Wettbewerbsrecht Dubai-Schokolade: Herkunftsangabe oder Beschreibung der Zubereitung?

Die Bezeichnung von Produkten mit geografischen Namen sorgt immer wieder für rechtliche Auseinandersetzungen. Ein aktuelles Beispiel ist die sog. „Dubai-Schokolade“ des Herstellers Lindt. Die zentrale Frage lautet: Darf ein Produkt mit einer geografischen Herkunftsangabe beworben werden, obwohl es nicht aus der genannten Region stammt? Der Fall wirft spannende Fragen des  Marken- und Wettbewerbsrechts  auf.

Der Streit um die „Dubai-Schokolade“

Schokolade mit Pistaziencreme und Kadayif, auch als „Engelshaar“ bekannt, erfreut sich großer Beliebtheit. Dieser Trend, der über Plattformen wie TikTok und Instagram viral ging, hat mittlerweile auch den deutschen Markt erreicht. Neben kleinen Importeuren wie Wilmers bietet nun auch Lindt eine „Dubai-Schokolade“ an. Der entscheidende Unterschied: Während Wilmers nach eigenen Angaben ausschließlich in Dubai hergestellte Produkte vertreibt, wird die Lindt-Schokolade unstreitig nicht in Dubai produziert.

Wilmers, vertreten durch seinen Geschäftsführer Andreas Wilmers, sieht darin eine Irreführung der Verbraucher und hat Lindt abgemahnt. Kern des Vorwurfs ist, dass Lindt den Hype um die „Dubai-Schokolade“ ausnutze, um ein Produkt zu vermarkten, das nicht tatsächlich aus Dubai stamme.

Geografische Herkunftsangabe: Die rechtliche Grundlage

Nach § 127 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben nur verwendet werden, wenn das beworbene Produkt tatsächlich aus der angegebenen Region stammt. Entscheidend ist dabei die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, also der Verbraucher. Würden diese erwarten, dass eine „Dubai-Schokolade“ tatsächlich aus Dubai stammt, könnte eine solche Kennzeichnung als irreführend und damit unzulässig gelten.

Vergleichbar ist diese rechtliche Frage mit der Angabe „Aachener Printen“. Diese Spezialität aus der Stadt Aachen genießt europaweit einen besonderen Schutz als geografische Herkunftsangabe. Verbraucher erwarten zu Recht, dass Aachener Printen nicht nur nach einem bestimmten Rezept hergestellt, sondern auch tatsächlich in der Region Aachen produziert werden. Sollte ein Hersteller außerhalb dieser Region ein ähnliches Gebäck unter der Bezeichnung „Aachener Printen“ verkaufen, wäre dies ein klarer Verstoß gegen das Markenrecht. Wie verhält es sich jedoch bei der „Dubai-Schokolade“?

Zubereitung oder Herkunft?

Ein zentraler Streitpunkt ist, ob „Dubai-Schokolade“ überhaupt als geografische Herkunftsangabe verstanden wird oder ob der Begriff vielmehr auf die spezielle Zubereitungsart oder die verwendeten Zutaten hinweist.

Einerseits wird argumentiert, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ ähnlich wie Begriffe „Wiener Schnitzel“ oder „Italienischer Salat“ als Gattungsbezeichnung verstanden werden könnte. Solche Begriffe weisen oft nicht auf die Herkunft, sondern auf die Zubereitungsweise hin. Diese Sichtweise wird von Lindt unterstützt: Eine Sprecherin des Unternehmens erklärt, dass „Dubai-Schokolade“ als Sortenbezeichnung für Schokolade mit typischer Pistazien-Kadayif-Füllung stehe und nicht für die geografische Herkunft.

Die Verkehrsauffassung als Schlüssel

Ob die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ zulässig ist, wird letztlich von der Verkehrsauffassung abhängen. Entscheidend ist, ob die durchschnittlichen Verbraucher annehmen, dass das Produkt tatsächlich aus Dubai stammt. Einfluss auf diese Einschätzung könnten beispielsweise Verpackungsgestaltung, Werbeaussagen oder begleitende Medienberichte haben.

Fazit und rechtliche Implikationen

Der Fall zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung bei der Verwendung geografischer Begriffe in der Produktkennzeichnung ist. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Werbung weder irreführend ist noch gegen das Markenrecht verstößt. Gleichzeitig eröffnet der Fall eine spannende Diskussion über die Abgrenzung zwischen geografischen Herkunftsangaben und Gattungsbezeichnungen.

Ob die „Dubai-Schokolade“ von Lindt letztlich als irreführend bewertet wird, bleibt abzuwarten. Noch läuft die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bis dahin dient der Fall als eindrucksvolles Beispiel für die Komplexität des Markenrechts und die Bedeutung der Verkehrsauffassung bei der rechtlichen Bewertung.

Sollten Sie im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen Fragen haben, melden Sie sich gerne bei unserer Mitarbeiter Frau Bur per E‑Mail unter bur@dhk-law.com oder unter der Telefonnummer 0241/94621128.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Recht der unerlaubten Handlungen
26.06.2026

Neue Spielregeln für „grüne" Werbung: Die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland

Seit dem 19. Februar 2026 steht fest: Der deutsche Gesetzgeber hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch ein Drittes Änderungsgesetz grundlegend erweitert. Hintergrund ist die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, die unter dem Kürzel „EmpCo" bekannt geworden ist. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen zu schützen und dem weit verbreiteten Phänomen des Greenwashings einen Riegel vorzuschieben. Was bedeutet das konkret? Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen mit ökologischen Vorzügen bewerben, müssen sich ab dem 27. September 2026 an deutlich verschärfte Anforderungen halten. Übergangsfristen oder Abverkaufsregelungen sieht das Gesetz nicht vor: wer nicht rechtzeitig umstellt, riskiert ab dem ersten Tag Abmahnungen und behördliche Maßnahmen.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
17.06.2026

Zusammenhängender Erholungsurlaub: Grenzen der betrieblichen Steuerung

In vielen mittelständischen Unternehmen hat sich eine ungeschriebene Regel etabliert: Mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub werden nicht genehmigt. Die Gründe liegen auf der Hand, knappe Personaldecken, hohe Auslastung, kleine Teams. Was betriebswirtschaftlich nachvollziehbar erscheint, steht jedoch auf einem rechtlich unsicheren Fundament. Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 2. März 2026 (Az. 4 Ta 15/26) klargestellt, dass pauschale Obergrenzen für zusammenhängende Urlaubszeiträume nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vereinbar sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber auf personelle Engpässe verweist. Für Geschäftsführungen und Personalabteilungen im Mittelstand hat diese Entscheidung unmittelbare praktische Bedeutung.

Beitrag lesen