Insolvenz

11 09, 2017

Die Haftung nach § 64 GmbHG bleibt für Geschäftsführer gefährlich

Von |2024-02-01T14:55:19+01:0011. September 2017|Standpunkte|

Zu diesem Ergebnis muss man kommen, wenn man das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.07.2017 (Az. II ZR 319/15) liest. Es betrifft ein Klageverfahren eines Insolvenzverwalters gegenüber einem director einer englischen Gesellschaft, die eine Niederlassung in Deutschland hatte. Auch auf diesen findet die Regelung nach § 64 GmbHG entsprechend Anwendung.

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