Einkaufen im Dreiländereck: Anwendbares Recht bei Reklamation

Einkaufen im Dreiländereck

Shopping in Maastricht, Eupen oder Lüttich ist für viele Aachener eine willkommene Abwechslung und Bereicherung ihres Alltags. Wie aber sieht es bei einer Reklamation mit dem anwendbaren Recht und der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen aus?

Die Frage des anwendbaren Rechts ist in der Rom-I-Verordnung geregelt. Grundsätzlich ist das Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, anwendbar. Bei dem Einkauf im Nachbarland wäre daher zunächst das belgische oder niederländische Recht einschlägig.

Anderes gilt bei Verbrauchergeschäften. Verbrauchergeschäfte im Sinne der Verordnung sind aber nicht bereits alle Geschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Nach der Rom-I-VO muss der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet haben, z.B. indem er Anzeigen in Aachener Zeitungen schaltet.

In diesem Fall ist deutsches Recht anwendbar, es sei denn, die Parteien vereinbaren die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts. Dies sehen Verkäufer-AGB häufig vor. Die wesentlichen verbraucherschützenden Bestimmungen sind aber auch in Belgien und den Niederlanden gültig. Im Übrigen gilt das Günstigkeitsprinzip: Die Rechtswahl darf die Position des Verbrauchers nicht zu seinem Nachteil abändern. Im Zweifel gilt dann deutsches Recht, wenn dies für den Verbraucher vorteilhafter wäre.

Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten im Übrigen nur dann, wenn sie dem Verbraucher vor oder bei Abschluss des Vertrages mitgeteilt wurden. Die Übermittlung erst per Lieferschein oder Rechnung reicht nicht. Auch müssen sie in der Sprache der Vertragsverhandlungen verfasst sein. Denn der Verbraucher muss sie verstehen können.

Hinsichtlich des Gerichtsstands gilt gemäß der Brüssel-I-VO, dass entweder die Gerichte am Sitz des Verkäufers zuständig sind oder alternativ die Gerichte am Lieferort. Bei Lieferung frei Haus wäre daher z.B. ein Gerichtsstand zum Wohnsitz des Verbrauchers gegeben.

Liegt der Lieferort im Ausland, wie dies bei Abholung vor Ort der Fall ist, hilft die Definition des Verbrauchervertrages nach der Brüssel-I-VO, wobei hier zusätzlich der Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung als Verbrauchergeschäft behandelt wird. Dann kann der Verbraucher das ausländische Unternehmen an seinem Heimatgericht in Anspruch nehmen. Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung wäre unzulässig.

Beitrag veröffentlicht am
2. Juli 2013

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