Insolvenz Befreiung von Schulden aus unerlaubter Handlung durch einen Insolvenzplan: ein Beispiel aus der Praxis

Dazu muss man den Gläubigern in einem Insolvenzplan mehr anbieten als sie in einem Insolvenzverfahren ohne Insolvenzplan erhalten würden. Sie müssen durch den Insolvenzplan wirtschaftlich besser gestellt werden. Und die weitere Voraussetzung ist, dass in den Gläubigergruppen die jeweiligen Gläubiger mit einer Mehrheit der Köpfe und der Summen ihrer Forderungen dem Plan zustimmen.

Soweit die Theorie. Wir setzen diese in im Auftrage von und für Schuldner eingereichten Insolvenzplänen um. Wie dies geschehen kann, möchte ich Ihnen am Beispiel eines im Jahre 2020 von einem Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplanes kurz in den relevanten Eckpunkten beschreiben:

  • Es gab 6 Gläubiger mit Deliktforderungen und im Weiteren ca. 30 Gläubiger mit nicht deliktischen Forderungen.
  • Es wurden für diese beiden Gläubigerarten zwei Gruppen gebildet. Den beiden Gruppen wurde jeweils eine unterschiedliche Quote angeboten, die sie jeweils im Vergleich zur Bezugsgröße „ohne Insolvenzplan“ besser stellte.
  • Die Besonderheit der Gläubiger mit einer deliktischen Forderung liegt darin, dass ihre Forderungen in einem Insolvenzverfahren nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst sind. Sie verfügen über den Eintrag in die Insolvenztabelle über einen vollstreckbaren Titel und können in das künftige Einkommen und Vermögen des Schuldners vollstrecken. Wie stellt man diese Gläubiger aus unerlaubter Handlung nun besser? In dem hier geschilderten Fall erhält der Schuldner mit einem zukünftigen Renteneintritt einen Rentenbetrag, der gemäß Auskunft der Rentenstelle unterhalb der Pfändunggrenze liegen wird. Ab diesem Zeitpunkt werden die Gläubiger keinen Vollstreckungszugriff haben können. Wir haben den pfändbaren Anteil des Einkommens des Schuldners bis zu seinem Renteneintritt summiert. Da sich das Angebot aus dem Insolvenzplan für die deliktischen Gläubiger auf eine jetzige Zahlung (also mit Rechtskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses) belief, ist der Zinsvorteil zu berücksichtigen und damit diese Summe der bis zum Renteneintritt möglichen Pfändungsbeträge abzuzinsen. Das Angebot einer sofortigen Zahlung im Rahmen des Insolvenzplanes war höher als dieser abgezinste Betrag. Darin lag die Besserstellung der deliktischen Gläubiger durch den Plan.

Diese rechtliche Komponente ist die eine Voraussetzung für einen erfolgreichen Insolvenzplan. Der andere mindestens genauso wichtige Aspekt ist die Kommunikation mit den Gläubigern und damit die Erläuterungen des beabsichtigten Insolvenzplanes. Letzteres betrifft insbesondere die Gläubiger mit den Forderungen aus unerlaubter Handlung. Indem mit Ihnen frühzeitig Kontakt aufgenommen, Fragen beantwortet und der Plan-Entwurf ihnen vorgestellt wurde, konnte in dem betreffenden Fall erreicht werden, dass alle deliktischen Gläubiger dem Insolvenzplan zugestimmt haben. Und auch in der anderen Gruppe der Gläubiger mit nicht deliktischen Ansprüchen konnte die notwendige Kopf-und Summenmehrheit der Gläubiger erreicht werden.

Aufgrund dessen erfolgte die Bestätigung des von uns für den Schuldner eingereichten Insolvenzplanes durch das Insolvenzgericht.

Beitrag veröffentlicht am
7. Dezember 2020

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann
Alle Beiträge von Carsten Lange

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Recht der unerlaubten Handlungen
26.06.2026

Neue Spielregeln für „grüne" Werbung: Die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland

Seit dem 19. Februar 2026 steht fest: Der deutsche Gesetzgeber hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch ein Drittes Änderungsgesetz grundlegend erweitert. Hintergrund ist die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, die unter dem Kürzel „EmpCo" bekannt geworden ist. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen zu schützen und dem weit verbreiteten Phänomen des Greenwashings einen Riegel vorzuschieben. Was bedeutet das konkret? Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen mit ökologischen Vorzügen bewerben, müssen sich ab dem 27. September 2026 an deutlich verschärfte Anforderungen halten. Übergangsfristen oder Abverkaufsregelungen sieht das Gesetz nicht vor: wer nicht rechtzeitig umstellt, riskiert ab dem ersten Tag Abmahnungen und behördliche Maßnahmen.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
17.06.2026

Zusammenhängender Erholungsurlaub: Grenzen der betrieblichen Steuerung

In vielen mittelständischen Unternehmen hat sich eine ungeschriebene Regel etabliert: Mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub werden nicht genehmigt. Die Gründe liegen auf der Hand, knappe Personaldecken, hohe Auslastung, kleine Teams. Was betriebswirtschaftlich nachvollziehbar erscheint, steht jedoch auf einem rechtlich unsicheren Fundament. Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 2. März 2026 (Az. 4 Ta 15/26) klargestellt, dass pauschale Obergrenzen für zusammenhängende Urlaubszeiträume nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vereinbar sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber auf personelle Engpässe verweist. Für Geschäftsführungen und Personalabteilungen im Mittelstand hat diese Entscheidung unmittelbare praktische Bedeutung.

Beitrag lesen