Auffahrunfall nach Wechsel der Fahrspur: Wer ist schuld?

Eine häufige Situation im Straßenverkehr und insbesondere auf der Autobahn: Ein Fahrzeug wechselt die Fahrspur auf der Autobahn. Unmittelbar danach kommt es zur Kollision mit dem Hintermann, weil z. B. die vorausfahrenden Fahrzeuge abbremsen oder der Hintermann wesentlich schneller unterwegs war als das die Fahrspur wechselnde Fahrzeug.

Grundregel

Bei den meisten Auffahrunfällen wird vermutet (sog. Anscheinsbeweis), dass der Auffahrende entweder einen zu geringen Sicherheitsabstand hatte und/oder unaufmerksam war. Kommen keine weiteren Umstände hinzu, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Auffahrenden.

Diese Grundregel trifft häufig zu, jedoch nicht ausnahmslos.

Die Annahme des oben genannten Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden setzt voraus, dass es sich um einen typischen Auffahrunfall gehandelt hat. Ein typischer Auffahrunfall liegt jedoch dann nicht vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug unmittelbar vor dem Auffahren die Fahrspur gewechselt hat (BGH Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 177/10).

Damit der Auffahrende jedoch von dieser Ausnahme profitieren kann, muss er soweit es geht detaillierte und sachverhaltsbezogene Einzelumstände vortragen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass kein typischer Auffahrunfall vorliegt. Alleine die Behauptung der Vordermann habe die Fahrspur gewechselt, reicht nicht aus. Denn oft ist es zwischen den Beteiligten streitig, ob ein Fahrspurwechsel stattfand und dass der Verkehrsunfall in einem engen räumlichen und zeitlichen mit dem Fahrspurwechsel geschah. Diesbezüglich sind u.a. folgende Fragestellungen relevant: gibt es Zeugen, die den Fahrspurwechsel beobachtet haben? Wie viel Zeit ist zwischen dem Spurwechsel und der Kollision verstrichen? Sind die Unfallfahrzeuge im Front/Heckbereich beschädigt? Oder hat die Kollision erst ereignet als sich die Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden haben?

Lässt sich hingegen im Ergebnis nicht mehr ermitteln, wie sich der Unfall genau abgespielt hat, insbesondere nicht, in welchen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Spurwechsel das Auffahren erfolgte, erfolgt in der Regel eine hälftige Schadensteilung.

Mithaftung

Gelingt dem Auffahrenden der Beweis, dass sich der Unfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ereignete, kann ggf. seine Mithaftung in Betracht kommen. Der klassische Fall auf der Autobahn ist die Mithaftung wegen überhöhter Geschwindigkeit insbesondere bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.

Das OLG Frankfurt am Main befand in seinem Urteil vom 09.04.2015 – 22 U 238/13, dass der Auffahrende einen Mithaftungsanteil von 25% zu tragen habe, weil er nicht die erforderliche, dem Abblendlicht angepasste Geschwindigkeit eingehalten habe. Zwar begründe die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit keinen Sorgfaltsverstoß, dennoch sei davon auszugehen, dass dem “idealen Fahrer” bekannt sei, dass Geschwindigkeiten über 130 km/h das Unfallrisiko erheblich erhöhen.

Beitrag veröffentlicht am
20. Juni 2016

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
20.08.2026

Designklassiker vor Gericht: Wann genießt ein Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz?

Das USM Haller Möbelsystem: ein Rechtsstreit mit Signalwirkung Wer im gehobenen Büro- oder Wohnumfeld tätig ist, kennt es: das modulare Möbelsystem mit den charakteristischen verchromten Rohren, den kugelförmigen Verbindungsknoten und den farbigen Metallflächen, besser bekannt als „USM Haller". Seit Jahrzehnten ein Inbegriff funktionalen Designs, wurde dieses System nun zum Gegenstand einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung. Am 2. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (I ZR 96/22 – „USM Haller II") entschieden und dabei wichtige Leitlinien für den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen aufgestellt.

Beitrag lesen
Insolvenzrecht
03.08.2026

Die Restschuldbefreiung ist löchrig

Denn Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung der Insolvenzordnung.

Beitrag lesen
Urheberrecht
24.07.2026

Urhebernennung bei Preisverleihungen und Nominierungen: Was Unternehmen aus dem Fall „Kaulitz & Kaulitz" lernen können

Ein aktueller Rechtsstreit rund um den Deutschen Fernsehpreis 2025 zeigt eindrücklich: Wer öffentlich über kreative Werke kommuniziert und dabei einzelne Urheber namentlich hervorhebt, muss sorgfältig prüfen, ob weitere Miturheber übergangen werden. Denn das kann eine Verletzung des sogenannten Urheberbenennungsrechts darstellen, mit spürbaren rechtlichen Konsequenzen. Konkret ging es um die zweite Staffel einer erfolgreichen Netflix-Serie, an der drei Regisseure mitgewirkt hatten. Im Nominierungstext des Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei von ihnen namentlich genannt und als „Regie-Duo" dargestellt, einschließlich Porträtfotos. Der dritte Regisseur fehlte vollständig. Dieser wehrte sich gerichtlich und bekam sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem OLG Köln Recht.

Beitrag lesen