Beschränkung der Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung auf den Schaden
Für Insolvenzverwalter ist die Geltendmachung eines Haftungsanspruches gegenüber der Geschäftsführung der insolventen Firma (§ 15b InsO) einfach darzulegen.
Für Insolvenzverwalter ist die Geltendmachung eines Haftungsanspruches gegenüber der Geschäftsführung der insolventen Firma (§ 15b InsO) einfach darzulegen.
Grundsätzlich haften Geschäftsführer einer GmbH nicht persönlich. Ausnahmen sind aber möglich: Nach § 43 GmbHG kann ein Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz haften.
BFH bestätigt seine Rechtsprechung zum Thema „verdeckte Gewinnausschüttung“ bei Darlehen an beherrschende Gesellschafter (BFH, Urteil vom 22.02.2023 – I R 27/20 –)
Das Handelsregister als öffentlich einsehbares Register erfüllt einen wichtigen Zweck: Es soll nachvollziehbar machen, welche Personen aus „Fleisch und Blut“ hinter einer Kapitalgesellschaft stehen. Diese Transparenz soll all diejenigen schützen, die z. B. mit einer GmbH Verträge schließen oder in einer anderen Rechtsbeziehung zu einer solchen juristischen Person stehen.
Hinter dieser Überschrift verbirgt sich eine erfreulich praxisrelevante Entscheidung [...]
Mit Urteil vom 29.07.2015, Aktenzeichen B 12 KR 23/13 R, [...]
Die Ersatzpflicht der Geschäftsführer einer GmbH im Falle einer [...]
Die beiden folgenden Urteile zeigen, dass GmbH-Geschäftsführer auch nach [...]
Die Folge eines Insolvenzantrages ist bei fortbestehendem Geschäftsbetrieb in [...]
Zu diesem Ergebnis muss man kommen, wenn man das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.07.2017 (Az. II ZR 319/15) liest. Es betrifft ein Klageverfahren eines Insolvenzverwalters gegenüber einem director einer englischen Gesellschaft, die eine Niederlassung in Deutschland hatte. Auch auf diesen findet die Regelung nach § 64 GmbHG entsprechend Anwendung.