I. Zah­lungs­un­fä­hig­keit als Ein­falls­tor für Haf­tungs­an­sprü­che in der Insol­venz

Wann liegt eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor und wie kann sie vom Insol­venz­ver­wal­ter zur Gel­tend­ma­chung von Haf­tungs­an­sprü­chen gegen­über Geschäftsführern/Vorständen dar­ge­legt wer­den?

Hier­zu gibt es ein Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes vom 28.06.2022 (Az. II ZR 112/21), mit dem der BGH sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung geän­dert und die Beweis­füh­rung für einen kla­gen­den Insol­venz­ver­wal­ter erleich­tert hat.

II. Vor­aus­set­zun­gen der Zah­lungs­un­fä­hig­keit nach der „Vier-Stich­ta­ge-Liqui­di­täts­be­trach­tung“

Für die­je­ni­gen, die nur den ers­ten Teil lesen möch­ten, wird das Ergeb­nis vor­weg­ge­nom­men und geschil­dert, wann nach die­ser Recht­spre­chung eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit durch einen Insol­venz­ver­wal­ter in der Rück­be­trach­tung dar­ge­legt ist.

Und hier­aus folgt letzt­end­lich für jeden Geschäftsführer/Vorstand einer AG: Die­sen Weg der Rück­be­trach­tung kann man auch über die in die Zukunft gerich­te­te Betrach­tung vor­neh­men. Wenn sich hier­aus die Vor­aus­set­zun­gen für das Vor­lie­gen einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit gege­ben, müs­sen alle „Insol­venz-Warn­lam­pen“ ange­hen und gehan­delt wer­den.

Eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit liegt nach der „Vier-Stich­ta­ge Liqui­di­täts­be­trach­tung“ und damit die­ser BGH-Recht­spre­chung vor, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • ein Liqui­di­täts­sta­tus zu einem bestimm­ten Stich­tag weist eine Liqui­di­täts­un­ter­de­ckung aus;
  • und am Ende der jeweils drei fol­gen­den Wochen (und damit wei­te­ren drei Stich­ta­gen) liegt jeweils immer noch eine Liqui­di­täts­un­ter­de­ckung vor;
  • und an allen die­sen vier Stich­ta­gen beläuft sich die­se Liqui­di­täts­un­ter­de­ckung auf 10 % oder mehr der zu die­sem Zeit­punkt fäl­li­gen Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten;
  • und es lie­gen in die­sen 3 Wochen kei­ne Anhalts­punk­te dafür vor, dass die­se Liqui­di­täts­lü­cke mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit voll­stän­dig oder fast voll­stän­dig besei­tigt wer­den kann und ein damit ver­bun­de­nes Zuwar­ten nach den beson­de­ren Umstän­den des Ein­zel­falls den Gläu­bi­gern zuzu­mu­ten ist. Der Anwen­dungs­raum die­ser letzt­ge­nann­ten Aus­nah­me für das Vor­lie­gen einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit soll­te mit Vor­sicht und in engem Umfan­ge ange­nom­men wer­den.

Im Ergeb­nis bedeu­tet die­se „Vier-Stich­ta­ge-Liqui­di­täts­be­trach­tung“ für Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de im Hin­blick auf eine Haf­tung wegen Insol­venz­ver­schlep­pung:

  • Wenn die Zei­ten wirt­schaft­lich schwie­rig wer­den und sich das The­ma der dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit stellt, ist eine tag­ge­naue Liqui­di­täts­pla­nung vor­zu­neh­men;
  • und für die Tage, an denen eine Liqui­di­täts­un­ter­de­ckung besteht, ist aus­zu­wei­sen, ob die 10 % Schwel­le über­schrit­ten ist oder nicht.
  • Und wenn die­se Liqui­di­täts­pla­nung an einem Tag eine Liqui­di­täts­un­ter­de­ckung mit einem Pro­zent­satz von mehr als 10 % an den zu die­sem Zeit­punkt fäl­li­gen Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten aus­weist, begin­nen die 3 Wochen, die als Zeit­raum ver­blei­ben, um die­sen Liqui­di­täts­man­gel zu besei­ti­gen.

Wenn in den fol­gen­den drei Wochen die Zah­lungs­un­fä­hig­keit dann nicht besei­tigt wor­den ist und wenn es damit aus der rück­wärts gerich­te­ten Per­spek­ti­ve (nach Ablauf der drei Wochen) vier  Stich­ta­ge gibt, zu denen die glei­che Situa­ti­on vor­liegt (Liqui­di­täts­un­ter­de­ckung und die 10 % Schwel­le ist über­schrit­ten), liegt die insol­venz­recht­li­che Zah­lungs­un­fä­hig­keit und damit die Vor­aus­set­zung für eine Insol­venz­an­trags­pflicht vor.

Soweit die Hand­lungs­emp­feh­lung, die aus die­sem Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes vom 28.06.2022 resul­tiert.

III. Aspek­te zur Abgren­zung zwi­schen Zah­lungs­un­fä­hig­keit und Zah­lungs­sto­ckung

Für die, die es im wei­te­ren inter­es­siert: Wie ist die­se Recht­spre­chung ent­stan­den und wel­chen Hin­ter­grund hat sie?

1. Aus­gangs­punkt ist das Gesetz

In § 17 Abs. 2 InsO wird die Zah­lungs­un­fä­hig­keit wie folgt defi­niert: „Der Schuld­ner ist zah­lungs­un­fä­hig, wenn er nicht der Lage ist, die fäl­li­gen Zah­lungs­pflich­ten zu erfül­len“.

Aus die­ser gesetz­li­chen Defi­ni­ti­on her­aus stellt sich die Fra­ge, wann liegt eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor und bis zu wel­chem Zeit­punkt ist es nur eine Zah­lungs­sto­ckung und damit eine kurz­fris­ti­ge und zeit­nah wie­der zu besei­ti­gen­de  Situa­ti­on eines  Man­gels an Liqui­di­tät?

 

2. BGH-Urteil vom 24.05.2005

Hier­zu hat der Bun­des­ge­richts­hof in einer Ent­schei­dung vom 24.05.2005 (Az. IX ZR 123/04) fol­gen­de Grenz­wer­te für die­se Abgren­zung zwi­schen Zah­lungs­sto­ckung und Zah­lungs­un­fä­hig­keit benannt:

  • eine 10 % Gren­ze einer Liqui­di­täts­lü­cke
  • und eine Drei­wo­chen­frist zur Besei­ti­gung einer Liqui­di­täts­lü­cke.

3. BGH-Urteil vom 19.12.2017

Der Bun­des­ge­richts­hof geht  dabei von der Dar­le­gung einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit anhand einer Liqui­di­täts­bi­lanz aus. Mit einer Ent­schei­dung vom 19.12.2017 (II ZR 88/16) stell­te der BGH fest, dass im 3 Wochen Zeit­raum nicht nur die liqui­den Mit­tel (Akti­va II) hin­zu­zu­rech­nen sei­en son­dern auch neu anfal­len­de fäl­li­ge Ver­bind­lich­kei­ten (Pas­si­va II) aus die­sem Zeit­raum.

Es wur­de an die­ser Recht­spre­chung kri­ti­siert, dass über die Anwen­dung der 10 % Gren­ze (Liqui­di­täts­lü­cke in Bezug auf die fäl­li­gen Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten) die Ant­wort auf die Fra­ge, ob eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit im insol­venz­recht­li­chen Sin­ne vor­lie­ge oder nicht, vom Schuld­ner beein­fluss­bar sei. Denn je höher die fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten sind (und damit der Nen­ner in die­ser Berech­nung), des­to gerin­ger fällt der Pro­zent­satz aus und kann infol­ge des­sen die 10 % Gren­ze unter­schrit­ten sein.

4. BGH-Urteil vom 28.06.2022

Mit sei­nem Urteil vom 28.06.2022 hat der Bun­des­ge­richts­hof sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung nicht auf­ge­ho­ben. Es blei­ben die bei­den Grenz­wer­te — 3 Wochen Zeit­raum und 10 % Schwel­le — bestehen.

Auch kann immer noch die Dar­le­gung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit über eine Liqui­di­täts­bi­lanz erfol­gen. Aber dies  ist eben nur einer der Wege der Dar­le­gung und zukünf­tig wird der ein­fa­che­re Weg über   den Liqui­di­täts­sta­tus zu den vier Stich­ta­gen gewählt wer­den und nicht mehr der der Liqui­di­täts­bi­lanz. Die­ser Mög­lich­keit hat der Bun­des­ge­richts­hof mit sei­nem Urteil vom 28.06.2022 den Weg geeb­net.

Dies macht es für den Insol­venz­ver­wal­ter ein­fa­cher, eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit aus rück­wär­ti­ger Sicht dar­zu­le­gen und damit die Vor­aus­set­zun­gen, die für das Bestehen eines Ersatz­an­spruchs aus Insol­venz­ver­schlep­pung gegen­über Geschäftsführern/Vorständen bestehen.

Und im wei­te­ren ist eine Beein­flus­sung der 10 % Gren­ze über die Höhe der fäl­li­gen Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten schwie­ri­ger mög­lich, wenn zur Dar­le­gung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit auf 4 Stich­ta­ge, an denen die Liqui­di­täts­lü­cke die­se Gren­ze über­schrit­ten hat,  abge­stellt wer­den kann.

IV. Resu­mee

Für Geschäftsführer/Vorstände macht die­ses Urteil deut­lich: In kri­ti­scher Zeit ist eine tag­ge­naue Liqui­di­täts­pla­nung wich­ti­ger denn je, um die Eigen­haf­tung zu ver­mei­den.

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Über den Autor

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach.

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