Das Ober­lan­des­ge­richt Köln ver­öf­fent­lich­te einen rich­tungs­wei­sen­den Hin­weis­be­schluss zum VW-Abgas­skan­dal und folgt damit den Bei­spie­len des OLG Karls­ru­he und des BGH. (OLG Köln 29.4.2019, 16 U 30/19, 1 0138/18)

Das OLG Köln spricht dem betrof­fe­nen Die­sel-Kun­den einen weit­rei­chen­den Zins­an­spruch als Scha­dens­po­si­ti­on zu. Betrof­fe­ne VW-Die­sel-Käu­fer wer­den dadurch ermu­tigt, Pro­zes­se zu füh­ren mit dem Ziel einer am Ende ein­heit­li­chen Rechts­spre­chungs­la­ge.

Das Ober­lan­des­ge­richt Köln bestä­tigt erneut, dass ers­tens die ver­bau­te Mani­pu­la­ti­ons­soft­ware einen kla­ren Man­gel dar­stellt und die­ser zwei­tens Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auto­käu­fers nach sich zieht.

Das Gericht spricht den getäusch­ten Käu­fern nicht nur ver­trag­li­che, son­dern eben­falls delikt­i­sche Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zu (§§ 826, 31 BGB). Dar­aus fol­gen Zins­an­sprü­che, die den Zeit­raum vor Kla­ge­er­he­bung erfas­sen. Als sit­ten­wid­ri­ge Schä­di­gung wur­de das Ver­hal­ten von VW ange­se­hen, mit­tels Soft­ware die tat­säch­li­chen Emis­si­ons­wer­te zu ver­schlei­ern und die Fahr­zeu­ge gleich­zei­tig als beson­ders umwelt­freund­lich zu bewer­ben, um mög­lichst vie­le zu ver­kau­fen.

Das Gericht stützt den Anspruch der getäusch­ten Käu­fer auf Delikt­zins gemäß § 849 BGB. Danach sind Zin­sen Teil des Scha­dens­er­sat­zes, der für die end­gül­ti­ge Wert­min­de­rung auf­grund einer Beschä­di­gung oder Ent­zie­hung der Sache zu leis­ten ist.

In dem Abgas­skan­dal-Sach­ver­halt beschä­digt oder ent­zieht VW zwar nichts im her­kömm­li­chen Sin­ne, da ein Auto­kauf ein gegen­sei­ti­ges Geben und Neh­men dar­stellt. Die Rich­ter argu­men­tie­ren jedoch, dass VW den Käu­fer eines Pkw durch Täu­schung über die Abschalt­vor­rich­tung zur Zah­lung des Prei­ses ver­an­lasst und ihm so die Sum­me „ent­zo­gen“ hat. Die Ver­zin­sung beginnt mit dem Zeit­punkt der Wert­be­stim­mung. Das ist der Zeit­punkt des Scha­dens­er­eig­nis­ses, der zu der Wert­min­de­rung oder dem Nut­zungs­aus­fall führt. Im Ein­zel­fall kann das das Kauf­da­tum sein, je nach­dem, wann der Käu­fer den Kauf­preis bezahlt hat. Die Zin­sen kön­nen somit zu einer enor­men Sum­me anwach­sen, wenn sie bis zum Kauf­da­tum zurück­rei­chen.

Bei dem Fall, in dem sich der BGH in einem Hin­weis­be­schluss zum VW-Abgas­skan­dal geäu­ßert hat (BGH, Beschluss v. 8.1.2019, VIII ZR 225/17) ging es um eine Ersatz­lie­fe­rung und nicht um einen Scha­dens­er­satz­an­spruch. Eine Stel­lung­nah­me des Bun­des­ge­richts­hof zur Zins­be­rech­nung steht folg­lich noch aus.

Fest­steht aller­dings, dass der Wert der betrof­fe­nen Die­sel­fahr­zeu­ges bereits erheb­lich gesun­ken ist und ver­mut­lich wei­ter sin­ken wird. Es droht zudem die Still­le­gun­gen von Die­sel­fahr­zeu­gen, wenn ange­bo­te­ne Soft­ware-Updates nicht genutzt wer­den. Eine indi­vi­du­el­le Aus­ein­an­der­set­zung mit den juris­ti­schen Optio­nen, wie man sich vor­teil­haft von einem betref­fen­den Die­sel­fahr­zeug tren­nen kann, ist des­halb sehr emp­feh­lens­wert.

 

Bian­ca M. Jan­ßen
Rechts­an­wäl­tin

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Über den Autor

  • Bianca M. Janßen

    Bian­ca M. Jan­ßen ist seit 2005 als Rechts­an­wäl­tin zuge­las­sen. Zudem ist sie Fach­an­wäl­tin für Bank- und Kapi­tal­markt­recht sowie Miet- und Wohn­ei­gen­tums­recht. Anwalts­pro­fil