Das Amts­ge­richt Frank­furt hat in einem Urteil vom 14.01.2015 zum Akten­zei­chen 33 C 3407/14 ent­schie­den, dass das Anbrin­gen einer Video- Über­wa­chungs­at­trap­pe das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht ver­letzt.

In dem ent­schie­de­nen Fall ging es um die Fra­ge, ob die Mie­ter eines Miets­hau­ses ein Recht auf Ent­fer­nung einer Video­ka­me­ra haben, die den Ein­gangs­be­reich des Wohn­hau­ses filmt, auch wenn sich spä­ter her­aus­stellt, dass die Kame­ra zu dem Zeit­punkt nicht funk­ti­ons­tüch­tig war und dies nach Anga­be des Ver­mie­ters auch nicht geän­dert wer­den soll­te.

Das Gericht führ­te unter ande­rem zur Begrün­dung an, dass bereits  die mit der Anbrin­gung einer Attrap­pe ver­bun­de­ne Andro­hung der stän­di­gen Über­wa­chung der Bewe­gung des Klä­gers und sei­ner Besu­cher im Haus­ein­gangs­be­reich eine Beein­träch­ti­gung sei­ner all­ge­mei­nen Hand­lungs­frei­heit dar­stellt, die nur unter beson­de­ren Umstän­den zu recht­fer­ti­gen ist.

Ob fak­tisch Auf­zeich­nun­gen ent­stan­den sind, ist nicht ent­schei­dend

Es ist also nicht ent­schei­dend, ob tat­säch­lich und fak­tisch Auf­zeich­nun­gen ent­stan­den sind, son­dern das Gericht trägt einer nur mög­li­chen Über­wa­chungs­si­tua­ti­on Rech­nung, die sei­tens der Geschä­dig­ten auch in einem vor­han­de­nen Unwohl­sein, durch die Kennt­nis­nah­me der Kame­ra, bestehen kann. Damit erwei­tert das Gericht den Schutz­be­reich der Per­sön­lich­keits­rech­te auch auf „gefühl­te“ Ein­schrän­kun­gen.

Das AG Frank­furt leg­te zudem die Recht­fer­ti­gungs­grün­de, unter denen eine Video­über­wa­chung legi­tim sein könn­te, eng aus:

Soweit ver­mie­ter­seits als Erklä­rung für die Kame­raat­trap­pe aus­ge­führt wur­de, die Kame­ra die­ne zur Abschre­ckung vor Van­da­lis­mus und Ein­bruchs­dieb­stahl und erhö­he die all­ge­mei­ne Sicher­heit um das Haus, war das Gericht davon wenig über­zeugt und zwei­fel­te an, dass die Instal­la­ti­on von Kame­ras oder Attrap­pen tat­säch­lich geeig­net und erfor­der­lich sind, um eine dro­hen­de Beschä­di­gung von Eigen­tum der Beklag­ten zu ver­hin­dern.

Die­ses Urteil stärkt die Per­sön­lich­keits­rech­te des Mie­ters; in Zei­ten, in denen durch­aus kon­tro­vers über „Über­wa­chung“ und Preis­ga­be von per­sön­li­chen Daten dis­ku­tiert wird, ist die­se Ent­schei­dung ein klei­nes, aber deut­li­ches Zei­chen.


Kars­ten Becker,
Rechts­an­walt

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Über den Autor

  • Karsten Becker

    Kars­ten Becker ist Rechts­an­walt seit 2009 und Fach­an­walt für Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht. Sei­ne Fach­ge­bie­te sind Zivil­recht, Pri­vat­recht, Miet­recht, WEG-Recht, Immo­bi­li­en­recht, Kauf­recht, Werk­ver­trags­recht, Delikts­recht und Rei­se­ver­trags­recht. Herr Becker ist seit Som­mer 2019 nicht mehr für uns tätig.