Erleichterung der Unternehmenssanierung

Seit 01.03.2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten.

Die Schwerpunkte des Gesetzentwurfes ist es, die Unternehmenssanierung dadurch zu erleichtern, dass

  • den Gläubigern ein stärkerer Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters gegeben wird;
  • das Insolvenzplanverfahren gestrafft wird;
  • die Möglichkeit einen Antrag auf Eigenverwaltung zu stellen, vereinfacht wird.

Das Ergebnis einer Befragung von Unternehmensinsolvenzverwaltern ist, dass Im Jahre 2009 66 % der Insolvenzanträge zu spät gestellt worden sind (Bitter/Röder, ZInsO 2009, 1283, 1287). Das deutsche Insolvenzrecht steht in einer Konkurenz der europäischen Rechtsordnungen. Vor dem Hintergrund dieser Aspekte war und ist es erforderlich, die Insolvenzordnung „attraktiver“ zu machen und damit insbesondere auch die Hemmnis zu nehmen, den Insolvenzantrag zu stellen.

Je länger in einer Krise mit dem Insolvenzantrag gewartet wird, desto geringer wird der verbleibende Handlungsspielraum. Die in dieser Situation bestehende Motivation „die Hoffnung stirbt zuletzt“ ist dabei kontraproduktiv.

Die Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse zeigen, dass von den Möglichkeiten, die diese vorbenannte Gesetzesänderung seit dem Frühjahr 2012 bietet, Gebrauch gemacht wird. Anwendungsprobleme mit der neuen gesetzlichen Regelung gibt es noch zu der Frage, ob und wie ein eigenverwaltender Schuldner im Eröffnungsverfahren Masseverbindlichkeiten begründen darf. Hierzu existieren derzeit in der Praxis widersprüchliche Entscheidungen (z. B. AG Köln ZInsO 2012, 790; AG Hamburg ZIP 2012, 787). Es bleibt diesbezüglich abzuwarten, welche herrschende Meinung sich herausbilden wird.

Beitrag veröffentlicht am
28. Juni 2012

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
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