GmbH & Co. KG: Bundesgerichtshof (BGH) vervollständigt seine Rechtsprechung zur Haftung der Geschäftsführung
Nach dem Gesellschaftsvertrag einer Publikums-Kommanditgesellschaft war zur Geschäftsführung alleine eine Kommanditistin in der Rechtsform einer GmbH berechtigt. Diese Kommanditistin hatte in zeitlicher Abfolge mehrere Geschäftsführer, die teilweise alleinvertretungsberechtigt gewesen sind. Diese Kommanditistin übte die Geschäftsführung noch in weiteren Fondsgesellschaften in der Rechtsform von Kommanditgesellschaften aus.