Wenn der Bau­herr mit einem Gene­ral­un­ter­neh­mer arbei­tet, ergibt sich immer mal wie­der die Situa­ti­on, dass Sub­un­ter­neh­mer des Gene­ral­un­ter­neh­mers nicht wei­ter arbei­ten, weil Sie – zu Recht oder zu Unrecht — von dem Gene­ral­un­ter­neh­mer nicht bezahlt wer­den. Dar­un­ter lei­det in ers­ter Linie der Bau­herr, der hier­für häu­fig nichts kann und der natur­ge­mäß an einem Bau­fort­schritt inter­es­siert bzw. hier­auf ange­wie­sen ist. Je nach dem, wor­auf die „Zah­lungs­un­wil­lig­keit“ des Gene­ral­un­ter­neh­mers zurück­zu­füh­ren ist, kommt es in die­ser Situa­ti­on ger­ne zu Abspra­chen zwi­schen den drei Betei­lig­ten, wonach der Bau­herr nicht mehr an sei­nen eigent­li­chen Ver­trags­part­ner, näm­lich den Gene­ral­un­ter­neh­mer, zahlt, son­dern, damit es end­lich wei­ter­geht, unmit­tel­bar an den Sub­un­ter­neh­mer. Das ist eigent­lich auch unpro­ble­ma­tisch, da durch die­se Zah­lung grund­sätz­lich sowohl die Schuld des Bau­herrn gegen­über dem Gene­ral­un­ter­neh­mer als auch die­je­ni­ge des Gene­ral­un­ter­neh­mers gegen­über dem Sub­un­ter­neh­mer getilgt wird. Sogar ohne eine Zustim­mung des Gene­ral­un­ter­neh­mers sind sol­che schuld­be­frei­en­den Zah­lun­gen des Bau­herrn unmit­tel­bar an den Sub­un­ter­neh­mer unter den Vor­aus­set­zun­gen des §§ 16 Abs. 6 VOB / B mög­lich.

Vor­sicht ist aber dann gebo­ten, wenn die „Zah­lungs­un­wil­lig­keit“ des Gene­ral­un­ter­neh­mers auf des­sen Zah­lungs­un­fä­hig­keit, sprich auf eine bevor­ste­hen­de Insol­venz zurück­zu­füh­ren ist. In einem sol­chen Fall sind der­ar­ti­ge Ver­ab­re­dun­gen über Direkt­zah­lun­gen des Bau­herrn unter Umstän­den für den Insol­venz­ver­wal­ter des Gene­ral­un­ter­neh­mers anfecht­bar. Dies hat dann zum einen zur Fol­ge, dass die Zah­lung des Bau­herrn kei­ne Til­gungs­wir­kung im Ver­hält­nis zu dem Gene­ral­un­ter­neh­mer hat, der Bau­herr mit­hin die­se Zah­lung noch­mals an den Generalunternehmer/den Insol­venz­ver­wal­ter leis­ten muss. Zum ande­ren ist der Sub­un­ter­neh­mer ver­pflich­tet, die von dem Bau­herrn erhal­te­ne Zah­lung an den Generalunternehmer/den Insol­venz­ver­wal­ter zu erstat­ten. Im Ergeb­nis bedeu­tet dies, dass der Bau­herr in die­sen Fäl­len das Risi­ko ein­geht, für ein und die­sel­be Leis­tung zwei­mal zu zah­len. Der Sub­un­ter­neh­mer wie­der­um geht das Risi­ko ein, wei­te­re (Vor-)Leistungen zu erbrin­gen, in der – im Nach­hin­ein fal­schen – Annah­me, sei­ne bis­he­ri­gen Leis­tun­gen sei­en bezahlt und er kön­ne die erhal­te­ne Zah­lung behal­ten.

Eine Absi­che­rung gegen die beschrie­be­nen Risi­ken gibt es nicht, so dass drin­gend zu emp­feh­len ist, dann, wenn sol­che Direkt­zah­lun­gen anste­hen, belast­bar abzu­klä­ren, ob eine Insol­venz des Gene­ral­un­ter­neh­mers zu befürch­ten ist.

Mit Urteil vom 17.07.2014 hat der Bun­des­ge­richts­hof nun aller­dings grund­sätz­lich die Mög­lich­keit eröff­net, dass die drei betei­lig­ten Par­tei­en sich über Direkt­zah­lun­gen „insol­venz­fest“ ver­stän­di­gen, sofern der Sub­un­ter­neh­mer die zu bezah­len­den Leis­tun­gen noch nicht erbracht hat, es mit­hin um zukünf­tig erst noch zu erwer­ben­de Zah­lungs­for­de­run­gen des Sub­un­ter­neh­mers geht. In einem sol­chen Fall sind anschlie­ßen­de Direkt­zah­lun­gen nicht ohne wei­te­res durch den Insol­venz­ver­wal­ter des anschlie­ßend in Insol­venz gefal­le­nen Gene­ral­un­ter­neh­mers anfecht­bar. Im jewei­li­gen Ein­zel­fall ist aller­dings auch die­se Vor­ge­hens­wei­se nicht völ­lig unge­fähr­lich.

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Tho­mas Hagels­kamp
Fach­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht
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  • Thomas Hagelskamp

    Tho­mas Hagels­kamp ist seit 1992 zuge­las­sen als Rechts­an­walt. Er ist Fach­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht und für Ver­wal­tungs­recht. Zum Anwalts­pro­fil