Crowd Funding – die Heirat in Las Vegas!

Neulich berichtete die Aachener Zeitung in ihrem Wirtschaftsteil euphorisch über die Möglichkeiten junger, aber möglicherweise auch etablierter Unternehmen, Finanzierungen aus der Mitte der Internetgemeinde aufzunehmen. Solche Finanzierungen, für die sich mittlerweile der Begriff des Crowd Funding etabliert hat, werden im Internet über verschiedene Plattformen angeboten. Während vor zwei Jahren lediglich drei Plattformen in Deutschland diese Thematik verfolgt haben, ist die Zahl der Plattformen mittlerweile explodiert. Einen Überblick über die vorhandenen bundesweit oder regional aktiven Plattform findet man unter www.crowdfunding.de.

Die Idee, die dahinter steckt ist, relativ simpel. Ein Unternehmen stellt auf der Plattform sein Businesskonzept vor, erläutert den Kapitalbedarf, den er gerne im Wege des Crowd Funding decken möchte, und initiiert, nachdem er einige wenige Qualitätskriterien der Plattform durchlaufen hat, eine Art Bieterverfahren. Wenn alles gut geht, beteiligen sich am Ende eine Anzahl von privaten oder auch institutionellen Investoren über diese Plattform. Die Beteiligung erfolgt in der Regel durch Abschluss eines Vertrages über die Gründung einer stillen Gesellschaft zwischen dem Investor und dem Unternehmen. Der Vertrag über die Gründung dieser stillen Gesellschaft ist ein vorformuliertes Muster der Plattform und augenscheinlich für die handelnden Personen in der Regel einfach zu bedienen.

Soweit – so gut.

Hinein in das Crowd Funding scheint so einfach zu sein wie die Heirat in Las Vegas: der Glamour der neuen Finanzierungsform, die Einfachheit der Kapitalbeschaffung, das gute Gefühl teilzuhaben an diesem besonders modernen Prozess und die Aussicht, auch als Privatperson lukrative Unternehmensrenditen statt Strafzinsen bei der Geldanlage ergattern zu können.

Aber wie bei fast jeder Heirat in Las Vegas folgt die Ernüchterung dann doch später.

Die Wahl der gewählten Beteiligungsform der stillen Gesellschaft ist dabei noch nicht einmal das Problem. Jeder der sich damit jedoch beschäftigt weiß, dass die stille Gesellschaft zu den sogenannten mezzaninen Beteiligungsformen gehört. Dies bedeutet, dass die Beteiligungsform in ihren einzelnen Bedingungen so ausgestaltet werden kann, dass sie handels-oder steuerrechtlich Eigenkapital oder Fremdkapital darstellt. Dies bedeutet aber auch, dass diese Beteiligungsform sehr regelungsintensiv sein kann. Einfache Musterverträge in diesem Bereich kann man vielleicht zum Autokauf verwenden, doch sollte man diese vorher gut prüfen, ob sie auch geeignet sind, einen Gesellschaftspartner an Bord zu holen.

Einige Problemkreise möchte ich benennen:

Investoren steigen aus

Das Hinein in das Vertragsverhältnis ist in der Regel relativ einfach. Möchte ein Investor jedoch seine Beteiligung kündigen, fängt der Ärger an. Die Musterverträge sehen häufig vor, dass der kündigende Investor eine Abfindung erhält, zu deren Bemessung eine Unternehmensbewertung nach den Grundsätzen der Wirtschaftsprüfer zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S1) durch das Unternehmen zu erstellen ist. Solche Bewertungsgutachten kosten selten einen vierstellig, aber in der Regel einen fünfstelligen Betrag. Hat nun ein Investor eine stille Beteiligung möglicherweise in Höhe eines dreistelligen Betrages, aber auch eines vierstelligen oder niedrigen fünfstelligen Betrages erworben, kann die Einholung solcher anlassbezogenen Bewertungsgutachten ein sehr teures Spiel für das Unternehmen werden. Denn das Gutachten ist jeweils auf den Anlass der Kündigung aufzustellen. Jeder mag sich ausmalen was es bedeutet, wenn jeden Monat oder jedes Jahr ein Investor kündigt. Es empfiehlt sich daher zwingend, das Vertragsmuster der jeweiligen Plattform diesbezüglich zu prüfen und die Konsequenzen durchzuspielen. Manch einem droht hier bereits eine Ernüchterung in der Erwartungshaltung an die Internetgemeinde.

Keine Relativierungen der Beteiligungen

Die Beteiligungshöhen werden in den Crowd Funding Verträgen in der Regel nominell ausgewiesen nach dem Motto, der Investor gibt 100 € und erhält dafür eine Beteiligung von einem Prozent. Keine Lösung bieten die Verträge aber für die Fälle, in denen das Unternehmen vielleicht eine zweite Finanzierungsrunde eingehen möchte. Die nominelle Beteiligung aus der ersten Finanzierungsrunde bleibt erhalten, da es sich um eine rein schuldrechtliche und nicht gesellschaftsrechtliche Beteiligung handelt. Es finden daher bei mehreren Finanzierungsrunden keine Relativierungen der Beteiligungen statt. Dies kann schnell dazu führen, dass das gesamte Ergebnis ebenfalls nicht ausreicht um die versprochenen Beteiligungen zu decken. An dieser Stelle droht dann Ärger mit allen Investoren.

Fehlende steuerliche Daten

Nicht selten führen die Beteiligungsverträge zur Gründung so genannter atypisch-stiller Gesellschaften, in dem die Investoren auch an den Verlusten des Unternehmens, seinen stillen Reserven und einem möglichen Liquidationserlös beteiligt werden. Steuerlich führt dies aber dazu, dass zwischen den Unternehmen und den Investoren eine sogenannte Mitunternehmerschaft begründet wird. Diese ist selbstständig gewerbesteuerpflichtig und ein eigenes Gewinnermittlungssubjekt für Zwecke der Ertragsteuern. Für die richtige Veranlagung dieser Mitunternehmerschaft bedarf es aber der Erhebung einiger steuerlicher Daten der Investoren, die meistens im Rahmen des Cowd Funding gar nicht erhoben werden. Es schließen sich daher erhebliche steuerliche Durchführungsprobleme an, deren Entstehung häufig simple dadurch vermieden werden könnte, dass die Plattformen besser aufklären und eine deutlich breitere Datenbasis erheben.

Dies sind einige der Beispiele, die im Rahmen der modernen Finanzierungsform auftreten können. Die Probleme treffen in der Regel nicht den Investor, sondern vielmehr das Unternehmen, das glaubt auf einfachem Wege den Finanzierungsbedarf decken zu können. So verlockend die Angebote auch sein mögen ist es nicht zu empfehlen, dass die Unternehmen ohne vorhergehende Beratung auf diese Art und Weise ihren Kapitalbedarf decken. Je nach Problemtypus kann diese Art der Finanzierung nämlich letztendlich auch den Ruin des Unternehmens bedeuten.

Beitrag veröffentlicht am
17. November 2014

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Verkehrsrecht
19.05.2026

Fiktive Abrechnung: Ein späterer Zweitschaden mindert Ihren Schadensersatz nicht

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ihr Fahrzeug wird beschädigt, etwa durch einen Parkplatzrempler. Sie lassen ein Gutachten erstellen und entscheiden sich, den Schaden „fiktiv" abzurechnen, also nicht reparieren zu lassen, sondern sich den rechnerischen Schadenbetrag auszahlen zu lassen. Bevor Sie irgendetwas weiter veranlassen, wird Ihr ohnehin schon beschädigtes Auto in einen weiteren Unfall verwickelt. Darf der Erstschädiger oder dessen Versicherung nun behaupten, Ihr Anspruch aus dem ersten Schaden sei geringer geworden, weil Sie ja für den zweiten Schaden ebenfalls Geld erhalten haben? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese praxisrelevante Frage in seinem Urteil vom 31.03.2026 (VI ZR 100/25) klar beantwortet und zwar zugunsten der Geschädigten.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung. Die zukünftig tätige Unternehmung, auf die der Geschäftsbetrieb übertragen werden soll, möchte so schnell wie möglich tätig sein können und dies nach Möglichkeit mit den Mitarbeitern, die sie dafür für erforderlich hält. Das müssen und werden im Zweifel nicht alle Mitarbeiter sein.

Beitrag lesen
Vertragsrecht, Handelsrecht
30.04.2026

Das neue Recht auf Reparatur – Was Unternehmer wissen müssen

Mit dem „Recht auf Reparatur" steht die deutsche Wirtschaft vor einer bedeutenden regulatorischen Zäsur. Aufbauend auf der EU-Richtlinie 2024/1799 und dem aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ergeben sich Neuerungen für das bürgerliche Recht, die Hersteller, Händler und Reparaturbetriebe betreffen.

Beitrag lesen