Die KGaA als Rechtsform – Vorteile gegenüber der AG

Wenn es darum geht, für das eigene Unternehmen die passende Rechtsform zu wählen, wurde die Kommanditgesellschaft auf Aktien, kurz KGaA, in der Vergangenheit eher stiefmütterlich behandelt. Dabei hat diese rechtliche Lösung einen entscheidenden Vorteil: Fremdaktionäre haben nur begrenzten Einfluss auf die Ausrichtung der Firma. Der westfälische Automobilzulieferer Hella hat sie schon seit Jahren; aber auch für namhafte Unternehmen aus dem DAX, wie die Fresenius SE & Co. KGaA, Fresenius Medical Care AG & Co KGaA, Merck KGaA und der Henkel AG & Co KGaA gilt diese Rechtsform. Weitere prominente Beispiele sind der Medienkonzern Bertelsmann SE & Co KGaA und das Medizin und Sicherheitstechnikunternehmen Drägerwerk AG & Co KGaA aus Lübeck.

Beliebt bei DAX- und Familienunternehmen

Warum gerade diese Lösung bei DAX- und Familienunternehmen besonders beliebt ist, hat einen einfachen Grund und geht auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs zurück (24.02.1997, AZ: ZB 11/96): Demnach kann einziger persönlich haftender Gesellschafter der KGaA nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine Kapitalgesellschaft sein. Damit stellt die KGaA im Prinzip eine große KG dar, deren Grundkapital in Form von Aktien an der Börse oder auf einem sonstigen Markt frei handelbar ist. Bei einer solchen „KG“ tritt dann als persönlich haftender Gesellschafter oder Komplementär häufig eine GmbH, eine SE oder eine AG auf.

Im Klartext: Die Geschäftsführung der Komplementärgesellschaft leitet die KGaA. Diese Geschäftsführung wird aber nicht durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft, sondern von den Gesellschaftern der Komplementärin bestellt. Im Umkehrschluss haben die Kommanditaktionäre deshalb nur einen sehr begrenzten Einfluss auf die Führung und strategische Ausrichtung der KGaA. Ihr Einflussbereich beschränkt sich, wie bei einer AG, auf die Hauptversammlung.

Vorteile der KGaA

Ihre Vorteile kann die KGaA vor allem bei mittelständischen Familien-Unternehmen ausspielen. Hier spielt vor allem die Frage der Kapitalbeschaffung eine Rolle; denn auch wenn die Eigentümer frisches Geld an der Börse oder anderen Märkten (Private Equity, Fonds, Privatpersonen) einsammeln, bleibt der unternehmerische Einfluss der Familie über die Komplementärin – ohne das Risiko der persönlichen Haftung – dauerhaft bestehen. Zudem kann die Corporate Governance fortlaufend an die Bedürfnisse des Unternehmens angepasst werden. Dies ist vor allem gegenüber der Rechtsform der AG ein nicht zu unterschätzender Vorteil. Auch im Rahmen des Mitbestimmungsrechts ist die KGaA privilegiert. Zwar unterliegt der Aufsichtsrat der KGaA den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) und des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG), seine Kompetenzen sind jedoch deutlich reduziert; er kann weder die Mitglieder der Geschäftsführung bestellen, abberufen und auch keine Geschäftsordnung oder einen Zustimmungskatalog aufstellen.

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist eine weitere Befugnis, die allein der Hauptversammlung und nicht dem Aufsichtsrat zusteht. Ihm obliegt im Wesentlichen die Kompetenz, die Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten. Außerdem muss im Rahmen der KgaA kein Arbeitsdirektor bestellt werden.

Fazit

Die KGaA ist für familiengeprägte Unternehmen eine attraktive Rechtsform, die in wenigen Monaten und zu akzeptablen Kosten realisiert werden kann. Ich berate Sie gerne zu diesem Thema; schreiben Sie mir einfach eine E‑Mail oder rufen Sie mich unter (0241) 94621–116 an.

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Recht der unerlaubten Handlungen
26.06.2026

Neue Spielregeln für „grüne" Werbung: Die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland

Seit dem 19. Februar 2026 steht fest: Der deutsche Gesetzgeber hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch ein Drittes Änderungsgesetz grundlegend erweitert. Hintergrund ist die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, die unter dem Kürzel „EmpCo" bekannt geworden ist. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen zu schützen und dem weit verbreiteten Phänomen des Greenwashings einen Riegel vorzuschieben. Was bedeutet das konkret? Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen mit ökologischen Vorzügen bewerben, müssen sich ab dem 27. September 2026 an deutlich verschärfte Anforderungen halten. Übergangsfristen oder Abverkaufsregelungen sieht das Gesetz nicht vor: wer nicht rechtzeitig umstellt, riskiert ab dem ersten Tag Abmahnungen und behördliche Maßnahmen.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
17.06.2026

Zusammenhängender Erholungsurlaub: Grenzen der betrieblichen Steuerung

In vielen mittelständischen Unternehmen hat sich eine ungeschriebene Regel etabliert: Mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub werden nicht genehmigt. Die Gründe liegen auf der Hand, knappe Personaldecken, hohe Auslastung, kleine Teams. Was betriebswirtschaftlich nachvollziehbar erscheint, steht jedoch auf einem rechtlich unsicheren Fundament. Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 2. März 2026 (Az. 4 Ta 15/26) klargestellt, dass pauschale Obergrenzen für zusammenhängende Urlaubszeiträume nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vereinbar sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber auf personelle Engpässe verweist. Für Geschäftsführungen und Personalabteilungen im Mittelstand hat diese Entscheidung unmittelbare praktische Bedeutung.

Beitrag lesen