Anwalt Familienrecht Aachen
Unsere Spezialisten auf dem Gebiet des Familienrechtes bieten Ihnen eine partnerschaftliche Beratung. Wir vertreten Sie konfliktlösend bzw. konfliktvermeidend, um Ihre Zukunft verlässlich und kalkulierbar zu gestalten. Dabei nehmen wir Ihr Anliegen und Ihre persönlichen Vorstellungen ernst und sind darum bemüht, diese im Wege einer kooperativen Praxis zu erreichen.
Schwerpunkte unserer Tätigkeit im Familienrecht
Professionelle Rechtsberatung
Ihre Rechtsanwälte für Familienrecht in Aachen
Leistungen unserer Anwälte für Familienrecht im Überblick
Uns ist dabei bewusst, dass Personen mit familienrechtlichen Problemen (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, rentenrechtlicher Ausgleich (Versorgungsausgleich), Auflösung des Güterstandes, Regelung weiterer vermögensrechtlicher Positionen zwischen Eheleuten) in der Regel keinen Scheidungskrieg gegen Ihren ehemaligen Partner führen wollen, sondern nach Möglichkeit eine wirtschaftlich vertretbare Lösung durch eine Einigung außerhalb des Familiengerichtes anstreben.
Wir vertreten Sie jedoch auch in gerichtlichen Verfahren, wenn außergerichtliche Methoden der Konfliktlösung nicht zu einer Einigung geführt haben.
Auswirkungen auf das Steuerrecht
Sowohl bei der außergerichtlichen Konfliktlösung als auch bei gerichtlichen Verfahren liegt unsere besondere Expertise bei den steuerrechtlichen Konsequenzen der familienrechtlichen Vereinbarungen. Deshalb beraten wir entsprechend gestalterisch bereits beim Abschluss von Verträgen zwischen Eheleuten, um steuerlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden und Optimierungen zu erreichen. Die Bandbreite der steuerlichen Betrachtung betrifft dabei alle Steuerarten. Dies fängt bei Fragen der Grunderwerbsteuer bei Immobilienübertragungen zwischen Eheleuten an bis hin zu den Konsequenzen der Einbeziehung von Betriebsvermögen in Ehe-Vereinbarungen. Damit geht es nicht zuletzt um Fragen, wann und unter welchen Voraussetzungen Zahlungen zwischen Eheleuten einerseits als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können und auf Seiten des Zahlungsempfängers gegebenenfalls eine Steuerpflicht bezüglich der Einnahmen besteht. Es ist für uns dabei selbstverständlich, dass wir auch mit den Steuerberatern unserer Mandanten eng zusammenarbeiten.
Internationale Beratung
Unsere besondere Expertise liegt weiter bei den familienrechtlichen Mandate mit Auslandsbezug. Internationale Mandate gewinnen gerade in unserer Grenzregion um Aachen immer mehr an Bedeutung. Ein internationaler Bezug ist gegeben, wenn einer oder beide Ehegatten eine andere Staatsangehörigkeit haben, im Ausland leb(t)en, Vermögen im Ausland belegen ist, Kinder im Ausland leben oder gar ins Ausland entführt werden. Wir prüfen, ob Verfahren im In- oder Ausland zu führen sind, welches Recht anwendbar ist und welche Folgen sich daraus ergeben. Mit unserer vielfältigen und langjährigen Erfahrungen bearbeiten wir Mandate auch in den Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch und Niederländisch.
Scheidung
Da eine Ehe (in Deutschland) nur durch einen Richter geschieden werden kann und nur ein Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag stellen kann, vertreten wir unsere Mandanten in Ehescheidungsverfahren. Dabei gilt unsere Bemühung einer konfliktlösenden Vorgehensweise. Wann immer möglich und vom Mandanten gewünscht, regeln wir die wirtschaftlichen und finanziellen Konsequenzen einer Scheidung schon vor der Beantragung des gerichtlichen Verfahrens. In der Praxis geschieht dies so, dass noch vor der Stellung eines Scheidungsantrages mit Mitteln der außergerichtlichen Konfliktlösung (Anwaltsverhandlungen, Mediation, kooperative Praxis) eine so genannte Scheidungsfolgenvereinbarung ausverhandelt wird. In dieser ist geregelt, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Kindes- oder Ehegattenunterhalt zu zahlen ist. Auch kann geregelt werden, wie der Güterstand abgewickelt wird, z.B. ob Zugewinnausgleich zu zahlen ist. Nach ausländischem Güterrecht müssen regelmäßig die gemeinsamen Vermögenswerte auseinandergesetzt werden. Es stellt sich die Frage, wie der rentenrechtliche, finanzielle und steuerrechtliche Ausgleich durch das Familiengericht bei der Scheidung durchgeführt werden soll.
Lebenspartnerschaft und Lebensgemeinschaft
Für Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bieten Verträge eine wirksame Möglichkeit, um Vermögen und Unterhaltsfragen für die Zukunft zu regeln. Aber auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften bietet sich eine vertragliche Regelung an, da das Gesetz in der Regel Ansprüche wegen Unterhalt, Vermögensausgleich und Hausrat nicht sichert. Auch für künftige Eheleute sind Verträge sinnvoll, da sie Streitigkeiten im Trennungsfall sowie
Sorgerecht und Unterhalt
Bei einer Scheidung kommt es nicht automatisch zu einer Entscheidung über die elterliche Sorge über die Kinder. Es bleibt vielmehr zunächst bei dem gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile. Wir beraten und unterstützen bei allen Fragen, die das elterliche Sorgerecht und die Gestaltung der Betreuung der Kinder nach einer Trennung betreffen.
Die Regelung von Unterhaltsansprüchen hat sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Unterhaltsempfänger häufig eine existenzielle Bedeutung. Wir kümmern uns um die richtige Berechnung der Ansprüche auf Partner‑, Eltern- oder Kindesunterhalt. Soweit ausländisches Unterhaltsrecht gilt, berechnen wir die Unterhaltsansprüche entweder selbst oder über Kooperationspartner im Ausland.
Wir helfen Ihnen bei Fragen im Familienrecht
Wir unterstützen Sie bei der notwendigen Auseinandersetzung des Hausrates und des gemeinsamen Vermögens. Wir klären die korrekte Berechnung des Zugewinnausgleichs bzw. die korrekte Auseinandersetzung eines ausländischen Güterstandes, begleiten die Auseinandersetzung gemeinsamer Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien, Arztpraxen oder Praxen von Freiberuflern. Hierbei kommt uns unsere besondere steuerliche Expertise zugute, da wir Ihnen die erforderliche Unterstützung auch in steuerlicher Hinsicht aus einer Hand anbieten können. Aber auch wenn letztlich “nur” Schulden aus der Ehe geblieben sind, setzen wir uns im Interesse unserer Mandanten für eine vernünftige Verteilung der Lasten ein. Falls nötig nehmen wir auch Kontakt zu den Gläubigern auf, um Zahlungserleichterungen zu bewirken.
Häufig gestellte Fragen
Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, wenn die Lebensgemeinschaft also nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht zu erwarten ist; wer die Trennung verschuldet hat, ist dafür ohne Bedeutung. Geschieden wird die Ehe in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres: Beantragen dann beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der andere zu, gilt die Ehe als gescheitert; verweigert er die Zustimmung, ist die Scheidung möglich, wenn das Gericht das Scheitern positiv feststellt. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet. ein
Nicht zwingend. Getrenntleben setzt voraus, dass entweder ein Ehegatte auszieht oder innerhalb der Wohnung getrennte Bereiche entstehen und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird; mindestens einer muss die Ehe ablehnen. Ein kurzer Versöhnungsversuch unterbricht die bereits abgelaufene Trennungszeit nicht. Vor Ablauf eines Jahres ist eine Scheidung nur in Härtefällen möglich, etwa bei Tätlichkeiten oder ernsthaften Bedrohungen durch den anderen Ehegatten.
Ja. In Ehesachen besteht Anwaltszwang; ohne anwaltliche Vertretung kann kein Scheidungsantrag gestellt werden. Ohne eigenen Anwalt kann nur der Ehegatte auskommen, der der Scheidung lediglich zustimmt und keine eigenen Anträge stellt. Auch in Unterhalts- und Güterrechtssachen ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben. Wir prüfen deshalb zuerst, ob sich die Folgen außergerichtlich, etwa durch Anwaltsverhandlung oder Mediation, regeln lassen.
Die Kosten richten sich nach Verfahrensausgang und Antragstellung: Wird die Ehe geschieden, tragen die Eheleute die Gerichtskosten der Scheidung und der Folgesachen je zur Hälfte, die Anwaltskosten jeweils selbst. Wer die Kosten nicht oder nur in Raten aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen, die bei Anwaltszwang auch die Anwaltskosten umfasst. Konkrete Beträge nennen wir Ihnen im Erstgespräch anhand Ihrer Einkommens- und Vermögenswerte.
Getrenntlebende, noch nicht geschiedene Eheleute können voneinander angemessenen Unterhalt verlangen; der Anspruch endet mit Rechtskraft der Scheidung. Maßgeblich sind Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, berechnet aus dem bereinigten Nettoeinkommen und begrenzt durch den Selbstbehalt. Grundsätzlich gilt der Halbteilungsgrundsatz, korrigiert um einen Erwerbstätigenbonus. Im ersten Trennungsjahr muss ein bisher nicht erwerbstätiger Ehegatte regelmäßig noch keine Arbeit aufnehmen.
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung; Unterhalt setzt einen der gesetzlichen Tatbestände voraus, etwa Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockung, Ausbildung oder Billigkeitsgründe. Ansprüche können der Höhe nach herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden, wobei entscheidend ist, ob ehebedingte Nachteile fortwirken. In Härtefällen, etwa kurze Ehe oder verfestigte neue Lebensgemeinschaft, kann Unterhalt gekürzt oder versagt werden. Jede dieser Fragen hängt von den konkreten Lebens- und Einkommensverhältnissen ab.
Verglichen werden Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute; Zugewinn ist der Überschuss des Endvermögens über das Anfangsvermögen. Wer weniger hinzugewonnen hat, kann die Hälfte der Differenz als Geldzahlung verlangen. Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Stichtag für das Endvermögen ist regelmäßig die Zustellung des Scheidungsantrags. Der Ausgleich erfolgt nicht automatisch, sondern muss geltend gemacht werden. Bei Unternehmen, Praxen und Immobilien beraten wir zugleich zu den steuerlichen Folgen.
Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hälftig geteilt. Das Familiengericht führt dies von Amts wegen durch, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Ehezeit reicht vom Ersten des Heiratsmonats bis zum Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags. Geteilt wird jedes Anrecht intern beim eigenen Versorgungsträger oder ausnahmsweise extern. Bei Ehezeiten bis zu drei Jahren findet der Ausgleich nur auf Antrag statt.
Immer dann, wenn die gesetzliche Zugewinngemeinschaft nicht zur Lebenssituation passt, etwa bei Unternehmensbeteiligungen, Auslandsvermögen oder stark unterschiedlichen Einkünften. Regelbar sind Güterstand, Versorgungsausgleich und Unterhalt. Der Ehevertrag muss notariell in gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheleute geschlossen werden und unterliegt einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Einseitig belastende Klauseln können sittenwidrig und damit nichtig sein.
Während des Getrenntlebens kann ein Ehegatte die Wohnung ganz oder teilweise zur Alleinnutzung verlangen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte nötig ist. Nach Misshandlung oder Bedrohung wird die Wohnung in der Regel dem Verletzten zugewiesen. Nach der Scheidung erhält die Wohnung oder den Hausrat, wer stärker darauf angewiesen ist, bei Mietwohnungen tritt dieser Ehegatte in das Mietverhältnis ein. Gemeinsame Haushaltsgegenstände sind gegen Ausgleichszahlung zu verteilen.