Auffahrunfall nach Wechsel der Fahrspur: Wer ist schuld?

Eine häufige Situation im Straßenverkehr und insbesondere auf der Autobahn: Ein Fahrzeug wechselt die Fahrspur auf der Autobahn. Unmittelbar danach kommt es zur Kollision mit dem Hintermann, weil z. B. die vorausfahrenden Fahrzeuge abbremsen oder der Hintermann wesentlich schneller unterwegs war als das die Fahrspur wechselnde Fahrzeug.

Grundregel

Bei den meisten Auffahrunfällen wird vermutet (sog. Anscheinsbeweis), dass der Auffahrende entweder einen zu geringen Sicherheitsabstand hatte und/oder unaufmerksam war. Kommen keine weiteren Umstände hinzu, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Auffahrenden.

Diese Grundregel trifft häufig zu, jedoch nicht ausnahmslos.

Die Annahme des oben genannten Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden setzt voraus, dass es sich um einen typischen Auffahrunfall gehandelt hat. Ein typischer Auffahrunfall liegt jedoch dann nicht vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug unmittelbar vor dem Auffahren die Fahrspur gewechselt hat (BGH Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 177/10).

Damit der Auffahrende jedoch von dieser Ausnahme profitieren kann, muss er soweit es geht detaillierte und sachverhaltsbezogene Einzelumstände vortragen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass kein typischer Auffahrunfall vorliegt. Alleine die Behauptung der Vordermann habe die Fahrspur gewechselt, reicht nicht aus. Denn oft ist es zwischen den Beteiligten streitig, ob ein Fahrspurwechsel stattfand und dass der Verkehrsunfall in einem engen räumlichen und zeitlichen mit dem Fahrspurwechsel geschah. Diesbezüglich sind u.a. folgende Fragestellungen relevant: gibt es Zeugen, die den Fahrspurwechsel beobachtet haben? Wie viel Zeit ist zwischen dem Spurwechsel und der Kollision verstrichen? Sind die Unfallfahrzeuge im Front/Heckbereich beschädigt? Oder hat die Kollision erst ereignet als sich die Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden haben?

Lässt sich hingegen im Ergebnis nicht mehr ermitteln, wie sich der Unfall genau abgespielt hat, insbesondere nicht, in welchen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Spurwechsel das Auffahren erfolgte, erfolgt in der Regel eine hälftige Schadensteilung.

Mithaftung

Gelingt dem Auffahrenden der Beweis, dass sich der Unfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ereignete, kann ggf. seine Mithaftung in Betracht kommen. Der klassische Fall auf der Autobahn ist die Mithaftung wegen überhöhter Geschwindigkeit insbesondere bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.

Das OLG Frankfurt am Main befand in seinem Urteil vom 09.04.2015 – 22 U 238/13, dass der Auffahrende einen Mithaftungsanteil von 25% zu tragen habe, weil er nicht die erforderliche, dem Abblendlicht angepasste Geschwindigkeit eingehalten habe. Zwar begründe die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit keinen Sorgfaltsverstoß, dennoch sei davon auszugehen, dass dem “idealen Fahrer” bekannt sei, dass Geschwindigkeiten über 130 km/h das Unfallrisiko erheblich erhöhen.

Beitrag veröffentlicht am
20. Juni 2016

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Gewährleistungsrecht
28.05.2026

Beweislastumkehr im Gewährleistungsrecht: BGH stärkt erneut die Käuferposition – Was Händler jetzt wissen müssen

Am 6. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof in zwei Parallelverfahren (Az. VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23) seine bisherige Linie zur sogenannten Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf bestätigt und weiter geschärft. Für Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen, enthält diese Entscheidung eine klare Botschaft: Die gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers greift früher und weiter, als es manche Instanzgerichte bisher angenommen

Beitrag lesen
Verkehrsrecht
19.05.2026

Fiktive Abrechnung: Ein späterer Zweitschaden mindert Ihren Schadensersatz nicht

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ihr Fahrzeug wird beschädigt, etwa durch einen Parkplatzrempler. Sie lassen ein Gutachten erstellen und entscheiden sich, den Schaden „fiktiv" abzurechnen, also nicht reparieren zu lassen, sondern sich den rechnerischen Schadenbetrag auszahlen zu lassen. Bevor Sie irgendetwas weiter veranlassen, wird Ihr ohnehin schon beschädigtes Auto in einen weiteren Unfall verwickelt. Darf der Erstschädiger oder dessen Versicherung nun behaupten, Ihr Anspruch aus dem ersten Schaden sei geringer geworden, weil Sie ja für den zweiten Schaden ebenfalls Geld erhalten haben? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese praxisrelevante Frage in seinem Urteil vom 31.03.2026 (VI ZR 100/25) klar beantwortet und zwar zugunsten der Geschädigten.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung. Die zukünftig tätige Unternehmung, auf die der Geschäftsbetrieb übertragen werden soll, möchte so schnell wie möglich tätig sein können und dies nach Möglichkeit mit den Mitarbeitern, die sie dafür für erforderlich hält. Das müssen und werden im Zweifel nicht alle Mitarbeiter sein.

Beitrag lesen