Die Haftung nach § 64 GmbHG bleibt für Geschäftsführer gefährlich
Zu diesem Ergebnis muss man kommen, wenn man das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.07.2017 (Az. II ZR 319/15) liest. Es betrifft ein Klageverfahren eines Insolvenzverwalters gegenüber einem director einer englischen Gesellschaft, die eine Niederlassung in Deutschland hatte. Auch auf diesen findet die Regelung nach § 64 GmbHG entsprechend Anwendung.