Erbrecht Der Pflichtteil – ein erster Überblick

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist das in §§ 2303 ff. BGB gesetzlich normierte und geschützte Recht auf Mindestbeteiligung am Nachlass naher Angehöriger. Es handelt sich um einen Zahlungsanspruch in Geld.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt ist nicht jeder gesetzliche Erbe bzw. Verwandte. Nur besonders enge Angehörige haben ein gesetzliches Pflichtteilsrecht, nämlich Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten.

Zu den Abkömmlingen zählen neben den Kindern und Kindeskindern grundsätzlich auch Adoptivkinder, zum Kreis der Eltern grundsätzlich auch Adoptiveltern. Eltern sind allerdings nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie auch gesetzliche Erben des Erblassers geworden wären und nicht durch Abkömmlinge des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Hinterlässt der Erblasser also Abkömmlinge, entfällt das Pflichtteilsrecht der Eltern. Genauso fehlt es an einem Pflichtteilsrecht entfernterer Abkömmlinge, z.B. der Enkel, sofern der Erblasser nähere Abkömmlinge, nämlich Kinder, hinterlässt.

Wie wird der Pflichtteilsanspruch ausgelöst?

Der Pflichtteilsanspruch wird dadurch ausgelöst, dass ein Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen wird, § 2303 BGB.

Dieser Ausschluss von der Erbfolge kann dadurch erfolgen, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich enterbt. Erforderlich ist eine ausdrückliche Enterbung allerdings nicht. Ein Ausschluss von der Erbfolge liegt auch dann vor, wenn der Erblasser andere Erben als den Pflichtteilsberechtigten im Testament benennt, den Pflichtteilsberechtigten also in der letztwilligen Verfügung bei der Erbeinsetzung schlicht nicht erwähnt.

Darüber hinaus kann der Pflichtteilsanspruch auch noch in gesetzlich normierten Spezialfällen bestehen, obwohl der Pflichtteilsberechtigte durch letztwillige Verfügung zum Erben eingesetzt wurde. Etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte durch letztwillige Verfügung zum Erben berufen wurde, der Erbteil allerdings mit einem Vermächtnis belastet ist und der Pflichtteilsberechtigte deswegen die Erbschaft ausschlägt.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Nach der gesetzlichen Regelung besteht der Pflichtteil „in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils“. Zur Bemessung der Höhe des Pflichtteils ist also zunächst zu ermitteln, wie hoch die fiktive, individuelle gesetzliche Erbquote des Pflichtteilsberechtigten gewesen wäre. Die Pflichtteilsquote entspricht dann der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Hat beispielsweise die verwitwete Mutter zwei Söhne hinterlassen, erben diese nach der gesetzlichen Erbfolge zu je 1/2. Setzt die Mutter einen der beiden Söhne testamentarisch zum Alleinerben ein, beträgt die Pflichtteilsquote des damit enterbten anderen Sohnes 1/4, nämlich die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.

Um den Pflichtteil konkret beziffern zu können, ist die Pflichtteilsquote dann im zweiten Schritt auf den (Netto-)Nachlasswert anzuwenden. Beträgt der Nachlasswert 100.000,00 EUR und die Pflichtteilsquote 1/4, so ergibt sich ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25.000,00 EUR.

Wie wird der Pflichtteil konkret berechnet und realisiert?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Zahlungsanspruch in Geld, dessen Höhe sich nach der Pflichtteilsquote bezogen auf den Nachlasswert richtet. Um die Höhe des Pflichtteils beziffern zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte also Kenntnis vom Bestand des Nachlasses und vom Wert der einzelnen Nachlassgegenstände haben. Diese Kenntnis fehlt dem Pflichtteilsberechtigten in aller Regel.

Das BGB sieht daher in § 2314 Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten vor. Der Erbe ist zunächst verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses. Dieses Verzeichnis kann nach Wahl des Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser selbst in privatschriftlicher Form oder durch einen Notar erstellt werden. Fallen Gegenstände in den Nachlass, deren Wert -anders als bei Geld oder Bankguthaben- nicht offensichtlich erkennbar ist, kann der Pflichtteilsberechtigte weiterhin verlangen, dass der Wert einzelner Nachlassgegenstände sachverständig ermittelt wird. Der Erbe ist berechtigt, den Sachverständigen auszuwählen. Die Kosten für Nachlassverzeichnis und Wertermittlung sind aus dem Nachlass zu bestreiten.

Wie lange kann der Pflichtteil geltend gemacht werden?

Der Pflichtteilsanspruch kann nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, er unterliegt der Verjährung. Dies gilt auch für die begleitenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Wertermittlung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat.

Unabhängig von der Verjährung sollten der Pflichtteilsanspruch und die Auskunftsansprüche möglichst frühzeitig geltend gemacht werden, da dies die Chancen erhöht, vollständige Auskünfte zum Nachlassbestand zu erhalten.

Nachlassreduzierung durch lebzeitige Schenkungen – Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der reguläre Pflichtteilsanspruch bezieht sich wie gesehen auf den realen, d. h. zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlass. Das sich daraus ergebende Risiko liegt auf der Hand: der Erblasser und Vater von zwei Kindern könnte geneigt sein, bereits zu Lebzeiten sein wesentliches Vermögen unentgeltlich und schenkweise auf die bevorzugte Tochter zu übertragen, um sein Vermögen zum Todeszeitpunkt möglichst gering zu halten. Dies mit dem Ansinnen, den Pflichtteilsanspruch des in Ungnade gefallenen und enterbten Sohnes zu minimieren.

Wäre es allerdings ohne Einschränkung möglich, Pflichtteilsansprüche durch lebzeitige Schenkungen gezielt -äußerstenfalls auf null- zu reduzieren, wäre das gesetzlich vorgesehene Pflichtteilsrecht ausgehöhlt. Aus diesem Grund sieht das BGB in § 2325 einen speziellen Pflichtteilsanspruch vor, nämlich den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen. Verkürzt und vereinfacht gesagt gilt hier grundsätzlich Folgendes:

Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Todesfall einem Dritten eine Schenkung gemacht, so wird der Wert dieser Schenkung fiktiv in den Nachlass eingerechnet. Dem Pflichtteilsberechtigten steht mit seiner Pflichtteilsquote ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Bezug auf diese lebzeitige Schenkung zu.

Schenkungen, die gerechnet vom Erbfall länger als zehn Jahre zurückliegen, bleiben im Rahmen der Pflichtteilergänzung grundsätzlich unberücksichtigt. Schenkungen, die innerhalb eines Jahres vor dem Erbfall erfolgt sind, werden mit ihrem vollen Wert zur Berechnung der Pflichtteilsergänzung zugrunde gelegt. Liegt die Schenkung länger als ein Jahr vor dem Erbfall zurück, reduziert sich der zu berücksichtigende Wert der Schenkung um 1/10 pro Jahr. In Bezug auf diese Abschmelzungsregelung gibt es jedoch verschiedene Ausnahmen, so dass stets eine einzelfallbezogene Betrachtung angezeigt ist.

Zu guter Letzt: Kann das Pflichtteilsrecht ausgeschlossen werden?

Die Möglichkeiten für den Erblasser, das Pflichtteilsrecht auszuschließen oder einzuschränken, sind äußerst begrenzt.

Der Erblasser kann einem Pflichtteilsberechtigten nach § 2333 BGB den Pflichtteil nur in absoluten Ausnahmefällen einseitig entziehen. Die gesetzlich hierfür vorgesehenen Gründe müssen gravierend sein, beispielsweise schwere Straftaten zum Nachteil des Erblassers. Gründe für einen wirksamen Pflichtteilsentzug werden im Normalfall nicht vorliegen.

Bleibt dann nur die Möglichkeit, dass der Erblasser zu Lebzeiten mit dem Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich einen notariellen Vertrag über einen Pflichtteilsverzicht abschließt. Der Verzicht des Berechtigten auf sein Pflichtteilsrecht kann gegen eine Abfindungszahlung oder unentgeltlich erfolgen.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Recht der unerlaubten Handlungen
26.06.2026

Neue Spielregeln für „grüne" Werbung: Die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland

Seit dem 19. Februar 2026 steht fest: Der deutsche Gesetzgeber hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch ein Drittes Änderungsgesetz grundlegend erweitert. Hintergrund ist die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, die unter dem Kürzel „EmpCo" bekannt geworden ist. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen zu schützen und dem weit verbreiteten Phänomen des Greenwashings einen Riegel vorzuschieben. Was bedeutet das konkret? Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen mit ökologischen Vorzügen bewerben, müssen sich ab dem 27. September 2026 an deutlich verschärfte Anforderungen halten. Übergangsfristen oder Abverkaufsregelungen sieht das Gesetz nicht vor: wer nicht rechtzeitig umstellt, riskiert ab dem ersten Tag Abmahnungen und behördliche Maßnahmen.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
17.06.2026

Zusammenhängender Erholungsurlaub: Grenzen der betrieblichen Steuerung

In vielen mittelständischen Unternehmen hat sich eine ungeschriebene Regel etabliert: Mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub werden nicht genehmigt. Die Gründe liegen auf der Hand, knappe Personaldecken, hohe Auslastung, kleine Teams. Was betriebswirtschaftlich nachvollziehbar erscheint, steht jedoch auf einem rechtlich unsicheren Fundament. Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 2. März 2026 (Az. 4 Ta 15/26) klargestellt, dass pauschale Obergrenzen für zusammenhängende Urlaubszeiträume nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vereinbar sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber auf personelle Engpässe verweist. Für Geschäftsführungen und Personalabteilungen im Mittelstand hat diese Entscheidung unmittelbare praktische Bedeutung.

Beitrag lesen