Wettbewerbsrecht Entscheidungen zum Geschäftsgeheimnisgesetz

Urteil des OLG Hamm

Bekanntermaßen setzt das Geschäftsgeheimnisgesetz angemessene Geheimnishaltungsmaßnahmen voraus. „Angemessen“ ist ein normativer, d. h. auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff. Mit Urteil vom 15.9.2020 präzisiert das OLG Hamm (Aktenzeichen 4 U 177/19 ) die Frage der Angemessenheit wie folgt:

„Die Angemessenheit bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Es handelt sich nicht um einen absoluten, sondern einen relativen und dynamischen Maßstab. 

Für die rechtliche Bewertung ist auf die Sichtweise eines objektiven und verständigen Betrachters aus denjenigen (Fach-)Kreisen abzustellen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen. Bei der Bestimmung der Angemessenheit sind mehrere Wertungskriterien zu berücksichtigen (…):

Von besonderer Bedeutung sind die Art und der wirtschaftliche Wert des Geheimnisses. Die Kosten für die Geheimhaltungsmaßnahmen müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert des Geschäftsgeheimnisses stehen, wobei sich kein festes Kosten-Wert-Verhältnis angeben lässt.Die Schwelle zur Unangemessenheit ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Kosten für die Schutzmaßnahmen den Wert des Geschäftsgeheimnisses übersteigen. 

Weitere Kriterien sind der Grad des Wettbewerbsvorteils durch die Geheimhaltung, etwaige Schwierigkeiten der Geheimhaltung sowie die konkrete Gefährdungslage. Auch die Unternehmensgröße und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens sind in die Betrachtung mit einzubeziehen. Von einem weltweit tätigen Unternehmen können bspw. größere und finanziell aufwändigere Sicherungsvorkehrungen erwartet werden als von einem Handwerksbetrieb mit wenigen Angestellten. Ein weiteres Kriterium bildet die Wirtschaftsbranche, in der das Unternehmen tätig ist. Die branchenüblichen Sicherheitsstandards bilden einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Geheimhaltungsmaßnahmen (…).“

Beschluss des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt setzte am 27.11.2020 einen interessanten Beschluss (Aktenzeichen 6 W 113/20 ) ab. Der 1. Leitsatz, wonach in einem Unterlassungsantrag das streitgegenständliche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis konkret bezeichnet werden muss, ist eigentlich selbstverständlich. Es war immer schon so, dass gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge zum Beispiel in dem Sinne, der Beklagte möge es künftig unterlassen, Geschäftsgeheimnisse zu verbreiten, unzulässig waren. Die Klageanträge sollten sich immer an der konkreten, historischen Verletzungshandlung orientieren und diese zum Gegenstand der Unterlassung machen. Verallgemeinerungen können schnell zur Unzulässigkeit der Klage oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung führen. Da aufgrund der sogenannten Kerntheorie im Kern wesensgleiche Tatbestände vom Regelungsgegenstand der richterlichen Entscheidung umfasst werden, bedarf es auch eigentlich keiner Verallgemeinerung. 

Der 2. Leitsatz der Entscheidung ist insoweit interessant, als grundsätzlich im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Wettbewerbsrechts die bloße Einstellung des inkriminierten Verhaltens nicht ausreicht, um die dadurch indizierte Wiederholungsgefahr auszuräumen. Notwendig war hierzu eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, zur Abgabe derer im Wege der Abmahnung aufzufordern ist. Wurde diese Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben, konnte der Verletzte im Wege der einstweiligen Verfügung oder Hauptsacheklage vom Verletzer Unterlassung verlangen. Nach Auffassung des OLG Frankfurt reicht es jedoch im Bereich des Geschäftsgeheimnis-Gesetzes aus, das inkriminierte Verhalten aufzugeben und dies zwar ausdrücklich zu erklären. Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungverpflichtungserklärung bedürfe es jedoch nicht.

Der 3. Leitsatz, wonach der (bloße) Empfang einer E-Mail nicht das Erfordernis eines „unbefugten Zugangs“ im Sinne von § 4 Abs. 1 GeschGehG erfüllt, ist leicht nachvollziehbar, dient jedoch der Klarstellung.

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