die Darlegung eines alternativen Geschehensablaufs, sodass der Beklagte als Täter der Urheberrechtsverletzung haftet.

Minderjährige Kinder (I ZR 7/14)

Die Beklagte, die zum Tatzeitpunkt zwei minderjährige Kinder im Alter von 14 und 16 Jahren hatte, hat die Täterschaft bestritten. Die 14-jährige Tochter hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung eingeräumt, die Musikdateien zum Download bereitgestellt zu haben.

Die Beklagte hat behauptet, Ihre Tochter über die Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.

Nach der Entscheidung des BGH ist die Anschlussinhaberin für die Verletzungshandlung und den daraus resultierenden Schaden ihrer minderjährigen Tochter gem. § 832 BGB verantwortlich.

Nach § 832 BGB sind die Sorgeberechtigten dann zum Ersatz des Schadens ihrer Kinder, die diesen widerrechtlich verursachen, verpflichtet, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.

Der BGH führte in dieser Entscheidung erneut aus, dass eine Aufsichtspflichtverletzung nicht verletzt wird, wenn die Eltern ihr Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an einer Internettauschbörse belehren und diese Teilnahme auch ausdrücklich verbieten.

Nicht ausreichend ist jedoch das Kind anzuhalten ein „ordentliches Verhalten“ an den Tag zu legen.

Weitergehende Aufsichtspflichten haben Eltern nur dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine rechtswidrige Teilnahme der Kinder an einer Internettauschbörse schließen lassen, d.h. das ausgesprochene Verbot vom Kind missachtet wird.

Höhe des Schadensersatzes

Einen weiteren Etappensieg hat die Musikindustrie mit Blick auf die Höhe des Schadensersatzes errungen.

Der BGH hat die Höhe des Schadensersatzes von 200 €, die vom Berufungsgericht pro Musiktitel in Ansatz gebracht worden sind, nicht beanstandet.

Für diejenigen, die aufgrund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Fällen in Anspruch genommen werden, ist insbesondere die Schadensersatzhöhe ein Rückschlag mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte, die größtenteils einen deutlich geringeren Schadensersatz pro Musiktitel in Ansatz gebracht haben.

So kann sich der Schadensersatz beim Bereitstellen eines ganzen Albums zum Download nach der neuen Rechtsprechung des BGH schnell auf über 3.000 € belaufen. Hinzu kommen noch die Kosten der Abmahnung.

Zusammenfassung

Die Tauschbörsen-Entscheidungen des BGH machen es denjenigen, die Ansprüchen aufgrund einer behaupteten Filesharinghandlung ausgesetzt sind, nicht leichter solche Ansprüche erfolgreich abzuwehren.

Für Anschlussinhaber, die alleine im Haushalt leben wird eine Exkulpationsmöglichkeit – jedenfalls mit Blick auf die Darlegung eines alternativen Geschehensablaufs – deutlich erschwert.

Minderjährige Kinder, die im Haushalt leben und Zugriff zum Internetanschluss haben, sind zuvor unbedingt ausdrücklich über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und ihnen ist die Nutzung zu untersagen.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder selbst Ansprüchen in Filesharing-Angelegenheiten ausgesetzt sein, beraten wir Sie gerne.

Beitrag veröffentlicht am
16. Juni 2015

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