Einkaufen im Dreiländereck: Anwendbares Recht bei Reklamation

Einkaufen im Dreiländereck

Shopping in Maastricht, Eupen oder Lüttich ist für viele Aachener eine willkommene Abwechslung und Bereicherung ihres Alltags. Wie aber sieht es bei einer Reklamation mit dem anwendbaren Recht und der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen aus?

Die Frage des anwendbaren Rechts ist in der Rom-I-Verordnung geregelt. Grundsätzlich ist das Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, anwendbar. Bei dem Einkauf im Nachbarland wäre daher zunächst das belgische oder niederländische Recht einschlägig.

Anderes gilt bei Verbrauchergeschäften. Verbrauchergeschäfte im Sinne der Verordnung sind aber nicht bereits alle Geschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Nach der Rom-I-VO muss der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet haben, z.B. indem er Anzeigen in Aachener Zeitungen schaltet.

In diesem Fall ist deutsches Recht anwendbar, es sei denn, die Parteien vereinbaren die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts. Dies sehen Verkäufer-AGB häufig vor. Die wesentlichen verbraucherschützenden Bestimmungen sind aber auch in Belgien und den Niederlanden gültig. Im Übrigen gilt das Günstigkeitsprinzip: Die Rechtswahl darf die Position des Verbrauchers nicht zu seinem Nachteil abändern. Im Zweifel gilt dann deutsches Recht, wenn dies für den Verbraucher vorteilhafter wäre.

Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten im Übrigen nur dann, wenn sie dem Verbraucher vor oder bei Abschluss des Vertrages mitgeteilt wurden. Die Übermittlung erst per Lieferschein oder Rechnung reicht nicht. Auch müssen sie in der Sprache der Vertragsverhandlungen verfasst sein. Denn der Verbraucher muss sie verstehen können.

Hinsichtlich des Gerichtsstands gilt gemäß der Brüssel-I-VO, dass entweder die Gerichte am Sitz des Verkäufers zuständig sind oder alternativ die Gerichte am Lieferort. Bei Lieferung frei Haus wäre daher z.B. ein Gerichtsstand zum Wohnsitz des Verbrauchers gegeben.

Liegt der Lieferort im Ausland, wie dies bei Abholung vor Ort der Fall ist, hilft die Definition des Verbrauchervertrages nach der Brüssel-I-VO, wobei hier zusätzlich der Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung als Verbrauchergeschäft behandelt wird. Dann kann der Verbraucher das ausländische Unternehmen an seinem Heimatgericht in Anspruch nehmen. Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung wäre unzulässig.

Beitrag veröffentlicht am
2. Juli 2013

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Recht der unerlaubten Handlungen
26.06.2026

Neue Spielregeln für „grüne" Werbung: Die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland

Seit dem 19. Februar 2026 steht fest: Der deutsche Gesetzgeber hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch ein Drittes Änderungsgesetz grundlegend erweitert. Hintergrund ist die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, die unter dem Kürzel „EmpCo" bekannt geworden ist. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen zu schützen und dem weit verbreiteten Phänomen des Greenwashings einen Riegel vorzuschieben. Was bedeutet das konkret? Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen mit ökologischen Vorzügen bewerben, müssen sich ab dem 27. September 2026 an deutlich verschärfte Anforderungen halten. Übergangsfristen oder Abverkaufsregelungen sieht das Gesetz nicht vor: wer nicht rechtzeitig umstellt, riskiert ab dem ersten Tag Abmahnungen und behördliche Maßnahmen.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
17.06.2026

Zusammenhängender Erholungsurlaub: Grenzen der betrieblichen Steuerung

In vielen mittelständischen Unternehmen hat sich eine ungeschriebene Regel etabliert: Mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub werden nicht genehmigt. Die Gründe liegen auf der Hand, knappe Personaldecken, hohe Auslastung, kleine Teams. Was betriebswirtschaftlich nachvollziehbar erscheint, steht jedoch auf einem rechtlich unsicheren Fundament. Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 2. März 2026 (Az. 4 Ta 15/26) klargestellt, dass pauschale Obergrenzen für zusammenhängende Urlaubszeiträume nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vereinbar sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber auf personelle Engpässe verweist. Für Geschäftsführungen und Personalabteilungen im Mittelstand hat diese Entscheidung unmittelbare praktische Bedeutung.

Beitrag lesen