Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) hat mit Urteil vom 05.09.2019 (Az. C‑28/18) ent­schie­den, dass die Mög­lich­keit per Sepa-Last­schrift zu zah­len, nicht von einem Wohn­sitz im Inland abhän­gig gemacht wer­den darf.

Der EuGH hat damit einem öster­rei­chi­schem Ver­brau­cher­schutz­ver­ein Recht gege­ben, der gegen die Deut­sche Bahn geklagt hat­te, da über die Web­sei­te der Deut­schen Bahn getä­tig­te Buchun­gen nur dann mit Sepa-Last­schrift­ver­fah­ren bezahlt wer­den kön­nen, wenn der Kun­de einen Wohn­sitz in Deutsch­land hat. Das mit dem Rechts­streit befass­te öster­rei­chi­sche Gericht hat dem EuGH die Fra­ge vor­ge­legt, ob eine sol­che Ver­trags­klau­sel gegen Uni­ons­recht ver­stößt. Dies hat der EuGH nun aus­drück­lich bejaht.

Begrün­det hat der EuGH dies damit, dass Ver­brau­cher meis­tens ein Kon­to in dem Mit­glied­staat hät­ten, in dem sie auch woh­nen. Somit wird über das Erfor­der­nis eines Wohn­sit­zes im Inland indi­rekt der Mit­glied­staat bestimmt, in dem das Zah­lungs­kon­to zu füh­ren ist. Gera­de dies ist aber nach der EU-Ver­ord­nung über Über­wei­sun­gen und Last­schrif­ten (Ver­ord­nung (EU) Nr. 260/2012) nicht erlaubt. Das Ver­bot die­ser Ver­ord­nung soll dazu füh­ren, dass Ver­brau­cher für jeg­li­che Zah­lung per Last­schrift inner­halb der Uni­on nur ein Kon­to benö­ti­gen, wodurch die Kos­ten, die mit der Füh­rung meh­re­rer Kon­ten ver­bun­den wären, ver­mie­den wür­den. Dass der Ver­brau­cher auf der Web­sei­te alter­na­ti­ve Zah­lungs­mög­lich­kei­ten (z.B. Kre­dit­kar­te, Pay­Pal, etc.) nut­zen kön­ne, spielt dabei nach dem EuGH aus­drück­lich kei­ne Rol­le.

Die Deut­sche Bahn argu­men­tier­te vor Gericht mit dem höhe­ren Zah­lungs­aus­fall­ri­si­ko bei Aus­lands­zah­lun­gen. Es sei schlicht nicht mög­lich, eine ange­mes­se­ne Boni­täts­prü­fung in allen Län­dern des euro­päi­schen Zah­lungs­raums zu glei­chen Bedin­gun­gen durch­zu­füh­ren. Die­ses Argu­ment lie­ßen die Rich­ter aber nicht gel­ten, da die Ver­ord­nung eine dies­be­züg­li­che Aus­nah­me gera­de nicht vor­sieht. Gegen Zah­lungs­aus­fäl­le aus dem Aus­land kön­ne sich der Händ­ler zudem dadurch schüt­zen, dass er z.B. sei­ne Leis­tung erst erbrin­ge, nach­dem er die Bestä­ti­gung über den tat­säch­li­chen Ein­zug der Zah­lung erhal­ten habe.

FAZIT:

Der Online-Händ­ler darf zwar frei wäh­len, ob er sei­nen Nut­zern eine Zah­lung per Sepa-Last­schrift ermög­licht. Tut er dies aber, darf er die­se Zah­lungs­art nicht von einem Wohn­sitz im Inland abhän­gig machen, son­dern muss sie allen EU-Kun­den zur Ver­fü­gung stel­len.

Das Last­schrift­ver­fah­ren ist für den Händ­ler genau­so risi­ko­reich wie der Kauf auf Rech­nung. Der dies­be­züg­li­chen Argu­men­ta­ti­on des EuGH ist inso­fern nicht zu fol­gen, als dass der Händ­ler den Betrag zwar vor Lie­fe­rung abbu­chen, der Kun­de nach der Lie­fe­rung aber den Betrag ohne Anga­be von Grün­den von sei­ner Bank zurück­bu­chen las­sen kann.

Dies ändert jedoch nichts an der Ein­deu­tig­keit der nun­meh­ri­gen Ent­schei­dung. Soll­ten Sie daher in Ihrem Online-Shop eine Zah­lung per Sepa-Last­schrift anbie­ten, darf die­se Zah­lungs­mög­lich­keit nicht auf Kun­den mit Wohn­sitz in Deutsch­land (oder mit deut­schem Kon­to) beschränkt wer­den. Andern­falls ris­kie­ren Sie — ins­be­son­de­re nach dem nun­mehr aktu­el­len Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hof – eine kost­spie­li­ge Abmah­nung durch einen Ver­brau­cher­schutz­ver­band oder Wett­be­wer­ber. Sie soll­ten daher die Zah­lungs­mög­lich­keit Sepa-Last­schrift ent­we­der auf alle EU-Kun­den erwei­tern oder die­se ganz abschaf­fen.

 

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Über den Autor

  • Dr. Vera I. Gronen

    Dr. Vera I. Gro­nen ist zuge­las­se­ne Rechts­an­wäl­tin seit 2002, Pro­mo­ti­on an der rechts- und wirt­schafts­wis­sen­schaft­li­chen Fakul­tät der Uni­ver­si­tät des Saar­lan­des. Ihre Fach­ge­bie­te sind Kauf‑, Ver­triebs- und Han­dels­recht, Ver­trags­recht und Gestal­tung von All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und IT-Recht. Zum Anwalts­pro­fil