Die­se Ent­schei­dung hat der Bun­des­ge­richts­hof mit Beschluss vom 04.09.2019 (VII ZB 91/17) getrof­fen. Sie hat sowohl für die Gläu­bi­ger- als auch die Schuld­ner­sei­te erheb­li­che prak­ti­sche Aus­wir­kun­gen.

I.

Gläu­bi­ger in Insol­venz­ver­fah­ren kön­nen ihre For­de­rung aus dem Rechts­grund der vor­sätz­lich began­ge­nen uner­laub­ten Hand­lung anmel­den. Über die­sen For­de­rungs­grund, der in der Insol­venz­ta­bel­le auf­ge­führt wird, wird der Schuld­ner durch das Insol­venz­ge­richt infor­miert. Wenn er gegen die­sen Rechts­grund kei­nen Wider­spruch ein­legt, gilt die­ser als fest­ge­stellt. Dies hat zur Fol­ge, dass der­ar­ti­ge For­de­run­gen nach § 302 InsO von der Rest­schuld­be­frei­ung des Schuld­ners aus­ge­nom­men sind und dem­zu­fol­ge hier­aus auch nach Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung voll­streckt wer­den kann.

Bereits dies ist ein Vor­teil für den Gläu­bi­ger, der ihn zu einer der­ar­ti­gen Anmel­dung aus uner­laub­ter Hand­lung ver­an­lasst. Nun­mehr ergibt sich aus dem vor­ge­nann­ten Beschluss des Bun­des­ge­richts­ho­fes ein wei­te­rer Vor­teil einer der­ar­ti­gen Fest­stel­lung in der Insol­venz­ta­bel­le  für die jewei­li­gen Gläu­bi­ger. Gemäß § 201 InsO kann ein Insol­venz­gläu­bi­ger nach Auf­he­bung des Insol­venz­ver­fah­rens aus der Ein­tra­gung in die Tabel­le wie aus einem voll­streck­ba­ren Urteil die Zwangs­voll­stre­ckung gegen den Schuld­ner betrei­ben, wenn sei­ne For­de­rung fest­ge­stellt und vom Schuld­ner im Prü­fungs­ter­min nicht bestrit­ten wor­den ist.

Für For­de­run­gen aus uner­laub­ter Hand­lung – und damit auch die­se vor­er­wähn­te Fest­stel­lung in der Insol­venz­ta­bel­le — gilt dabei nach § 850 f Abs. 2 ZPO ein so genann­tes Voll­stre­ckungs­pri­vi­leg. Wird die Zwangs­voll­stre­ckung wegen einer sol­chen For­de­rung aus vor­sätz­lich began­ge­ner uner­laub­ter Hand­lung betrie­ben, kann das Voll­stre­ckungs­ge­richt auf Antrag des Gläu­bi­gers einen pfänd­ba­ren Anteil des Arbeits­ein­kom­mens fest­le­gen, der unter­halb der Pfän­dungs­gren­zen nach § 850 c ZPO liegt. Das Gericht muss bei die­ser Fest­le­gung einer Unter­gren­ze dem Schuld­ner so viel belas­sen, wie er für den not­wen­di­gen Unter­halt benö­tigt. Anhalts­punkt hier­für sind die Beträ­ge zum not­wen­di­gen Lebens­un­ter­halt aus der Sozi­al­ge­setz­ge­bung- und damit nicht die aus der Pfän­dungs­ta­bel­le.

Damit haben Gläu­bi­ger mit der­ar­ti­gen Titeln aus uner­laub­ter Hand­lung (zu denen nun­mehr auch die Insol­venz­ta­bel­le gehört) im Zuge einer Zwangs­voll­stre­ckung zwei Vor­tei­le: Sie kön­nen tie­fer in das Ein­kom­men des Schuld­ners pfän­den und im Zwei­fel sind sie mit die­ser Voll­stre­ckungs­mög­lich­keit allei­ne und nicht in der Voll­stre­ckungs­kon­kur­renz mit ande­ren Gläu­bi­gern.

Ob Insol­venz­schuld­ner nach Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung rele­van­te Ein­kom­men erzie­len, die ober­halb der Pfän­dungs­frei­gren­ze lie­gen, ist zumin­dest mit einem Fra­ge­zei­chen ver­se­hen. Inso­fern wach­sen allei­ne aus dem Grun­de, dass ein Anspruch nicht von der Rest­schuld­be­frei­ung erfasst ist, auch für die Zeit nach Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung für die betref­fen­den Gläu­bi­ger die Mög­lich­kei­ten, ihren Anspruch im Zuge einer Zwangs­voll­stre­ckung zu Geld zu machen, nicht in den Him­mel. Nun­mehr bie­tet die­ser Beschluss des Bun­des­ge­richts­ho­fes neue und erwei­ter­te Mög­lich­kei­ten der Gläu­bi­ger, ihren Anspruch durch­zu­set­zen.

II.

Aus Schuld­ner­sicht macht die­ser Beschluss des Bun­des­ge­richts­ho­fes deut­lich, dass sich Schuld­ner gegen Anmel­dun­gen aus dem Rechts­grund der vor­sätz­li­chen uner­laub­ten Hand­lung in ihrem Insol­venz­ver­fah­ren zur Wehr set­zen müs­sen, wenn dies Aus­sicht auf Erfolg hat, weil ent­ge­gen der Dar­stel­lung aus Gläu­bi­ger­sicht kei­ne  vor­sätz­lich began­ge­ne uner­laub­te Hand­lung vor­liegt.

Denn ansons­ten sind sie auch für die Zeit nach der Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung die­sen Gläu­bi­gern aus­ge­setzt. Dies kann dazu füh­ren, dass sie trotz erteil­ter Rest­schuld­be­frei­ung auf­grund von Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men maxi­mal den not­wen­di­gen Lebens­un­ter­halt nach dem Sozi­al­ge­setz­buch zur Ver­fü­gung haben.

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Cars­ten Lan­ge

Rechts­an­walt

Fach­an­walt für Insol­venz­recht

Mediator/Wirtschaftsmediator (DAA)

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Über den Autor

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach. Zum Anwalts­pro­fil