BAUVERTRAG TRIFFT AUF INSOLVENZRECHT
Der Umstand, dass über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Für Bauverträge ist dies anders.
Der Umstand, dass über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Für Bauverträge ist dies anders.
Nach der Ankündigung des Bundesjustizministeriums soll die Aussetzung der Antragspflicht vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können. Die Regierung möchte verhindern, dass bisher gesunde Unternehmen und Arbeitsverhältnisse durch die Covid-19 Epedemie in Gefahr geraten.
Eine Frage, die selbstständig Tätige in wirtschaftlich schwierigen Zeiten [...]
Der Steuerberater bei Insolvenz seiner Mandantschaft: Diese Thematik ist [...]