Das Amtsgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 14.01.2015 zum Aktenzeichen 33 C 3407/14 entschieden, dass das Anbringen einer Video- Überwachungsattrappe das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Mieter eines Mietshauses ein Recht auf Entfernung einer Videokamera haben, die den Eingangsbereich des Wohnhauses filmt, auch wenn sich später herausstellt, dass die Kamera zu dem Zeitpunkt nicht funktionstüchtig war und dies nach Angabe des Vermieters auch nicht geändert werden sollte.

Das Gericht führte unter anderem zur Begründung an, dass bereits  die mit der Anbringung einer Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung der Bewegung des Klägers und seiner Besucher im Hauseingangsbereich eine Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit darstellt, die nur unter besonderen Umständen zu rechtfertigen ist.

Ob faktisch Aufzeichnungen entstanden sind, ist nicht entscheidend

Es ist also nicht entscheidend, ob tatsächlich und faktisch Aufzeichnungen entstanden sind, sondern das Gericht trägt einer nur möglichen Überwachungssituation Rechnung, die seitens der Geschädigten auch in einem vorhandenen Unwohlsein, durch die Kenntnisnahme der Kamera, bestehen kann. Damit erweitert das Gericht den Schutzbereich der Persönlichkeitsrechte auch auf „gefühlte“ Einschränkungen.

Das AG Frankfurt legte zudem die Rechtfertigungsgründe, unter denen eine Videoüberwachung legitim sein könnte, eng aus:

Soweit vermieterseits als Erklärung für die Kameraattrappe ausgeführt wurde, die Kamera diene zur Abschreckung vor Vandalismus und Einbruchsdiebstahl und erhöhe die allgemeine Sicherheit um das Haus, war das Gericht davon wenig überzeugt und zweifelte an, dass die Installation von Kameras oder Attrappen tatsächlich geeignet und erforderlich sind, um eine drohende Beschädigung von Eigentum der Beklagten zu verhindern.

Dieses Urteil stärkt die Persönlichkeitsrechte des Mieters; in Zeiten, in denen durchaus kontrovers über „Überwachung“ und Preisgabe von persönlichen Daten diskutiert wird, ist diese Entscheidung ein kleines, aber deutliches Zeichen.


Karsten Becker,
Rechtsanwalt

Über den Autor

  • Karsten Becker

    Karsten Becker ist Rechtsanwalt seit 2009 und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Seine Fachgebiete sind Zivilrecht, Privatrecht, Mietrecht, WEG-Recht, Immobilienrecht, Kaufrecht, Werkvertragsrecht, Deliktsrecht und Reisevertragsrecht. Herr Becker ist seit Sommer 2019 nicht mehr für uns tätig.